|
|
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm
„Wohnen in Nachbarschaften“ (WiN)
Nr. 1 Förderzweck und Rechtsgrundlage
Das Programm „Wohnen in Nachbarschaften“ versteht sich als Teil einer langfristig angelegten, integrierten Stadtentwicklungspolitik für die Stadt Bremen, mit der die Spaltung der städtischen Gesellschaft vermieden werden soll. Im Vordergrund dieses Konzeptes steht das Leitbild einer Quartiersentwicklung und Stützung von Nachbarschaften in enger Zusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern, kommunaler Politik und Verwaltung. Das Programm zielt auf eine positive Dynamik und setzt auf eine Bündelung der lokalen Kräfte und die Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner. Angestrebt werden eine Stabilisierung der Nachbarschaften, eine Förderung von Selbsthilfe und eine Anpassung von Infrastrukturangeboten, um einer zunehmenden Unzufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihrem Umfeld entgegenzuwirken1.
Zu diesem Zweck gewährt die Stadtgemeinde Bremen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Förderungen für Projekte, die der sozialräumlichen Segregation in der Stadt entgegenwirken.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nr. 2 Empfänger der Fördermittel / Zuwendungen
Empfänger der Fördermittel bzw. Zuwendungen können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Behörden oder Eigenbetriebe sein. Fördermittel, die Behörden oder Eigenbetriebe erhalten, sind keine Zuwendungen im Sinne von §§ 23 / 44 LHO.
Die Projekte müssen in die Entwicklung der Schwerpunktgebiete, aufgrund derer die Fördergebiete in das Programm aufgenommen wurden, eingebunden und an den jeweiligen lokalen Bedingungen und Handlungsmöglichkeiten orientiert sein.
Die Förderung erfolgt innerhalb der Fördergebiete sowie ggf. in weiteren flankierenden Gebieten gemäß Senatsbeschluss für die Förderperiode. Die Förderung außerhalb eines Fördergebiets ist möglich, wenn der Bezug zu den Bewohnerinnen und Bewohnern des Schwerpunktgebiets gegeben ist.
Grundlage der Förderungen sind die geltenden Integrierten Handlungskonzepte (IHK), soweit für ein Gebiet beschlossen.
Nr. 4 Art und Umfang, Höhe der Förderung
Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Eine Förderung als Vollfinanzierung ist aufgrund des öffentlichen Interesses und zum Erreichen der Ziele des IHK möglich.
Im Bewohnerfonds werden 100% der Ausgaben gefördert. Diese Förderungen können bis zur Höhe von 7 500 € pro Jahr und Fördergebiet an Empfängerinnen und Empfänger gewährt werden, die die Mittel für kurzfristig zu realisierende Projekte von Bewohnerinnen und Bewohner einsetzen.
Zuwendungen unter 500 Euro sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Verwaltungspauschalen sind mit Ausnahme im Bewohnerfonds nicht förderfähig.
Nr. 5 Sonstige Förderbestimmungen
Die Bürgerbeteiligung wird durch ein Quartiersmanagement im jeweiligen Fördergebiet organisiert. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr finanziert die dafür entstehenden Ausgaben bis zur Höhe von 1 000 € pro Jahr und Gebiet („Verfügungsmittel“).
Die Antragstellerinnen und Antragsteller beteiligen sich an den lokalen Verfahren zur Zielbestimmung und Erfolgskontrolle ihrer Projekte, insbesondere zur Entwicklung und Fortschreibung der Integrierten Handlungskonzepte.
Nach Beschlussfassung in den Foren werden die Anträge vom Quartiersmanagement an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr geleitet, der die Mittel des Programms in Kooperation mit den prüfenden Fachressorts verwaltet.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen.
Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2021.
Bremen, den 13. Januar 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Evaluation des Programms Wohnen in Nachbarschaften 2010, S. 2; und Bremische Bürgerschaft, Drucksache 14/708 S, 09.12.1998, S. 8 ff („Gelbdruck“)