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Richtlinien der allgemeinen Kulturförderung der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:01.04.2022 Inkrafttreten01.04.2022 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinien der allgemeinen Kulturförderung der Stadt Bremerhaven"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:10.03.2022
Fassung vom:10.03.2022
Gültig ab:01.04.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO
Richtlinien der allgemeinen Kulturförderung der Stadt Bremerhaven

Richtlinien der allgemeinen
Kulturförderung der Stadt Bremerhaven

Beschlossen durch den
Ausschuss für Schule und Kultur
am 10.03.2022

Stand: 01.04.2022

Präambel

Neben der institutionellen Förderung von Kultureinrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge formuliert das Kulturamt Förderschwerpunkte, um vorrangige Ziele der Kulturentwicklung zu erreichen. Diese Ziele sind direkte Ergebnisse der Beratung der Zukunftswerkstatt. BremerhavenKultur.2027.

Das Kulturamt begrüßt, dass der Bremerhavener Kulturtopf die Förderschwerpunkte der Stadt Bremerhaven in der jeweils gültigen Fassung bei der Mittelvergabe berücksichtigt und unterstützt.

§ 1 Förderzweck / Ziele der Kulturförderung der Stadt Bremerhaven

1. Kulturförderung darf nicht im Status quo verharren, sondern sollte die Fort- und Weiterentwicklung gewachsener und anerkannter künstlerischer Prozesse fördern. Kreativität und Innovation eröffnen neue Denk- und Sichtweisen und tragen zum gesellschaftlichen Fortschritt bei. Ein kulturpolitischer Förderschwerpunkt der Stadt ist auch die Erweiterung der digitalen Möglichkeiten, sowohl bei der Präsentation von Inhalten (etwa in Ausstellungen) als auch der Generierung eigenständiger künstlerischer Formate. Ergebnisse geförderter Kulturprojekte sind nicht notwendigerweise zählbar und können auch im immateriellen Bereich liegen. Aus einem nicht vollständig planmäßig absolvierten Projektablauf können alternative Sicht- und Handlungsoptionen hervorgehen.

2. Kulturprojekte fördern den Zusammenhalt der Stadt(teil)gesellschaft durch die Begegnung und den Austausch von Menschen mit unterschiedlichem sozioökonomischem Hintergrund, Weltanschauung, Herkunft, Geschlecht, Alter. Durch die Förderung des Austauschs zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen und ihren Milieus wirkt Kulturpolitik der Segregation entgegen.

3. Nicht institutionelle Kulturförderung zielt vorrangig auf die Gruppen der Bevölkerung ab, die in den etablierten Kultureinrichtungen i.d.R. unterrepräsentiert sind: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, aber auch EinwohnerInnen mit Migrationsgeschichte bzw. -erfahrung.

§ 2 Förderungsgegenstand und finanzielle Mittel

1. Zu § 1 Nr. 1: Gefördert werden innovative, noch nicht erprobte künstlerische Ausdrucks- und Vermittlungsformen. Kooperationen zwischen Kunst/Kultur und Wissenschaft werden ausdrücklich begrüßt.

Finanzielle Mittel:

            

Projektmittel Kulturamt (50%)*

2. Zu § 1 Nr. 2: Gefördert werden Kooperationsprojekte mehrerer Kulturträger entsprechend der vorgenannten Zielsetzung. Bei der Förderung stadtteilspezifischer Projekte wird auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Stadtteile geachtet.

Finanzielle Mittel:

            

Projektmittel Kulturamt, „Kulturelle Zwecke“ (25%)*

3. Zu § 1 Nr. 3: Gefördert werden Projekte, die bislang vernachlässigte Bevölkerungsgruppen aktivieren. Dies kann durch besondere Zugänge im Rahmen der kulturellen Bildung oder durch spezifische Vorhaben/Veranstaltungen, die diese besonderen Zielgruppen im Blick haben, geschehen.

Finanzielle Mittel:

            

Cash for Culture (100%)



Projektmittel Kulturelle Bildung (100%)




     *Die verbleibenden Anteile stehen zur freien Vergabe zur Verfügung

4. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushalts-/Förderungsmittel. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen und Projekte außerhalb des Stadtgebiets Bremerhavens. Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen worden sein. Für Vorhaben aus dem Jugendkulturfonds „Cash for Culture“ geförderte Vorhaben gelten ergänzende Richtlinien.

§ 3 Antragsberechtigung/Förderungsempfänger und Verfahren

1. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

2. Der Zuwendungsbescheid wird nach abschließender Prüfung des Antrags vom Kulturamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstellt.

3. Im Falle einer Förderung hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht einschließlich Belegen nachzuweisen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Bei Projektlaufzeiten von über einem Jahr können Zwischenberichte angefordert werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Mittel sind ausschließlich für den vorgesehenen Zweck und grundsätzlich im Rahmen des für verbindlich erklärten Finanzierungsplanes zu verwenden. Das Kulturamt hat diesbezüglich ein Prüfungsrecht. Nicht verausgabte Restmittel aus der Zuwendung sind unverzüglich und unabhängig von der Vorlagefrist des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, ist der Erstattungsbetrag zu verzinsen. Die Zuwendung ist ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Zuwendungsbescheid nach den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzuheben ist. Dies gilt vor allem in den unter Nummer 8.2 und 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen-Projektförderung genannten Fällen.

4. Änderungen bei der Projektumsetzung sind dem Kulturamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5. Bei der Durchführung der Projekte und Maßnahmen muss auf die finanzielle Förderung durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Kulturamt hingewiesen werden. In allen aus der Zuwendung hergestellten Informationsbroschüren, Faltblättern und sonstigen Veröffentlichungen ist das Magistratslogo einzusetzen. Das Logo und der Text müssen gleichgestellt mit dem Logo des Antragstellers und in nahezu gleicher Größe abgebildet werden.

§ 4 Rechtliche Hinweise und Inkrafttreten

1. Für das Zuwendungsverfahren gelten die §§ 23 und 44 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung.

2. Die Richtlinien gelten ab dem 01.04.2022 in unveränderter Form. Die verabschiedeten Ziele der Kulturförderung Bremerhaven werden in einem Turnus von drei Jahren einer Prüfung unterzogen. Die nächste Prüfung erfolgt im Jahr 2025.


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