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Richtlinie zur Ausgestaltung und Durchführung der Projektförderung
nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz
– Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung
Vom 21. Februar 2019
Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetztes zum Pflegeversicherungsgesetz (BremAGPflegeVG) vom 12. April 1996 erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport folgende Richtlinie:
(1) Das Land gewährt nach Abschnitt 5 des Bremischen Ausführungsgesetztes zum Pflegeversicherungsgesetz sowie nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur gezielten Unterstützung und Weiterentwicklung der ambulanten Pflege und der sie ergänzenden Pflegeformen.
(2) Die Länder sind nach § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Vorhaltung einer fachlich adäquaten, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Die fachpolitischen Schwerpunktsetzungen sind die Grundlage für die Förderung von ambulanter Pflege, teilstationärer Pflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie des Pflegeumfeldes. In gemeinsamer Verantwortung mit den Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen kann durch die Förderung innovativer Projekte ein nachhaltiger Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur für pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen erreicht werden.
(3) Die nach § 2 zuständige Behörde prüft vor einer Entscheidung vorrangig das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Der Beirat zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung ist vor jeder Entscheidung zur Förderung nach dieser Richtlinie zu hören, sofern die Vorschriften nach § 5 Absatz 3 nicht angewendet werden. Er berät über die förderfähigen Anträge und gibt dazu seine Empfehlungen ab. Seine Empfehlungen fließen in die Förderungsentscheidung der nach § 2 zuständigen Behörde ein.
(5) Der Beirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekassen, Leistungsanbieter und Repräsentantinnen und Repräsentanten der pflegebedürftigen Menschen mit deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde zusammen. Die nach § 2 zuständige Behörde nimmt die Geschäftsführung wahr. Die Anzahl der regelmäßigen Beiratsmitglieder ist auf höchstens sechs Personen begrenzt. Zur individuellen Antragsberatung kann der Beirat einstimmig beschließen, weitere fachkundige Personen einzuladen.
(6) Der Wirkungsbereich der Förderung erstreckt sich auf die aktuelle pflegerische Versorgungsstruktur unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten. Die Pflegestatistik und die Bevölkerungsstatistik dienen der Beschaffung entsprechender Kennzahlen. Die Ergebnisse von Sondererhebungen, die Auswertung vorliegender Praxisberichte sowie die Empfehlungen aus Fachveranstaltungen werden bei Bedarf berücksichtigt.
(7) Fachliche Initiativen und Vorschläge zur Verbesserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen aus dem Altenhilfe- und aus dem Pflegesektor können aufgegriffen werden. Ferner können diese im Rahmen eines öffentlich ausgeschriebenen Wettbewerbs oder Interessenbekundungsverfahrens zu einer Förderung führen.
(8) Fördermittel werden nur an Träger vergeben, die sich bereit erklären, über die Erfahrungen, Ergebnisse und Effekte der geförderten Maßnahme ausführlich zu berichten, und sich externer wissenschaftlicher Evaluation stellen, wenn dies seitens des Zuwendungsgebers gewünscht wird.
(9) Die im Fonds für Innnovationsförderung und Strukturverbesserung bereitgestellten Fördermittel sind für die dauerhafte Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen mit deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sowie deren nachhaltige Sicherung zu verwenden.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
(2) Mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven ist ein Einvernehmen herbeizuführen, sofern sich ein Projekt auf die Versorgungsstruktur der Stadt Bremerhaven erstreckt.
(1) Ziel der Förderung ist es, gemeinsam mit den an der Pflege beteiligten Institutionen einschließlich der Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen mit deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen:
(2) Förderungsfähig sind insbesondere Projekte zur:
(1) Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Projekte nach § 3 Absatz 1 und 2 ist fristgemäß an die nach § 2 zuständige Behörde zu richten.
(2) Zuwendungsempfänger können sein:
(3) Der schriftliche Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Maßnahme bei der nach § 2 zuständigen Behörde einzureichen:
Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die nach § 2 zuständige Behörde.
(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, festgelegt. Der Antrag muss demnach folgende Angaben zu den Finanzen enthalten:
(5) Im Antrag ist das Projekt zu beschreiben, die Zielgruppe zu benennen und das beabsichtigte Vorhaben zu erläutern. Dabei ist:
(6) Grundlage der Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projektes ist die fachliche Einschätzung durch die nach § 2 zuständige Behörde.
(7) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die nach § 2 zuständige Behörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das Förderungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die nach § 2 zuständige Behörde kann auf Grundlage der Empfehlungen des Beirates zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung einen Bewilligungsbescheid über die für das Projekt beantragte Zuwendung erstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(2) Die Ergebnisse der geförderten Maßnahmen oder Projekte sind von dem Zuwendungsempfänger zu dokumentieren und dem Zuwendungsgeber zur Auswertung und bei Bedarf zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Rückschluss auf betroffene Personen nicht möglich ist. Die geltenden Vorschriften des Landesdatenschutzes sind zu beachten.
(3) Die nach § 2 zuständige Behörde kann nach eigenem fachlichem Ermessen Einzelprojekte bis zur Höhe von € 5 000 ohne Beteiligung des Beirates zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung fördern, sofern hierbei der jährliche Verfügungsumfang eine Höhe von insgesamt € 50 000 nicht überschreitet. Der Beirat zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung wird über diese Projekte nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Ausgestaltung und Durchführung der Projektförderung nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Pflegeversicherungsgesetz (BremAGPflegeVG)- Innovationsförderung und Strukturverbesserung in der Fassung vom 10. Mai 2012 außer Kraft.
(3) Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Bremen, den 21. Februar 2019
Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport