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Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst

Vom 17. Mai 2022

Veröffentlichungsdatum:02.06.2022 Inkrafttreten01.06.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 400
Bezug (Rechtsnorm)§ 1, BremLVO § 25, BremLVO § 26
Zitiervorschlag: "Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst vom 17. Mai 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 400)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:17.05.2022
Fassung vom:17.05.2022
Gültig ab:01.06.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 25 BremLVO, § 26 BremLVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 400
Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst

Richtlinien für den Aufstieg gemäß § 26 Absatz 2 Bremische
Laufbahnverordnung in der Fachrichtung Justiz, zur Verwendung
im Justizvollzugs- und Werkdienst

Vom 17. Mai 2022

1.
Diese Richtlinien regeln das Verfahren für den abgeschichteten Aufstieg von Justizvollzugsbeamten aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gemäß § 26 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLV) der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Justizvollzugs- und Werkdienst sowie die Zulassung zum dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang (nachfolgend Lehrgang).
Für das Verfahren nach diesen Richtlinien nimmt der Senator für Finanzen auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen vom 3. August 2010, zuletzt geändert durch die Anordnung vom 16. Dezember 2014 die Funktion der obersten Dienstbehörde wahr. Ausgenommen davon ist die Bewerbung nach Nummer 5 und die Bescheinigung nach Nummer 9.2 (Anlage 1 und Anlage 2). Hier liegt die Zuständigkeit bei der Senatorin für Justiz und Verfassung.
2.
Die Justizvollzugsanstalt Bremen ermittelt in Abstimmung mit der Senatorin für Justiz und Verfassung sowie dem Senator für Finanzen den Bedarf an Beamtinnen und Beamten, die zum abgeschichteten Aufstieg für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zugelassen werden sollen.
3.
Die Justizvollzugsanstalt Bremen schreibt bei Bedarf die Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang nach § 26 bremische Laufbahnverordnung aus. Die Ausschreibung und der Beginn des Verfahrens erfolgen in Abstimmung mit der Senatorin für Justiz und Verfassung und dem Senator für Finanzen.
4.
Zum Aufstieg in die o. g. Laufbahn können sich Beamtinnen und Beamte bewerben, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt haben (§ 26 BremLVO i. V. m. § 25 Absatz 1 BremLVO).
5.
Die Bewerbungen sind an die Justizvollzugsanstalt Bremen zu richten. Diese prüft unter Beteiligung der Senatorin für Justiz und Verfassung, ob die Voraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinien vorliegen.
6.
6.1.
Für die Bewerberin oder den Bewerber ist eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen. Dabei ist eine Eignungsprognose für die Aufgaben der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zu erstellen.
6.2.
Grundlage für die Erstellung der Beurteilung sind die Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Justizvollzugsdienst in der jeweils geltenden Fassung.
7.
7.1.
Das Auswahlverfahren wird durch ein von der Justizvollzugsanstalt Bremen beauftragtes externes Personalberatungsunternehmen begleitet. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die beiden Teile werden für das Ergebnis im Verhältnis 1 : 1 gewichtet.
7.2.
Alle beurteilten Bewerberinnen und Bewerber sind zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens einzuladen. Im schriftlichen Teil werden die intellektuelle Kapazität, das Arbeitsverhalten sowie berufsspezifische und Allgemeinkenntnisse auf den folgenden Gebieten geprüft:
-
verbale Verarbeitungskapazität
-
numerische Verarbeitungskapazität
-
Arbeitseffizienz
-
Rechtschreibung
-
Kenntnisse in den Wissensdomänen: Verwaltungswissen, Politik und Gesellschaft, Wirtschaft, Interkulturelles Wissen, EDV, Englisch, Allgemeinwissen.
Nach den Ergebnissen der Beurteilung und des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens wird eine Vorauswahl der besten Bewerberinnen und Bewerber getroffen. Dabei wird die Beurteilung mit 71 v. H. und der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens mit 29 v. H. gewichtet. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die für das weitere Verfahren (mündlicher Teil des Auswahlverfahrens) zugelassen werden, ergibt sich aus dem dreifachen Wert des Bedarfs nach Nummer 2.
7.3.
Im mündlichen Teil wird das Verhalten der Bewerberinnen und Bewerber in zwei Situationen (Gruppenaufgabe und strukturiertes Einzelgespräch) in den folgenden Kriterien bewertet:
-
Sachbezogenheit
-
Einfallsreichtum
-
Soziale Kompetenz/Teamfähigkeit
-
Kommunikation/sprachlicher Ausdruck
-
Zielorientierte Initiative
-
Belastbarkeit/Sicherheit im Handeln
-
berufsbezogene Motivation.
Die Bewertung im mündlichen Teil des Verfahrens erfolgt durch eine Kommission, deren Zusammensetzung und Stimmberechtigung vor Beginn des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens festzulegen sind. Ein Vertreter des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung sowie die Frauenbeauftragte können mit beratender Stimme an den Beratungen teilnehmen. Das Ergebnis der Beobachtungen in den Situationen des mündlichen Teils wird unabhängig von jedem Mitglied der Kommission in Bewertungsprotokollen dokumentiert und nach Diskussion im Gremium festgelegt. Die Ergebnisse der einzelnen Kriterien werden unter Beachtung der Gewichtung zum Gesamtergebnis des mündlichen Teils zusammengeführt.
7.4.
Die Justizvollzugsanstalt Bremen errechnet aus der Gesamtnote der Beurteilung und dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ein Gesamtergebnis. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wird die Gesamtnote der Beurteilung mit 55 v. H. und das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit 45 v. H. (50 v. H. schriftlich und 50 v. H. mündlich) gewichtet. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Weitere Nachkommastellen bleiben unberücksichtigt.
8.
8.1.
Die Justizvollzugsanstalt Bremen bildet aufgrund des Gesamtergebnisses eine Rangfolge der Bewerber/-innen im Sinne einer „Bestenauslese“ und schlägt diese dem Senator für Finanzen über der Senatorin für Justiz und Verfassung vor.
8.2.
Bis zu der nach Nummer 2 festgelegten Höchstzahl der Zulassungen können die Bewerberinnen und Bewerber zum Aufstieg zugelassen werden, die im Auswahlverfahren mindestens ein Gesamtergebnis von 2,75 erreicht haben. Ausnahmen können vereinbart werden.
8.3.
Die Zulassung erfolgt durch den Senator für Finanzen.
9.
9.1.
Der Lehrgang gemäß § 26 Absatz 2 BremLVO wird dienstbegleitend an der Verwaltungs-schule der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 730 Unterrichtsstunden.
9.2.
Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung, in einem höchstens zweijährigen Aufstiegslehrgang eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten dienstliche Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen; dieses wird von der Senatorin für Justiz und Verfassung bescheinigt (Anlage 1).
9.3.
Die Prüfung der Beamtinnen und Beamten findet in Anlehnung an die Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfach-wirt/zur Verwaltungsfachwirtin statt. Das Prüfungsamt ist bei dem Senator für Finanzen errichtet und entscheidet über die Zulassung der Beamtin bzw. des Beamten zur Prüfung.
9.4.
Mit dem Bestehen der Prüfung und mit der Vorlage der Bescheinigung nach Anlage 1a erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung (Anlage 2). Ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Beamtinnen oder Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, bleiben in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
10.
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2022 in Kraft.

Bremen, 31. Mai 2022

Der Senator für Finanzen


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