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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds)

Vom 2. Dezember 2022

Veröffentlichungsdatum:08.12.2022 Inkrafttreten09.12.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2022 bis 02.10.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 1009
Bezug (Rechtsnorm)32013R1407, BremKEG § 1, BremKEG § 2, BremKEG § 13, KSG § 13, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, VERF Art 11a

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:02.12.2022
Fassung vom:02.12.2022
Gültig ab:09.12.2022
Gültig bis:02.10.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32013R1407, § 1 BremKEG, § 2 BremKEG, § 13 BremKEG, § 13 KSG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, Art 11a VERF
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 1009
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds)

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen
im Land Bremen
(Ko-Finanzierungsfonds)

Vom 2. Dezember 2022

Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt kommunale Förderangebote der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Ko-Finanzierung für Klimaschutzprojekte mit Bundesförderung. Fördervoraussetzung für die Landesförderung ist Beantragung und Erhalt einer Förderung aus einem Bundes-Förderprogramm.

Teil I (Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der Richtlinie.

Teil II (Einzelbestimmungen) regelt die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördertatbestände, insbesondere:

1.
Ko-Finanzierung zur Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“)
2.
Ko-Finanzierung zum Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanager

Teil III (Allgemeine Förderbestimmungen) regelt die allgemeinen Förderbestimmungen für Projektförderungen nach dieser Richtlinie.

I. Richtlinienübersicht

1.
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Es besteht die Notwendigkeit, den Klimaschutz weiter deutlich zu intensivieren. Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung unter Maßgabe von § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz und des Landes Bremen aus §§ 1 und 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG) zu erreichen, sind Maßnahmen für Klimaschutz umzusetzen, insbesondere strategische Maßnahmen, Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung, zum Einsatz erneuerbarer Energien sowie anderer Technologien und Maßnahmen zur Treibhausgasminderung. Mit dieser Richtlinie soll eine verstärkte Inanspruchnahme von Fördermitteln für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen unterstützt und initiiert werden.
2.
Andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen. Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln, außer mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes Bremen, ist beabsichtigt.
Der Antragstellende ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen.
Die Förderung ist als Ergänzung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber vorgesehen, insbesondere:
-
Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“)
-
Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanager
Die Bundesförderung lässt eine Kumulierung mit Landesmitteln zu. Die Kumulierungsregelungen des Bundes werden eingehalten.
Sollte die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, sind die Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
3.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuwendungen zur Förderung der nach Ziffer 1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz und das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG).
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, findet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen1 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Liegen nach Prüfung mehr geeignete Projektanträge vor als bewilligt werden können, fließen die Kriterien Vorbildcharakter, Breitenwirkung und Minderung der CO2-Emissionen bzw. der Treibhausgasemissionen im Verhältnis zum Mitteleinsatz in die Bewertung ein.

II. Einzelbestimmungen

1.
Die Förderung dient der Ko-Finanzierung zur Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“).
1.1.
Antragsberechtigt sind:
-
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
-
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % Beteiligung der Kommunen Bremen oder Bremerhaven sowie Zweckverbände, an denen die Kommunen Bremen oder Bremerhaven beteiligt sind,
-
Öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen und hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung, sowie Hilfe für Menschen jeweils für diese Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen mit Sitz im Land Bremen.
1.2.
Gefördert werden können:
1.2.1.
Strategische Klimaschutzmaßnahmen der Kommunalrichtlinie (Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld). Dazu gehören insbesondere:
-
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz (Einstiegs- und Orientierungsberatung, Fokusberatungen)
-
Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements
-
Implementierung eines Umweltmanagements
-
Einführung und Umsetzung von Energieeinsparmodellen
-
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke
-
Erstellung von Machbarkeitsstudien
-
Einrichtung einer Klimaschutzkoordination
-
Erstellung Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement (Erstvorhaben, Anschlussvorhaben, Ausgewählte Klimaschutzmaßnahme)
-
Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts
-
Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
1.2.2.
Investive Klimaschutzmaßnahmen der Kommunalrichtlinie (Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld). Dazu gehören insbesondere:
-
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
-
Sanierung von Lichtsignalanlagen
-
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
-
Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung
-
Energie und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren
-
Weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz
1.3.
1.3.1.
Der Fördersatz für strategische Vorhaben nach der Ziffer 1.2.1 verdoppelt den in der Kommunalrichtlinie festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt, max. bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil gemäß Kommunalrichtlinie.
1.3.2.
Der Fördersatz für investive Vorhaben nach der Ziffer 1.2.2 wird um 10 Prozentpunkte über dem in der Kommunalrichtlinie festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt erhöht. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 30 000 Euro je Förderfall.
2.
Die Förderung dient der Ko-Finanzierung zum Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanager.
2.1.
Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe mit Sitz im Land Bremen.
2.2.
Gefördert werden können Quartierskonzepte und Sanierungsmanager gemäß Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) –Energetische Stadtsanierung im Land Bremen.
2.3.
Der Fördersatz für Vorhaben nach Ziffer 2.2 wird max. bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil gemäß KfW erhöht, max. um 25 Prozentpunkte.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1.
1.1.
Die Zuwendung ist als Kumulierung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber nach Teil II, Ziffer 1 und 2 vorgesehen.
Soweit eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes Bremen gewährt werden kann, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
Der geforderte Mindesteigenanteil des Antragstellenden ist einzuhalten.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendungsgewährung erfolgt auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
1.2.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
-
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
-
Ausgaben für Finanzierung und Skonti,
-
Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
-
Ausgaben für behördlich angeordnete Maßnahmen,
-
Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann.
2.
2.1.
Das Vorhaben muss im Land Bremen durchgeführt werden.
2.2.
Die Zuwendung des Landes Bremen gemäß dieser Richtlinie gilt vorbehaltlich der Förderzusage der unter II 1.2 genannten sonstigen Fördermittelgeber.
2.3.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
2.4.
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung einschließlich der Erstellung der Förderanträge. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
2.5.
Bei der Förderung von Investitionen müssen die erworbenen Anlagen den in den Bundesprogrammen festgelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen.
2.6.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern und die Begutachtung durch Gutachter beauftragen.
2.7.
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Die Bewilligungsstelle kann hierüber Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
2.8.
Die Zuwendung sowie angeschaffte Sachmittel dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungswecks erworben oder hergestellt wurden und geistige Leistungen, die im Rahmen des Projektes erarbeitet wurden, beträgt fünf Jahre und beginnt zu dem Beschaffungszeitpunkt.
3.
3.1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften dazu und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungen oder zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-P oder ANBest-GK). Die Gewährung einer Zuwendung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3.2.
Bestandteile des Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-GK). Darüber hinaus kann der Zuwendungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten.
3.3.
Für Vorhaben nach Ziffer II 1.2.2 werden zur Qualitätssicherung die Verbrauchsdaten der jeweiligen Objekte mindestens ein Jahr vor sowie 3 Jahre nach der Investition durch den Fördermittelempfänger bereitgestellt. Der Fördermittelgeber behält sich vor, diese zu veröffentlichen.
3.4.
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, wird diese als De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen2 gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 200 000 EUR3 bzw. 100 000 EUR4 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Sie darf erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt („De-minimis-Erklärung“). Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von Deminimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren. Die weiteren Bestimmungen sind zu beachten.
3.5.
Bei Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts ist darüber zu informieren, dass das Projekt durch das im Zuwendungsbescheid benannte bewilligende Senatsressort gefördert wurde.
4.
4.1.
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 21, Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können laufend unter Verwendung der vorgegebenen Formulare schriftlich an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gerichtet werden. Die Förderzusage der unter II 1.2 genannten sonstigen Fördermittelgeber ist vorzulegen. Weitere Informationen sind unter www.bauumwelt.bremen.de zu finden.
4.2.
Zuständige Stelle für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Sie entscheidet mittels schriftlichen Bescheids über die Gewährung der Zuwendung.
4.3.
Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Zuwendung wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage des Abrufantrages ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
4.4.
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P oder Nummer 5 ANBest-GK nachzuweisen.
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 BremLHO unterzogen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
4.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BremLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligungsstelle und das für die Förderrichtlinie zuständige Ressort oder ihres Beauftragten sind berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 BremLHO).
Das Prüfungsrecht des Bremischen Rechnungshofs nach § 91 BremLHO bleibt davon unberührt.
5.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bremischen Amtsblatt in Kraft.

Bremen, den 2. Dezember 2022

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Fußnoten

1)

 ABl.EU Nr. L 352/1 v. 24.12.2013. zul. geänd. durch Verordnung (EU) Nr. 2020/927 v. 14. Juni 2017, ABl.EU Nr. L 215/3 v. 7.7.2020 bzw. einer aktuelleren Fassung, sofern diese keine entgegenstehenden Vorschriften enthält.

2)

 Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013.

3)

 Es gilt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Höhe.

4)

 Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen (s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013).


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