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Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „Wohnen in Nachbarschaften“ (WiN)

Vom 11. November 2021

Veröffentlichungsdatum:10.01.2022 Inkrafttreten01.01.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 5
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „Wohnen in Nachbarschaften“ (WiN) vom 11. November 2021 (Brem.ABl. 2022, S. 5)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:11.11.2021
Fassung vom:11.11.2021
Gültig ab:01.01.2022
Gültig bis:31.12.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 5
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „Wohnen in Nachbarschaften“ (WiN)

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm
„Wohnen in Nachbarschaften“ (WiN)

Vom 11. November 2021

1.
Das Programm „Wohnen in Nachbarschaften“ versteht sich als Teil einer langfristig angelegten, integrierten Stadtentwicklungspolitik für die Stadt Bremen. Durch das Programm sollen die alltäglichen Wohn- und Lebensbedingungen in benachteiligten Quartieren verbessert, bürgerschaftliches Engagement und die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohner aktiviert sowie die Zusammenarbeit von lokalen Akteurinnen und Akteuren verbessert werden. Im Vordergrund dieses Konzeptes steht das Leitbild einer Quartiersentwicklung und Stützung von Nachbarschaften in enger Zusammenarbeit mit Bürgern, kommunaler Politik und Verwaltung. Das Programm zielt auf eine positive Dynamik und setzt auf eine Bündelung der lokalen Kräfte und die Aktivierung der Bewohner. Angestrebt werden eine Stabilisierung der Nachbarschaften, eine Förderung von Selbsthilfe und eine Anpassung von Infrastrukturangeboten, um einer zunehmenden Unzufriedenheit der Bewohner mit ihrem Umfeld entgegenzuwirken.
Zu diesem Zweck gewährt die Stadtgemeinde Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Förderungen für Projekte, die der sozialräumlichen Segregation in der Stadt entgegenwirken.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Empfänger der Fördermittel bzw. Zuwendungen können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Behörden oder Eigenbetriebe sein. Fördermittel, die Behörden oder Eigenbetriebe erhalten, sind keine Zuwendungen im Sinne von §§ 23 und 44 LHO.
3.
Die Projekte müssen in die Entwicklung der Schwerpunktgebiete, aufgrund derer die Fördergebiete in das Programm aufgenommen wurden, eingebunden und an den jeweiligen lokalen Bedarfen und Handlungsmöglichkeiten orientiert sein.
Die Förderung erfolgt innerhalb der Fördergebiete sowie ggf. in weiteren flankierenden Gebieten gemäß Senatsbeschluss für die Förderperiode. Die Förderung außerhalb eines Fördergebiets ist möglich, wenn der Bezug zu den Bewohnern des Schwerpunktgebiets gegeben ist.
Grundlage der Förderungen sind die geltenden Integrierten Handlungskonzepte (IHK), soweit für ein Gebiet beschlossen.
4.
Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Eine Förderung als Vollfinanzierung ist aufgrund des öffentlichen Interesses und zum Erreichen der Ziele des IHK möglich.
Zuwendungen unter 500 Euro sind grundsätzlich nicht förderfähig. Verwaltungspauschalen sind mit Ausnahme im Bewohnerfonds nicht förderfähig.
Im Bewohnerfonds werden 100% der Ausgaben gefördert. Diese Förderungen können bis zur Höhe von 7 500 Euro pro Jahr und Fördergebiet an Empfänger gewährt werden, die die Mittel für kurzfristig zu realisierende Projekte von Bewohnern einsetzen.
5.
Die Bürgerbeteiligung wird durch ein Quartiersmanagement im jeweiligen Fördergebiet organisiert. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau finanziert die dafür entstehenden Ausgaben bis zur Höhe von 1 000 Euro pro Jahr und Gebiet („Verfügungsmittel“).
Die lokalen Akteure sowie die Antragsteller beteiligen sich an den Verfahren zur Zielbestimmung und Erfolgskontrolle ihrer Projekte, insbesondere zur Entwicklung und Fortschreibung der Integrierten Handlungskonzepte.
6.
Nach Beschlussfassung in den Foren werden die Anträge vom Quartiersmanagement an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau geleitet, die die Mittel des Programms in Kooperation mit den prüfenden Fachressorts verwaltet.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
7.
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2026.

Bremen, den 11. November 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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