Zum Zwecke der dringlichen Erweiterung des Platzangebotes in Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen werden die bestehenden Finanzierungsregelungen in Anlehnung an die zeitgleich verabschiedete Änderung in Nr. 25 der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen –RiBTK- vom 4. Mai 2012 (Brem. ABl. S. 280) ergänzt.
Die Senatorin für Kinder und Bildung ergänzt ihre Zuwendungsbescheide gemäß §§ 18 Absätze 1 und 4 BremKTG und 44 Absatz 1 Bremische Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen für das jeweilige (anteilige) Haushaltsjahr für Kindergärten um eine Regelung, die dazu führt, dass im Bedarfsfall die maximale Anzahl von Kindern verbindlich um 5 % überschritten werden muss.
b)
Die sich aus Anlage 3 zum Ablaufplan nach § 4 Absatz 1 Bremisches Aufnahmeortsgesetz (BremAOG) ergebende Verpflichtung zur umgehenden Benachrichtigung der Senatorin für Kinder und Bildung über freiwerdende Plätze ist zu beachten.