Angestellte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie:
- a)
erfolgreich die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ bzw. „Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation“ abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Berufspraxis ab Verg. Gr. VII BAT in dem Berufsbild einer der o. g. Ausbildungsberufe nachweisen können, oder
- b)
mindestens eine sechsjährige Berufspraxis ab Verg.Gr. VI b BAT in der öffentlichen Verwaltung in dem Berufsbild der o. g. Ausbildungsberufe nachweisen können.
Die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die unter die Anlage 1 a Teil II zum BAT fallen, können auf die nachzuweisenden Zeiten der Berufspraxis nicht angerechnet werden.
Angehörige des Nachwuchspools in der Funktionsebene des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Senators für Finanzen können sich nicht zum Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bewerben.
Angestellten, die die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ bzw. „Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation“ mit mindestens der Gesamtnote „gut“ bestanden haben, können die Zeiten der erforderlichen Berufspraxis um die Hälfte erlassen werden.
Auf die Zeiten der Berufspraxis kann die Hälfte der Kindererziehungszeiten angerechnet werden. Mehr als ein Drittel der Zeiten der Berufspraxis können durch Kindererziehungszeiten nicht ersetzt werden.