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Richtlinie zum Landesförderprogramm Startchancen hier: Finanzhilfen zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen)

Vom 30. Oktober 2024

Veröffentlichungsdatum:23.01.2025 Inkrafttreten01.08.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 70
Bezug (Rechtsnorm)GG Art 104c, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinie zum Landesförderprogramm Startchancen hier: Finanzhilfen zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen) vom 30. Oktober 2024 (Brem.ABl. 2025, S. 70)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:30.10.2024
Fassung vom:30.10.2024
Gültig ab:01.08.2024
Gültig bis:31.07.2034
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:Art 104c GG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 70
Richtlinie zum Landesförderprogramm Startchancen hier: Finanzhilfen zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen)

Richtlinie zum Landesförderprogramm Startchancen
hier: Finanzhilfen zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms
(Investitionsprogramm Startchancen)

Vom 30. Oktober 2024

0.
Die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Verwaltungsvereinbarung) bilden den Rechtsrahmen für Investitionen in die Bildungsinfrastruktur der Startchancen-Schulen. Ziel der Finanzhilfen ist es, eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen. Durch die Investitionen sollen die übergeordneten Ziele des Startchancen-Programms unterstützt werden. Das Programm soll dazu beitragen, die Chancengerechtigkeit in der schulischen Bildung so zu verbessern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen ihre Talente und Potenziale frei entfalten können und Bildungserfolg von sozialer Herkunft entkoppelt wird. Mit einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen, einer zeitgemäßen Infrastruktur sowie hochwertigen Ausstattung sollen die Investitionen zu einer Verbesserung der Lernerfolge von Schülerinnen und Schülern beitragen.
Der Senat hat am 27. Februar 2024 die Senatorin für Kinder und Bildung gebeten, die gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung erforderliche Richtlinie zu verfassen.
Dementsprechend hat die Senatorin für Kinder und Bildung folgende Richtlinie erstellt.
1.
Ziel der Finanzhilfen ist es, durch die Förderung der Investitionstätigkeit von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zugunsten der Startchancen-Schulen eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen.
Ziel ist es damit auch, durch die Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern.
Die Freie Hansestadt Bremen, hier die Senatorin für Kinder und Bildung, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, gemäß § 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen aus Mitteln des Bundes, Zuwendungen.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Jede Startchancen-Schule soll im Verlauf des Startchancen-Programms von mindestens einer Maßnahme profitieren.
2.
Zuwendungen werden gewährt für Investitionen, die unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Förderliche Lernumgebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen.
Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien, zeitgemäßen, qualitätsvollen und förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen dienen und die Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützen,
1.
Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für
-
Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
-
Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
-
altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
-
Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
-
Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
-
Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
-
schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätze sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen,
2.
Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für
-
flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inkl. kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,
-
Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
-
Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
3.
sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für
-
Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
-
die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,
-
den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist,
-
Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, bspw. bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),
-
notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, bspw. Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedene Nutzergruppen.
Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des Investitionsprogramms.
3.
Antragstellerinnen und Zuwendungsempfängerinnen sind die 43 Startchancen-Schulen in Bremen und Bremerhaven.
Ausschließlich für die Antragsstellung zugunsten des Ausbaus der digitalen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen sind auch natürliche und juristische Personen zugelassen.
4.
Es gelten einheitlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß VV Nr. 5. 1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung.
Im Rahmen des Startchancen-Programms werden den Startchancen-Schulen Mittel für Investitionsvorhaben zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Vorgaben der Rechtsgrundlagen nach Nr. 1 dieser Förderrichtlinie erfüllen. Die Startchancen-Schulen verpflichten sich, auf die Förderung durch den Bund aus dem Startchancen-Programm an geeigneter Stelle, zu geeigneten Anlässen und in geeigneter Form hinweisen.
Die Finanzhilfen werden nach § 2 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung trägerneutral gewährt.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab dem 1. August 2024 kann auf Antrag bewilligt werden.
5.
Der Bund stellt dem Land Bremen zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung Mittel in Höhe von 46,8 Mio. Euro zur Verfügung. Die kommunalen Schulträger beteiligen sich mit 20,08 Mio. Euro. Es können somit Maßnahmen in einem Gesamtumfang von bis zu 66,88 Mio. Euro gefördert werden.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung im Mittel von 70 Prozent aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Bundesmitteln im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarere Zuwendung gewährt. Können die Eigenmittel in Höhe von 30 % nicht dargestellt werden, kann in Ausnahmefällen eine geringere Ko-Finanzierung in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
6.
Im Rahmen des Kriteriums der Zusätzlichkeit ist stets zu beachten, dass nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Regelungen und der Bestimmungen in der Verwaltungsvereinbarung keine Landes-/ kommunalen Mittel durch Bundesmittel ersetzt werden dürfen.
Eine Doppelförderung (die beantragte Maßnahme wird bereits aus einem anderen Förderprogramm finanziert) ist auszuschließen. Keine Doppelförderung ist dagegen gegeben, wenn verschiedene und in sich geschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Förderprogrammen finanziert werden, d.h. solange und soweit jeder Fördermittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt, ohne dass es zu Überlappungen kommt
Die Zuwendungsempfängerinnen sind bei der Umsetzung der beantragten Maßnahmen für die Einhaltung vergaberechtlicher sowie weiter gesetzlicher Regelungen (z. B. baurechtlicher Art) verantwortlich.
Die Antragstellerinnen erklären sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zweck der Vorhabenprüfung und zur Durchführung des Zuwendungsverfahrens die erforderlichen personenbezogenen Angaben (z.B. Name, Anschrift) sowie ggf. erforderlichen Angaben zum Unternehmen und die Höhe der Zuwendung in geeigneter Form erfasst und an die am Bewilligungs- oder Prüfungsverfahren beteiligten Institutionen zur Abwicklung des Programms weitergegeben werden können. Wird diese Einwilligung nicht erklärt oder im Nachgang widerrufen, führt dies dazu, dass keine Zuwendung gewährt werden kann oder eine bereits bewilligte Leistung zurückgefordert wird.
7.
Die Zuwendung setzt einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers voraus. Dieser ist auf dem Postweg bei der Senatorin für Kinder und Bildung, SV-4 Stabsstelle Startchancen, einzureichen.
Für die Antragsstellung ist die von der Senatorin für Kinder und Bildung vorgegebene Formatvorlage zu verwenden. Der Antrag muss mit Unterschrift des/der Projektverantwortlichen eingereicht werden.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
Investitionen, die im letzten Förderjahr beendet werden, sind bis zum 31. Juli 2034 abzuschließen.
8.
Das Investitionsprogramm Startchancen hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Das Programm startet am 1. August 2024 und läuft mit dem Ende des Schuljahrs 2033/34 aus.
Die Richtlinie wird vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber beschlossen.
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 2024 in Kraft und tritt am 31. Juli 2034 außer Kraft.
Bremen, den 1. August 2024

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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