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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. November 2023

Veröffentlichungsdatum:21.11.2023 Inkrafttreten01.01.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1222
Bezug (Rechtsnorm)32021R2115, 31992L0043, 32022R2472, 32021R2116, AO 1977 § 284, BNatSchG § 3, BNatSchG § 23, BNatSchG 2009 § 26, BNatSchG 2009 § 30, BNatSchG 2009 § 68, BremNatG § 14, BremNatG § 17, BremNatG § 41, ZPO § 807
Zitiervorschlag: "Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) vom 6. November 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1222)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:06.11.2023
Fassung vom:06.11.2023
Gültig ab:01.01.2024
Gültig bis:31.12.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32021R2115, 31992L0043, 32022R2472, 32021R2116, § 284 AO 1977, § 3 BNatSchG, § 23 BNatSchG, § 26 BNatSchG 2009, § 30 BNatSchG 2009, § 68 BNatSchG 2009, § 14 BremNatG, § 17 BremNatG, § 41 BremNatG, § 807 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1222
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen
von Natur und Landschaft
(Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. November 2023

1.
1.1.
Erschwernisausgleich wird auf Antrag gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote
a)
in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
b)
in einem nach § 26 BNatschG in Verbindung mit § 17 BremNatG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet
wesentlich erschwert ist.
1.2.
Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 41 Absatz 1 BremNatG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist.
1.3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für
a)
Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je bewirtschaftender Person,
b)
Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftender Person,
c)
Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatschG zu gewähren ist.
1.4.
Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.
1.5.
Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.
2.
2.1.
Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).
2.2.
Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist.
2.3.
Liegt eine Fläche nach § 1 Absatz 2 in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.
3.
Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.
4.
4.1.
Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.
4.2.
Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten
a)
nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets oder des Landschaftsschutzgebietes,
b)
nach Rechtskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 41 Absatz 1 BremNatG über die Einschränkung der Bewirtschaftung eines nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotops oder
c)
nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes
bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.
4.3.
Die bewilligende Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf vorliegende Antragsdaten der Direktzahlungen abrufen und nutzen, soweit diese Daten für die Antragsprüfung des Erschwernisausgleichs erforderlich sind. Antragsdaten der Direktzahlungen sind Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung des Satzes 1 findet auch Anwendung bei der Antragstellung von Direktzahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Antragsdaten des Erschwernisausgleichs.
5.
Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahd-Zeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Schlagkartei Erschwernisausgleich ist zur Einsichtnahme vorzuhalten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.
6.
6.1.
Die Beihilfen für den Erschwernisausgleich werden in geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen von Kapitel 1 und insbesondere Artikel 33 der Verordnung (EU) 2022/2472 (AgrarGVO) gewährt.
6.2.
Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen.
Die Beihilfen werden nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 12 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates und den damit einhergehenden Kriterien und Mindesttätigkeiten hinausgehen.
Die Beihilfen gleichen Bewirtschaftungserschwernisse und Mindererträge aus, die aufgrund von hoheitlichen Einschränkungen in den Schutzgebieten eintreten. Sie werden ausschließlich für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste aufgrund der verordneten Bewirtschaftungsauflagen in Grünlandflächen in Schutzgebieten gewährt.
Es kommen für die Beihilfen die als Natura-2000-Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, in Betracht.
6.3.
Der bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen festgesetzte ko-finanzierungsfähige Beihilfebetrag darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten und gemäß Artikel 7 Absatz 3 AgrarGVO keine Mehrwertsteuer ausgleichen.
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt. Die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen unter Buchstabe a umfassen nur überprüfbare Elemente; unter Buchstabe b beruhen auf fachlich fundierten Zahlenangaben; unter Buchstabe c enthalten genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen; unter Buchstabe d sind gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert und unter Buchstabe e enthalten keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente. Die Bemessung des Erschwernisausgleichs wird anhand der Punktwerttabelle (Anhang zu 2.1) berechnet.
6.4.
Begünstigte der Beihilfen sind kleine und mittlere Betriebe (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die KMU-Kriterien gemäß Anhang 1 der AgrarGVO erfüllen. Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
6.5.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhang 1 AgrarGVO erfüllen,
b)
Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 59 AgrarGVO handelt,
c)
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
d)
Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
6.6.
Es können darüberhinausgehende, zusätzliche Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen als Komplementärförderung auf den Erschwernisausgleich aufgesattelt werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6.7.
Gemäß der Artikel 98 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 AgrarGVO auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.
6.8.
Es besteht keine Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 AgrarGVO.
6.9.
Alle Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind, werden gemäß Artikel 13 AgrarGVO aufbewahrt und können der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
7.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Bremen, den 6. November 2023

Die Senatorin Umwelt, Klima und Wissenschaft


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