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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen

Vom 4. Dezember 2014

Veröffentlichungsdatum:18.12.2014 Inkrafttreten19.12.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1556
Bezug (Rechtsnorm)BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, LHO § 44, LHO § 91
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen vom 4. Dezember 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1556)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.12.2014
Fassung vom:04.12.2014
Gültig ab:19.12.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 44 LHO, § 91 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1556
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
„Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ) im Land Bremen

Vom 4. Dezember 2014

1.
1.1
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), der Richtlinie zur Durchführung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ) im Land Bremen, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) und dieser Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Förderung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
2.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Träger des FÖJ und der anerkannten Einsatzstellen für die Durchführung des FÖJ. Dazu gehören die für die Freiwilligen direkt entstehenden Ausgaben sowie die Kosten für die Ausübung der Trägerschaft einschließlich der pädagogischen Begleitung.
2.2
Von einer Förderung ausgenommen sind die Kosten der Einsatzstellen für die fachliche und persönliche Anleitung der Freiwilligen.
3.
3.1
Zuwendungsempfänger sind die im Land Bremen zugelassenen Träger des FÖJ.
3.2
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die Durchführung des FÖJ den im JFDG genannten Förderbedingungen sowie den darüber hinausgehenden Anforderungen der zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber Trägern und Einsatzstellen entspricht.
3.3
Die Zuwendungsempfänger müssen den Nachweis der gesicherten Finanzierung der Durchführung des FÖJ erbringen.
4.
4.1
Die FÖJ-Träger erhalten nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung für die Wahrnehmung der Trägeraufgaben in Form einer
a)
Festbetragsfinanzierung für die Personalkosten für die pädagogische/n Fachkraft/Fachkräfte, Ausgaben für Seminare und Honorarmittel für die pädagogische Begleitung,
b)
Fehlbedarfsfinanzierung für weitere Kosten der pädagogischen Begleitung, Sachkosten, allgemeine Kosten der Trägerschaft sowie je Monat und Freiwilliger/n die Aufwendungen für Taschengeld und Sozialversicherungsbeitrag für die Freiwilligen, die ihren Dienst bei gemeinnützigen Einrichtungen1 leisten.
4.2
Die Träger haben einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens zehn von Hundert, an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung aus Eigenmitteln und/oder Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.
4.3
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage eines von der obersten Landesbehörde erteilten Zuwendungsbescheides sowie eines zwischen Träger und zuständiger Landesbehörde abgestimmten Finanzierungsplans.
5.
5.1
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind an die zuständige Landesbehörde zu richten.
5.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung, Erstattung und Verzinsung der gewährten Zuwendungen gelten § 44 LHO einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie §§ 48, 49 und 49a BremVwVfG in der jeweils gültigen Fassung.
5.3
Die Zahlung der Zuwendungen an die Träger erfolgt entsprechend der zuwendungsrechtlichen Vorschriften in Raten nach Liquiditätsbedarf der Träger. Die Auszahlungstermine werden in einem zwischen der zuständigen Landesbehörde und den Trägern abgestimmten Finanzierungsplan festgelegt. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.
6.1
Die Träger sind der zuständigen Landesbehörde gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haben nach Abschluss des FÖJ, spätestens jedoch bis zum 1. November eines jeden Jahres, den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen bewilligten Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ zu erbringen. Die zuständige Landesbehörde bestimmt die Form des Verwendungsnachweises.
6.2
Nach § 91 LHO ist der Landesrechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach Abschluss der Maßnahme im Rahmen eines Zeitraumes von fünf Jahren zur Prüfung bei den Trägern berechtigt.
7.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 4. Dezember 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Die unter 4.1 Pkt. (b) aufgeführten Kosten für nicht gemeinnützig anerkannte oder nicht förderfähige zusätzliche FÖJ-Plätze sind von den Einsatzstellen zu tragen.


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