- 5.1
Das BVW wird als zentrale Verwaltungsaufgabe vom Senator für Finanzen wahrgenommen. Über die Ablehnung oder Anerkennung eines neuen Verbesserungsvorschlags, ggf. über die Gewährung einer Prämie und deren Höhe, entscheidet der Prüfungs- und Bewertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagswesen. Ist ein Vorschlag nach Ziffer 3.4 nicht neu, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs- und Bewertungsausschusses.
Der Prüfungs- und Bewertungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidungen sind endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- 5.2
Dem Prüfungs- und Bewertungsausschuss gehören vier ständige Mitglieder an. Je ein Mitglied und ein Stellvertreter werden benannt
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vom Senator für Finanzen – Vorsitz –,
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vom Senator für Finanzen – Haushaltsabteilung –,
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vom Präsidenten des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen,
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vom Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen.
Darüber hinaus nimmt als nichtständiges stimmberechtigtes Mitglied ein Vertreter des Ressorts teil, wenn ein Vorschlag aus dem betreffenden Ressort behandelt wird. Das Ressort benennt dieses Mitglied und einen Stellvertreter.
Der Benannte ist auch der Beauftragte für die Angelegenheiten des BVW in seinem Ressort und hält ständigen Kontakt zum BVW beim Senator für Finanzen.
Die Tätigkeit im Prüfungs- und Bewertungsausschuss ist eine dienstliche Aufgabe. Die Mitglieder des Ausschusses sind in dieser Funktion an Weisungen nicht gebunden.
Die weitere Durchführung der Aufgaben wird vom Prüfungs- und Bewertungsausschuss selbst geregelt.
- 5.3
Bei neuen Vorschlägen, die ein bestimmtes Senatsressort berühren, ist dieses an der Prüfung durch Abgabe eines Gutachtens zu beteiligen. Ein Gutachten soll innerhalb von einem Monat beim Senator für Finanzen vorliegen. Die Begutachtung ist eine im Hauptamt zu erledigende Tätigkeit.
Der Senator für Finanzen kann – soweit dies für die sachgerechte Beurteilung des Vorschlages erforderlich ist – weitere Personen oder Dienststellen an der Prüfung der Vorschläge beteiligen.
Bei inhaltsgleichen Vorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs für die weitere Bearbeitung ausschlaggebend. Gehen inhaltsgleiche Vorschläge gleichzeitig ein, werden sie wie Gruppenvorschläge behandelt.
Verbesserungsvorschläge, die zum gleichen Thema erneut eingehen, werden nach Ablauf von drei Jahren (Stichtag: 1. Januar) nach Entscheidung durch den Ausschuss in der Regel als neue Vorschläge betrachtet.
- 5.4
Das Ergebnis der Prüfung und die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen werden vom Senator für Finanzen zu einem Bericht an den Prüfungs- und Bewertungsausschuss zusammengefasst. Der Bericht enthält eine Würdigung des Vorschlages sowie eine Empfehlung über die Ablehnung oder Anerkennung und ggf. über die Höhe der Prämie.