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Richtlinie zur Durchführung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen

Vom 4. Dezember 2014

Veröffentlichungsdatum:18.12.2014 Inkrafttreten19.12.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1550
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Durchführung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen vom 4. Dezember 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1550)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.12.2014
Fassung vom:04.12.2014
Gültig ab:19.12.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1550
Richtlinie zur Durchführung des "Freiwilligen Ökologischen Jahres" (FÖJ) im Land Bremen

Richtlinie zur Durchführung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“
(FÖJ) im Land Bremen

Vom 4. Dezember 2014

1.
1.1
Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) zählt zu den Jugendfreiwilligendiensten. Diese fördern die Bildungsfähigkeit von Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Das FÖJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Das FÖJ wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im FÖJ sollen insbesondere der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes Handeln für Natur und Umwelt zu befördern.
1.2
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des FÖJ im Land Bremen ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
1.3
Zuständige oberste Landesbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen.
1.4
Eine FÖJ-Maßnahme beginnt in der Regel am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres (FÖJ-Zeitraum). Die oberste Landesbehörde legt die Anzahl der jährlich förderfähigen FÖJ-Plätze fest.
2.
2.1
Anträge auf Zulassung als Träger des FÖJ sind schriftlich an die oberste Landesbehörde zu richten. Die Zulassung wird schriftlich ausgesprochen, erfolgt widerruflich und nach pflichtgemäßem Ermessen.
2.2
Ein Anspruch auf Förderung gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ (FÖJ) im Land Bremen in der jeweils gültigen Fassung kann aus der Zulassung als Träger nicht abgeleitet werden.
2.3
Die oberste Landesbehörde kann nur solche Einrichtungen als Träger des FÖJ zulassen, die die Voraussetzungen des JFDG erfüllen. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung sind der Nachweis über
a)
die fachliche und sachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit,
b)
ausreichende personelle Kapazitäten zur Erfüllung der pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des FÖJ,
c)
den Hauptsitz des Trägers im Land Bremen.
2.4
Folgende Organisationen und Institutionen bieten im Hinblick auf Zielsetzung und Kompetenz in besonderer Weise Gewähr für eine gesetzeskonforme Durchführung und kommen deshalb vorrangig als Träger in Betracht:
a)
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen mit ausgewiesener umweltbezogener Zielsetzung, insbesondere die vom Bund gemäß Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die von der Freien Hansestadt Bremen gemäß Bremischen Naturschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, sowie Einrichtungen, die ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich bzw. ihrem Leitbild zufolge im Schwerpunkt die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung und/oder der Bildung für nachhaltige Entwicklung fördern,
c)
Einrichtungen mit nachgewiesener mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere Jugendfreiwilligendienste.
2.5
Die zugelassenen Träger tragen jeweils die Gesamtverantwortung für die rechtmäßige Durchführung des FÖJ. Die Träger sind verpflichtet, die Vorschriften des JFDG sowie die Bestimmungen des Landes Bremen einzuhalten. Sie haben die Ziele des JFDG und dieser Richtlinie zu vertreten. Zu den Trägeraufgaben gehören:
a)
die pädagogische Begleitung des FÖJ, insbesondere die pädagogische Rahmenkonzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der gemäß JFDG vorgeschriebenen FÖJ-Seminare,
b)
Auswahl und Betreuung der FÖJ-Einsatzstellen,
c)
Kontinuierliche und individuelle Begleitung der Freiwilligen im FÖJ einschließlich Beratung und Krisenintervention,
d)
Öffentlichkeitsarbeit für das Bremer FÖJ,
e)
finanzielle Abwicklung des FÖJ.
2.6
Folgende Entscheidungen der Träger bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde:
a)
Anerkennung und Aberkennung der Eignung von FÖJ-Einsatzstellen,
b)
Zuteilung der FÖJ-Plätze bei den Einsatzstellen,
c)
Grundsatzfragen der pädagogischen Rahmenkonzeption,
d)
Muster der Vereinbarung zur Durchführung des FÖJ,
e)
Beauftragung Dritter mit Trägeraufgaben,
f)
Sponsorschaften.
2.7
Die Zulassung als Träger kann widerrufen werden, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt, seine Aufgaben nicht erfüllt bzw. durch die oberste Landesbehörde gravierende Mängel bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Aufgaben festgestellt werden.
3.
Das Land Bremen gewährt den anerkannten Trägern nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des „Freiwilligen Ökologischen Jahres“ im Land Bremen Zuwendungen für die Durchführung des FÖJ.
4.
4.1
Zur Durchführung des FÖJ sind nur die hierfür als geeignet anerkannten Einsatzstellen berechtigt. Die Anerkennung wie auch die Aberkennung der Eignung als Einsatzstelle obliegt dem jeweiligen FÖJ-Träger im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
4.2
Die Anerkennung als Einsatzstelle beinhaltet das grundsätzliche Recht, FÖJ-Plätze einzurichten. Die Anerkennung sichert nicht das Recht auf Durchführung des FÖJ in jedem Jahr und sichert keine Zuteilung von geförderten FÖJ-Plätzen.
4.3
Der Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle des FÖJ im Land Bremen ist beim FÖJ-Träger zu stellen. Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
a)
die Vorlage einer Konzeption der Einsatzstelle über die beabsichtigte Durchführung des FÖJ mit detaillierten Angaben zu den Zielen, Aufgaben und Tätigkeitsbereichen der Einsatzstelle im Allgemeinen; dem Einsatzkonzept für die/den Freiwillige/n; den Lern- und Kompetenzzielen der/des Freiwilligen; der Anzahl der in Aussicht genommenen FÖJ-Plätze in der Einsatzstelle.
b)
der Nachweis einer ausreichenden personellen Kapazität zur Erfüllung der pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des FÖJ;
c)
die Zusicherung der fachlichen und persönlichen Anleitung der/des Freiwillige/n;
d)
die Zusicherung der Einsatzstelle, im Falle der Anerkennung ihrer Eignung ausschließlich Verträge und Vereinbarungen mit den Freiwilligen gemäß des jeweils gültigen, vom Träger entwickelten Musters zur Durchführung des FÖJ im Land Bremen abzuschließen und die entsprechenden Standards zu erfüllen.
4.4
Folgende Organisationen und Institutionen bieten im Hinblick auf Zielsetzung und Kompetenz in besonderer Weise Gewähr für eine gesetzeskonforme Durchführung und kommen deshalb vorrangig als Einsatzstelle in Betracht:
a)
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen mit ausgewiesener umweltbezogener Zielsetzung, insbesondere die vom Bund gemäß Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie dem Bundesnaturschutzgesetz in den geltenden Fassungen anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen,
c)
Einrichtungen, die ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich bzw. ihrem Leitbild zufolge im Schwerpunkt die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung und/oder der Bildung für nachhaltige Entwicklung fördern.
4.5
In den Einsatzstellen steht die umweltbezogene Arbeit unter pädagogischer und fachlicher Anleitung im Mittelpunkt. Die Schwerpunktsetzung kann bei den verschiedenen Einsatzstellen unterschiedlich sein:
a)
Aufgaben in der Umweltbildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung oder Umweltforschung,
b)
Mitwirkung bei Projekten und Arbeiten in sämtlichen Bereichen des Umwelt-, Natur-, Tier-, Klima- und Ressourcenschutzes sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung,
c)
praxisnahe Arbeit in der Tier- und Landschaftspflege sowie im ökologischen Land- und Gartenbau.
4.6
Die Anerkennung als Einsatzstelle des FÖJ im Land Bremen wird vom Träger im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde auf Widerruf erteilt. Gründe für den Widerruf können insbesondere sein:
a)
Wegfall oder Nichteinhaltung von Eignungsvoraussetzungen,
b)
Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie
c)
der Einsatz von Freiwilligen zu Zwecken, die nicht den Zielen des FÖJ im Land Bremen entsprechen.
5.
5.1
Die Einsatzstellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des FÖJ die Vorschriften des JFDG sowie die Bestimmungen des Landes Bremen zum FÖJ einzuhalten.
5.2
In jeder Einsatzstelle können mehrere Plätze für das FÖJ angeboten werden. Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch den FÖJ-Träger.
5.3
Die Einsatzstellen beteiligen sich an der Gesamtkoordinierung des FÖJ im Land Bremen und wirken an dessen pädagogischer Begleitung aktiv mit. Sie planen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der pädagogischen Rahmenkonzeption selbstständig die Durchführung des FÖJ für ihren Bereich. Sie legen für jede/n Freiwillige/n einen Jahresplan mit Lern- und Kompetenzzielen für den Einsatz fest. In regelmäßigen Anleitungsgesprächen ermöglichen die Einsatzstellen den Freiwilligen eine Reflexion und Dokumentation der Lernziele und Kompetenzen.
5.4
Die Einsatzstellen benennen mindestens eine ständige Ansprechperson für den/die Freiwillige/n.
5.5
Die Einsatzstellen melden die Freiwilligen für die Dauer des Freiwilligendienstes zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und bei der Berufsgenossenschaft an. Sie leisten die Beiträge in voller Höhe, haften für deren fristgerechte Entrichtung und dokumentieren diese Leistung dem Träger gegenüber angemessen.
5.6
Die Einsatzstellen sind verpflichtet, ihrem Träger jede vorzeitige Beendigung eines FÖJ unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Gründe für die vorzeitige Beendigung zu benennen. Sofern ein Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, kann der frei werdende FÖJ-Platz ggf. im Einvernehmen mit dem FÖJ-Träger bis spätestens 6 Monate vor Ende des FÖJ-Zeitraumes wiederbesetzt werden.
5.7
Die Einsatzstellen weisen ihrem Träger für jede/n Freiwillige/n die Dauer der FÖJ-Teilnahme schriftlich nach und übermitteln dem Träger zum 30. September des jeweiligen Jahres einen schriftlichen Bericht über den Ablauf des FÖJ.
6.
6.1
Informationen über das FÖJ und die zu besetzenden FÖJ-Plätze bei anerkannten Einsatzstellen können jeweils ab 1. März eines jeden Jahres für den darauffolgenden FÖJ-Zeitraum bei den Trägern angefordert werden.
6.2
Bewerben kann sich jede/r, die/der die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
6.3
Bewerbungen sind direkt an die Einsatzstellen zu richten.
6.4
Die Auswahl der Bewerber/innen trifft die jeweilige Einsatzstelle im Einvernehmen mit dem Träger.
7.
7.1
Die Rechte und Pflichten der Freiwilligen ergeben sich aus der zwischen Träger, dem/der Freiwilligen und der Einsatzstelle abgeschlossenen Vereinbarung. Die Vereinbarung enthält – neben den seitens des JFDG vorgeschriebenen Angaben – die folgenden Regelungen:
a)
Das Dienstverhältnis dauert in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. Vertragszeitraum ist grundsätzlich vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres. Sofern ein Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, kann der frei werdende FÖJ-Platz ggf. im Einvernehmen mit dem FÖJ-Träger bis spätestens 6 Monate vor Ende des FÖJ-Zeitraumes wiederbesetzt werden.
b)
Die Teilnahme an den vorgesehenen Seminaren im Rahmen des FÖJ ist Pflicht.
c)
Das FÖJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet, deren Dienst kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Dienstzeit richtet sich nach den für die Einsatzstelle jeweils verbindlichen Tarifverträgen und sollte die tariflich festgelegten Wochenstunden nicht überschreiten. Für Mehrarbeit an einzelnen Tagen ist in Absprache zwischen Einsatzstelle und Freiwilliger/m ein Freizeitausgleich zu gewähren. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind für Freiwillige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu beachten. Mit der Teilnahme an den vorgeschriebenen Wochenseminaren im Rahmen des FÖJ gilt die regelmäßige Dienstzeit als erfüllt.
d)
Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Monaten einheitlich für alle Freiwilligen 26 Arbeitstage. Urlaub während der Seminartermine ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Trägers möglich.
e)
Die Freiwilligen erhalten von ihrer Einsatzstelle ein angemessenes Taschengeld. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 Punkt 3 JFDG. Werden Unterkunft und Verpflegung nicht gestellt, gewährt die Einsatzstelle außerdem eine Geldersatzleistung. Ist das Tragen von Arbeitskleidung von der Einsatzstelle vorgeschrieben und wird diese nicht gestellt, gewährt die Einsatzstelle hierfür eine Geldersatzleistung.
f)
Die Freiwilligen erstellen zum 31. Juli des jeweiligen Jahres für den Träger einen schriftlichen Erfahrungsbericht über den Ablauf des FÖJ. Dieser enthält eine Bewertung der Tätigkeit in der Einsatzstelle und der durchgeführten Seminare.
g)
Ein Wechsel der Einsatzstelle innerhalb des Landes Bremen während einer FÖJ-Maßnahme ist nur in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung möglich, dass alle Beteiligten, d.h. der/die betroffene/n Freiwillige/n, die Einsatzstelle/n und der Träger, zustimmen.
7.2
Nach Abschluss des FÖJ stellt der Träger dem/der Freiwilligen eine Bescheinigung aus, die den Zeitraum des FÖJ enthält.
7.3
Bei Beendigung des FÖJ kann der/die Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern. Bei der Erstellung des Zeugnisses ist die Einsatzstelle angemessen zu beteiligen. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 4. Dezember 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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