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Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds)

Veröffentlichungsdatum:02.10.2023 Inkrafttreten03.10.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1066
Bezug (Rechtsnorm)32013R1407, BremKEG § 1, BremKEG § 2, BremKEG § 13, LHO § 23, LHO § 44, LHO § 91, VERF Art 11a
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds) (Brem.ABl. 2023, S. 1066)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:15.09.2023
Fassung vom:15.09.2023
Gültig ab:03.10.2023
Gültig bis:14.09.2028
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32013R1407, § 1 BremKEG, § 2 BremKEG, § 13 BremKEG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 91 LHO, Art 11a VERF
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1066
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds)

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen
(Ko-Finanzierungsfonds)

Inhalt der Richtlinie

Diese Richtlinie regelt kommunale Förderangebote der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zur Ko-Finanzierung für Klimaschutzprojekte mit Bundesförderung. Fördervoraussetzung für die Landesförderung ist eine Förderzusage aus einem Bundes-Förderprogramm.

Teil I
(Richtlinienübersicht) bestimmt Ziel und Inhalt der Richtlinie.
Teil II
(Einzelbestimmungen) regelt die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fördertatbestände:
1.
Ko-Finanzierung zur Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“)
2.
Ko-Finanzierung zum Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
3.
Klimaschutzprojekte, die eine Bundesförderung erhalten und eine herausragende Bedeutung für das Land Bremen haben
Teil III
(Allgemeine Förderbestimmungen) regelt die allgemeinen Förderbestimmungen für Projektförderungen nach dieser Richtlinie.

I. Richtlinienübersicht

1.
Klimaschutz ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Es besteht die Notwendigkeit, den Klimaschutz weiter deutlich zu intensivieren. Um die Klimaschutzziele der Bundesregierung unter Maßgabe von § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz und des Landes Bremen aus §§ 1 und 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG) zu erreichen, sind Maßnahmen für Klimaschutz umzusetzen, insbesondere strategische Maßnahmen, Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung, zum Einsatz erneuerbarer Energien sowie anderer Technologien und Maßnahmen zur Treibhausgasminderung. Mit dieser Richtlinie soll eine verstärkte Inanspruchnahme von Fördermitteln für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen unterstützt und initiiert werden.
2.
Diese Förderrichtlinie findet entsprechend auch bei Zuweisungen Anwendung.
3.
Andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig auszuschöpfen. Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist beabsichtigt, soweit dies zulässig ist.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen und auch spätere Änderungen mitzuteilen. Die Förderung ist als Ergänzung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber vorgesehen:
-
Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“)
-
Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier
-
Klimaschutzprojekte, die eine Bundesförderung erhalten und eine herausragende Bedeutung für das Land Bremen haben
Die Kumulierungsregelungen der Fördermittelgebenden sind einzuhalten.
Sollte die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, sind die Kumulierungsvorschriften gemäß Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
4.
Die Freie Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) finanzielle Zuschüsse zur Förderung der nach Ziffer I. 1 genannten Ziele und Zwecke.
Weitere Rechtsgrundlagen der Förderung sind: Artikel 11a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz und das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG).
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe handelt, findet die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen1 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuschüsse. Entschieden wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

II. Einzelbestimmungen

1.
Die Förderung dient der Ko-Finanzierung zur Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld („Kommunalrichtlinie“)
1.1.
Antragsberechtigt sind:
-
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
-
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % Beteiligung der Kommunen Bremen oder Bremerhaven sowie Zweckverbände, an denen die Kommunen Bremen oder Bremerhaven beteiligt sind,
-
öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen und hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung, sowie Hilfe für Menschen jeweils für diese Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen mit Sitz im Land Bremen.
1.2.
Gefördert werden können:
1.2.1.
Strategische Klimaschutzmaßnahmen der Kommunalrichtlinie (Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld). Dazu gehören insbesondere:
-
Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz (Einstiegs- und Orientierungsberatung, Fokusberatungen)
-
Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements
-
Implementierung eines Umweltmanagements
-
Einführung und Umsetzung von Energieeinsparmodellen
-
Aufbau und Betrieb kommunaler Netzwerke
-
Erstellung von Machbarkeitsstudien
-
Einrichtung einer Klimaschutzkoordination
-
Erstellung Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement (Erstvorhaben, Anschlussvorhaben, Ausgewählte Klimaschutzmaßnahme)
-
Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts
-
Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
1.2.2.
Investive Klimaschutzmaßnahmen der Kommunalrichtlinie (Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld). Dazu gehören insbesondere:
-
Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
-
Sanierung von Lichtsignalanlagen
-
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
-
Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung
-
Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung
-
Energie und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren
-
Weitere investive Maßnahmen für den Klimaschutz
1.3.
1.3.1.
Der Fördersatz für strategische Vorhaben nach der Ziffer II. 1.2.1 verdoppelt den in der Kommunalrichtlinie festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt, max. bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil gemäß Kommunalrichtlinie. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 60 000 Euro je Fördervorhaben.
1.3.2.
Der Fördersatz für investive Vorhaben nach der Ziffer II. 1.2.2 wird unter Berücksichtigung des mindestens zu erbringenden Eigenanteils um maximal 10 Prozentpunkte über dem in der Kommunalrichtlinie festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt erhöht. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 60 000 Euro je Fördervorhaben.
2.
Die Förderung dient der Ko-Finanzierung zum Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung – Quartierskonzepte und Sanierungsmanager.
2.1.
Antragsberechtigt sind:
-
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
-
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % Beteiligung der Kommunen Bremen oder Bremerhaven sowie Zweckverbände, an denen die Kommunen Bremen oder Bremerhaven beteiligt sind,
-
öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen und hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung, sowie Hilfe für Menschen jeweils für diese Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen mit Sitz im Land Bremen.
2.2.
Gefördert werden können „Integrierte Quartierskonzepte“ und das entsprechende „Sanierungsmanagement“ (Baustein A + B) gemäß Programm 432 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Energetische Stadtsanierung. Die Förderung gilt nur für Quartiere im Land Bremen und nur sofern diese im Zusammenhang mit einem „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept“ steht.
2.3.
Der Fördersatz für Vorhaben nach Ziffer II. 2.2 wird max. bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil gemäß KfW erhöht.
3.
Die Förderung dient der Ko-Finanzierung von Klimaschutzprojekten im Land Bremen, die eine Bundesförderung erhalten und die eine herausragende Bedeutung für das Land Bremen haben.
3.1.
Antragsberechtigt sind:
-
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
-
rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % Beteiligung der Kommunen Bremen oder Bremerhaven sowie Zweckverbände, an denen die Kommunen Bremen oder Bremerhaven beteiligt sind,
-
öffentliche, gemeinnützige oder im Status von öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen und hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung, sowie Hilfe für Menschen jeweils für diese Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen mit Sitz im Land Bremen,
-
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen mit Sitz im Land Bremen.
3.2.
Gefördert werden können Maßnahmen mit herausragender Bedeutung für den Klimaschutz, die in einer Einzelfallentscheidung von der Abteilungsleitung der mit dem Förderprogramm betrauten Abteilung freizugeben sind. Hierzu zählen innovative strategische und investive Maßnahmen, die eine Vorbildwirkung entfalten und zur Nachahmung anregen können. Eine Bundesförderung, die eine Ko-Finanzierung zulässt, ist evident. Über die herausragende Bedeutung für das Land Bremen entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
3.3.
-
Der Fördersatz für strategische Vorhaben nach der Ziffer II. 3.2. verdoppelt den festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt, max. bis auf den jeweils gültigen mindestens zu erbringenden Eigenanteil. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 60 000 Euro je Fördervorhaben.
-
Der Fördersatz für investive Vorhaben nach der Ziffer II. 3.2 wird unter Berücksichtigung des mindestens zu erbringenden Eigenanteils um maximal 10 Prozentpunkte über dem festgelegten Fördersatz für den jeweiligen Förderschwerpunkt erhöht. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 60 000 Euro je Fördervorhaben.

III. Allgemeine Förderbestimmungen

1.
1.1.
Die Förderung kann sowohl als Zuwendung als auch als Zuweisung erfolgen. Die Förderung ist als Kumulierung entsprechender Förderprogramme anderer Fördermittelgeber nach Teil II, Ziffern 1 bis 3 vorgesehen.
Der geforderte Mindesteigenanteil der Antragstellenden ist einzuhalten.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt auf Basis der förderfähigen Ausgaben. Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.
1.2.
Förderfähig sind Ausgaben für förderfähige Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie.
Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht förderfähig. Nicht förderfähig sind insbesondere:
-
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien,
-
Ausgaben für Finanzierung und Skonti,
-
Ausgaben für Versicherungen und regelmäßig anfallende Verwaltungs- und Betriebskosten,
-
Ausgaben für behördlich angeordnete Maßnahmen,
-
Umsatzsteuer, die die Fördermittelempfangenden als Vorsteuer abziehen können.
2.
2.1.
Das Vorhaben muss im Land Bremen durchgeführt werden.
2.2.
Eine Bundesförderung, die eine Ko-Finanzierung zulässt ist zwingend notwendig. Die Förderung des Landes Bremen gemäß dieser Richtlinie gilt vorbehaltlich der Förderzusage der unter II. genannten Bundesförderungen.
2.3.
Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein. Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Eine sachgerechte, zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss gewährleistet sein.
2.4.
Vorhaben dürfen nicht gefördert werden, wenn sie vor Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind; ausgenommen hiervon ist die für die Projektvorbereitung und -beschreibung erforderliche Planung einschließlich der Erstellung der Förderanträge. Die Einholung von Kostenvoranschlägen gilt nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall auf Antrag einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
2.5.
Bei der Förderung von Investitionen müssen die erworbenen Anlagen den in den Bundesprogrammen festgelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen.
2.6.
Die Bewilligungsstelle kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern und die Begutachtung durch Gutachter beauftragen.
2.7.
Die Bewilligungsstelle kann die Förderung von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zur Erreichung des Förderzwecks oder anderer ökologischer Zielbestimmungen sachgerecht ist. Die Bewilligungsstelle kann hierüber Ausführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie erlassen.
2.8.
Die Förderung sowie angeschaffte Sachmittel dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt wurden und geistige Leistungen, die im Rahmen des Projektes erarbeitet wurden, entspricht den Regelungen der jeweiligen Bundesförderung.
3.
3.1.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften dazu und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung oder zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-P oder ANBest-GK). Die Gewährung einer Förderung kann unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3.2.
Bestandteile des Bewilligungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-GK). Darüber hinaus kann der Bewilligungsbescheid weitere Auflagen und Bedingungen enthalten.
3.3.
Für Vorhaben nach Ziffer II 1.2.2 werden zur Qualitätssicherung die Verbrauchsdaten der jeweiligen Objekte mindestens ein Jahr vor sowie drei Jahre nach der Investition durch die Fördermittelempfangenden bereitgestellt. Die Bewilligungsstelle behält sich vor, diese zu veröffentlichen.
3.4.
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe handelt, wird diese als De-minimis-Beihilfe im Sinne der De-minimis-Verordnung gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen2 gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 200 000 EUR3 bzw. 100 000 EUR4 in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Sie darf erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt („De-minimis-Erklärung“). Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren. Die weiteren Bestimmungen sind zu beachten.
3.5.
Bei Publikationen und öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen des geförderten Projekts ist darüber zu informieren, dass das Projekt durch das im Bewilligungsbescheid benannte bewilligende Senatsressort gefördert wurde.
4.
4.1.
Die Beantragung der Förderung erfolgt unter folgender Anschrift:
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Referat 40
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Anträge auf Gewährung einer Förderung können laufend unter Verwendung der vorgegebenen Formulare schriftlich an die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gerichtet werden. Die Förderzusage der unter Ziffer I. 1.2 genannten sonstigen Fördermittelgebenden ist vorzulegen. Weitere Informationen sind unter www.umwelt.bremen.de zu finden.
4.2.
Zuständige Stelle für die Bewilligung ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Sie entscheidet über die Gewährung der Förderung und erstellt einen schriftlichen Förderbescheid.
4.3.
Die Förderung wird frühestens ausgezahlt, wenn der entsprechende Bescheid bestandskräftig ist. Die Mittel werden von der Bewilligungsstelle auf Antrag des Begünstigten nach Vorlage der Mittelanforderung ausgezahlt.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt mit dem Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben, sofern in den vorgenannten Bestimmungen bzw. im entsprechenden Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
4.4.
Die Fördermittelempfangenden haben die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung entsprechend den Regelungen der Nummer 6 ANBest-P oder Nummer 5 ANBest-GK nachzuweisen.
Die Fördermaßnahmen werden durch die Bewilligungsstelle einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 BremLHO unterzogen. Die Fördermittelempfangenden sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
4.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bescheides und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BremLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie den Einsatz der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 BremLHO).
Das Prüfungsrecht des Bremischen Rechnungshofs nach § 91 BremLHO bleibt davon unberührt.
5.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bremischen Amtsblatt in Kraft und ersetzt die „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen (Ko-Finanzierungsfonds)“ vom 2. Dezember 2022 (Brem.ABl. S. 1009), die damit zugleich außer Kraft tritt.
Diese Richtlinie tritt am 14. September 2028 außer Kraft.

Bremen, den 15. September 2023

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Fußnoten

1)

 ABl.EU Nr. L 352/1 v. 24.12.2013. zul. geänd. durch Verordnung (EU) Nr. 2020/927 v. 2. Juli 2020, ABl.EU Nr. L 215/3 v. 7.7.2020 bzw. einer aktuelleren Fassung, sofern diese keine entgegenstehenden Vorschriften enthält.

2)

 Zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013.

3)

 Es gilt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Höhe.

4)

 Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen (s. Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013).


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