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Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:08.12.2020 Inkrafttreten01.01.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 1217
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 19, SGB 8 § 27, SGB 8 § 34, SGB 8 § 35, SGB 8 § 35a, SGB 8 § 39, SGB 8 § 42, SGB 8 § 42a
Zitiervorschlag: "Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen (Brem.ABl. 2020, S. 1217)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:01.01.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 19 SGB 8, § 27 SGB 8, § 34 SGB 8, § 35 SGB 8, § 35a SGB 8, § 39 SGB 8, § 42 SGB 8, § 42a SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 1217
Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen
für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe
und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen

1.
Wird Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelische Behinderte oder Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform der Jugendhilfe gewährt, ist auch der notwendige Unterhalt sicherzustellen. Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 auch die Kosten für den Sachaufwand. Regelmäßig wiederkehrender Bedarf soll gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen abgedeckt werden.
Der Sachaufwand für die Beschaffung von notwendiger Bekleidung ist in der Stadtgemeinde Bremen nicht Bestandteil der Entgelte von Jugendhilfeeinrichtungen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf eine angemessene Ausstattung mit Bekleidung.
Zur Sicherstellung des notwendigen Bedarfes setzt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport die Höhe der Bekleidungspauschalen in der Stadtgemeinde Bremen fest und regelt durch diese Richtlinie deren Verwendung.
2.
Die festgesetzten Beträge gelten für junge Menschen, die in Einrichtungen, Erziehungsstellen oder sonstigen betreuten Wohnformen im Rahmen einer vollstationären Hilfe nach §§ 27, 34, 35, 35a SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen leben. Sie gelten auch für Hilfen in Einrichtungen nach § 19 SGB VIII.
Für Maßnahmen der Inobhutnahme in Einrichtungen nach § 42 SGB VIII gilt die Richtlinie nur eingeschränkt. Die Einschränkungen sind an entsprechender Stelle angeführt. Für Maßnahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach §§ 42a ff. SGB VIII gilt die Richtlinie nicht.
Die festgesetzten Beträge gelten ferner für Kinder und Jugendliche, denen in der Stadtgemeinde Bremen Hilfe in einer Jugendhilfeeinrichtung durch den Sozialhilfeträger oder einen anderen Kostenträger gewährt wird.
3.
3.1
Die Bekleidung, die Schuhe und die Wäsche sollen dem tatsächlichen Bedarf und der Lebenssituation der jungen Menschen angepasst sein sowie der Jahreszeit entsprechen. Die Ausstattung ist Eigentum der jungen Menschen und verbleibt ihnen beim Austritt aus der Einrichtung.
Die Bekleidung ist dem jungen Menschen bei der Entlassung im angemessenen Zustand zu übergeben.
3.2.
Da in Einrichtungen - insbesondere bei zentral organisierter Pflege der Kleidung - für den Einzelnen ein gegenüber dem Privathaushalt erhöhter Bestand erforderlich ist, wird beim erstmaligen Eintritt in eine Einrichtung der Jugendhilfe für alle jungen Menschen eine Pauschale zur Abdeckung des erhöhten Bekleidungsbedarfs gewährt.
Ein konkreter Nachweis über einen vorliegenden Bedarf oder über tatsächlich angeschaffte Kleidungsstücke ist nicht erforderlich. Von der Einrichtung wird erwartet, dass sie die Pauschale unter Einbeziehung des jungen Menschen in der Weise verwendet, dass der aktuelle und der absehbare Bedarf gedeckt werden. Die Pauschale wird in Höhe des 3-fachen der monatlichen Ergänzungspauschale der Altersgruppe gewährt.
Bei größerem Bedarf kann ein Einzelantrag auf eine erhöhte Beihilfe gestellt werden. Die Erstausstattungspauschale wird in diesen Fällen auf den festgestellten Bedarf angerechnet.
3.3.
Zur Abdeckung unterschiedlicher Bedarfslagen wird eine Altersstaffelung beim Ergänzungsbedarf zugrunde gelegt. Der monatliche Ergänzungsbedarf orientiert sich für Kinder und Jugendliche an den regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben für Bekleidung und Schuhe der Familienhaushalte und für junge Volljährige an den regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte. Die Beträge werden in Anlage A zu dieser Empfehlung veröffentlicht.
Die Ergänzungspauschale wird ab dem auf die Aufnahme in die Einrichtung folgenden Monat gewährt. Eine taggenaue Abrechnung (z.B. bei Abbruch der Jugendhilfe im laufenden Monat) unterbleibt ebenso wie eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Pauschale. Die Pauschale gilt jeweils ab dem 1. des Monats, in dem das Alter erreicht wird. Abweichende Auszahlungen aufgrund nicht veränderbarer Auszahlungsroutinen einer Fachsoftware sind mit der Spitzabrechnung auszugleichen.
3.4.
3.4.1.
In Maßnahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt zunächst keine pauschale Erstausstattung. Bei Maßnahmen, die länger als 3 Tage dauern, klärt der Ambulante Soziale Dienst mit der aufnehmenden Einrichtung, ob fehlende Bekleidungsstücke noch im Elternhaus vorhanden sind und der Einrichtung übermittelt bzw. von ihr abgeholt werden können. Ist notwendige Bekleidung nicht vorhanden, wird sie von der Einrichtung nach vorheriger Zustimmung der kostenübernehmenden Stelle beschafft.
Dauert eine Inobhutnahme und ggf. anschließende befristete Unterbringung länger als 4 Wochen, kann in den Fällen, in denen bei Aufnahme keine Beihilfe für notwendige Bekleidung erforderlich war, für die Bekleidungsgrundausstattung einmalig ein Betrag in Höhe des 2-fachen der Ergänzungspauschale bewilligt werden.
3.4.2.
Dauert die Inobhutnahme und ggf. anschließende befristete Unterbringung länger als 6 Wochen, wird auch die monatliche Ergänzungspauschale gewährt. Dabei beträgt die Pauschale für den 43. Aufenthaltstag bis Monatsende 25% des jeweiligen Monatsbetrages je angefangene 7 Tage, maximal jedoch 100 % des Monatsbetrages.
3.4.3.
Sofern die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts junger Menschen in Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung durch Auszahlung eines Barbetrages zur eigenen Verwaltung erfolgt und dieser analog der Regelungen nach dem SGB XII bemessen ist (Regelsatz), werden keine Bekleidungspauschalen gezahlt. Der Bekleidungsbedarf (Grundausstattung und Ergänzung) ist mit dem Regelsatz abgegolten.
3.5.
Ob ein über die Grundausstattung oder Bekleidungsergänzung hinausgehender Bedarf besteht (z.B. Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung für Kleinstkinder, Übergrößen) ergibt sich aus der Besonderheit des Einzelfalles. Über entsprechende Anträge ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Auf Antrag kommt auch eine Ausstattung mit besonderer Berufs- und Arbeitskleidung im notwendigen Umfang in Betracht, soweit keine vorrangigen Ansprüche bestehen, z. B. gegenüber der Arbeitsverwaltung oder dem Arbeitgeber.
3.6.
Die Bekleidungspauschale zur Erstausstattung mit und zur Ergänzung von Bekleidung wird für den einzelnen jungen Menschen gewährt und ist nicht Teil des Entgeltes/Pflegesatzes. Sie ist für notwendige Ergänzung und Erneuerung der erforderlichen Bekleidung bestimmt. Die Verwendung erfolgt in Absprache mit dem jungen Menschen. Die Pauschale kann angespart und in größeren Teilbeträgen verwendet werden.
Die Bekleidungspauschale wird als zweckgebundene Geldleistung gewährt, die Ausgaben sind daher zu belegen. Eine Verwendungsprüfung kann durch die bewilligende Behörde im Rahmen einer Stichprobenprüfung oder anlassbezogen erfolgen.
Die Belege der Bekleidungsausgaben für den einzelnen jungen Menschen sind in der Einrichtung als Nachweise bis zum Ende des 2. auf die Verwendung folgenden Jahres aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn dem jungen Menschen die Beträge zur Bekleidungsbeschaffung von der Einrichtung ausgezahlt wurden. In diesem Fall sind die jungen Menschen für die zweckentsprechende Verwendung der Bekleidungspauschalen rechenschaftspflichtig und übergeben die Belege der Einrichtung.
Hat der junge Mensch angesparte Bekleidungspauschalen bei Entlassung nicht vollständig verbraucht, sind sie ihm zur Verwendung auszuzahlen. Der junge Mensch quittiert die Auszahlung, der Beleg ist von der Einrichtung als Nachweis bis zum Ende des 2. Auf die Auszahlung folgenden Jahres aufzuheben. Die Verwendung der angesparten Beträge ist nach Entlassung durch den jungen Menschen nicht mehr zu belegen.
4.
Der junge Mensch hat das Recht, sich über einen nicht korrekten Umgang der Einrichtung mit den Bekleidungspauschalen zu beschweren. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Auszahlung und eine ggf. ungerechtfertigte Verwendung durch Dritte. Beschwerdeinstanz ist der fallführende Casemanager (m/w/d). Der junge Menschen kann sich mit seiner Beschwerde auch an das Landesjugendamt wenden.
Die jungen Menschen sind in altersgemäßer Form über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren.
5.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig werden die „Richtlinien für die Bekleidung der in der Heimerziehung/in sonstigen betreuten Wohnformen Bremens lebenden jungen Menschen“ aus Mai 1997, Aktenzeichen 423-82-1/11-1, aufgehoben.

Bremen, den 5. November 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport


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