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Richtlinien für den Betrieb der städtischen Seniorentreffpunkte

Veröffentlichungsdatum:19.03.1997 Inkrafttreten19.03.1997 Zitiervorschlag: "Richtlinien für den Betrieb der städtischen Seniorentreffpunkte"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:19.03.1997
Fassung vom:19.03.1997
Gültig ab:19.03.1997
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/2
Richtlinien für den Betrieb der städtischen Seniorentreffpunkte

4/2

Richtlinien
für den Betrieb der städt. Seniorentreffpunkte

1.
1.1
Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und den Geschäftsgang in den Seniorentreffpunkten.
Soweit die Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten für Geschäftsgang und Dienstbetrieb die Vorschriften, die für das Sozialamt bzw. generell für den Bereich der Stadtverwaltung erlassen sind.
1.2
Die Seniorentreffpunkte sind Einrichtungen der Stadt Bremerhaven und unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Sozialamtes.
1.3
Die Seniorentreffpunkte werden von den Treffpunktleiter/innen als Team geführt. Das Team skizziert einvernehmlich die Konzeption der Treffpunktarbeit und setzt diese nach Abstimmung mit der Abteilungs- und Amtsleitung um.
1.4
Bei der Programmgestaltung sind die Interessen möglichst aller Besucher zu berücksichtigen. Sie ist langfristig im voraus mit dem Ältestenrat zu planen.
Die Wahl der Ältestenräte wird in einer gesonderten Wahlordnung geregelt.
1.5
Die Öffnungszeiten der Seniorentreffpunkte werden vom Sozialamt festgelegt. Eine Änderung der Öffnungszeiten und eine zeitweilige Schließung werden von der Amtsleitung im Einvernehmen mit dem Dezernenten vorgenommen.
1.6
Während der Öffnungszeiten hat sich die Leitung des Seniorentreffpunktes oder eine von ihr beauftragte Person im Hause aufzuhalten.
1.7
Die Arbeitszeit der in den Treffpunkten tätigen Mitarbeiter/innen richtet sich grundsätzlich an den Öffnungszeiten aus. Bei Anforderungen außerhalb der Öffnungszeiten ist die Arbeitszeit anzupassen.
1.8
Etwa zu leistende Überstunden sind vorher genehmigen zu lassen. Sie sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich abzugelten.
1.9
Die Kosten für das hauptamtliche Personal, die Reinigung und Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude sowie gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen werden vom Sozialamt getragen. Alle anderen Aufwendungen sind durch Einnahmen aus dem Betrieb und der Bewirtschaftung der Seniorentreffpunkte abzudecken.
2.
2.1
Die Leitung der Seniorentreffpunkte oder die von ihr beauftragte Person üben im Auftrage des Magistrats der Stadt Bremerhaven das Hausrecht aus.
2.2
Die Leitung ist für die Ordnung im Hause verantwortlich und hat die Sauberkeit zu überwachen.
2.3
Urlaub und Krankheit von Mitarbeiter/innen sind der Abteilungsleitung sofort zu melden. Diese informiert dann die Amtsleitung.
2.4
Zur Verwaltung der Häuser gehören die Führung der Inventarliste, die Verwaltung des Inventars und sonstiger Verbrauchsartikel.
2.5
Die Überlassung von Räumen an Dritte wird durch eine Dienstanweisung gesondert geregelt.
Das vom Mieter gezahlte Raumbenutzungsentgelt ist mit der Verwaltungsstelle abzurechnen.
2.6
Die Überlassung von Schlüsseln an Dritte ist grundsätzlich auf die Ältestenräte begrenzt. In Ausnahmefällen können Schlüssel auch anderen Vertrauenspersonen überlassen werden. Die Überlassung ist zu dokumentieren.
2.7
Schäden an Gebäuden und Mobiliar sind sofort der Verwaltungsstelle zu melden. Außerdem ist die Abteilungsleitung zu informieren.
2.8
Presseveröffentlichungen werden grundsätzlich nur vom Sozialamt veranlasst. Mitteilungen an die Presse sind daher über die Abteilungsleitung der Amtsleitung vorzulegen. Ausnahmen können im Einzelfall vom Dezernenten vor Veröffentlichung gestattet werden.
Die monatlichen Veranstaltungshinweise und Ankündigungen für die Medien sind von dem Leitungsteam zusammenzustellen und der Amtsleitung über die Abteilungsleitung in der dritten Woche für den Folgemonat vorzulegen.
3.
3.1
Die Bewirtschaftung der Treffpunkte und die Verwaltung der dafür eingenommenen Gelder obliegen einem in jedem Seniorentreffpunkt von den Besuchern zu wählenden Ältestenrat, der die Leitung der Einrichtung bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.
3.2
Der vom Ältestenrat gewählte Rechnungsführer hat alle Einnahmen und Ausgaben - soweit es sich um die Gelder der Besucher handelt - in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Die Kassen- und Rechnungsbelege sind dem Ältestenrat und den Revisoren jederzeit auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Revisoren haben diese Belege mindestens einmal im Vierteljahr zu prüfen.
3.3
Im I. Quartal eines jeden Jahres und vor der Neuwahl hat der Ältestenrat den Besuchern einen Rechenschafts- und Kassenbericht über das vergangene Jahr zu erstatten. Gleichzeitig berichten die Revisoren über ihre Prüfungsergebnisse und sprechen eine Empfehlung zu der Entlastung des Ältestenrates aus.
Das Jahresrechnungsergebnis ist dem Sozialamt über die Leitung des Seniorentreffpunktes zur Kenntnis zu geben.
3.4
Alkoholische Getränke dürfen nur in begrenztem Umfang ausgegeben werden, um einen Missbrauch zu vermeiden.
3.5
Für die Seniorentreffpunkte wird von den Ältestenräten in Abstimmung mit dem Sozialamt eine einheitliche Preisliste festgelegt.
3.6
Die Ältestenräte erstatten dem Sozialamt die durch die Bewirtschaftung entstehenden Kosten. Der Betrag wird hierfür von den Partnern einvernehmlich zum Beginn eines Jahres auf der Basis der Besucherzahlen des Vorjahres festgelegt.
3.7
Die Annahme und Verwaltung von Geldern aus dem Besucherkreis ist nicht Aufgabe der Mitarbeiter/innen der Seniorentreffpunkte, soweit hierfür der Ältestenrat zuständig ist.
3.8
Für die Annahme und Verwaltung der Raumbenutzungs- und der sonstigen Entgelte sind die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.
4.
4.1
Über die Arbeit in den Seniorentreffpunkten ist vierteljährlich bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats ein Bericht von dem Leitungsteam der Amtsleitung über den Abteilungsleiter vorzulegen. Neben den rein statistischen Feststellungen soll dieser Bericht ein sachlich umfassendes Bild der Arbeit im Berichtszeitraum vermitteln.
4.2
Gleiches gilt für den zu erstellenden Jahresbericht, der jeweils bis zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres vorzulegen ist.
4.3
Über Entwicklungen, die sich negativ auf die Treffpunktarbeit auswirken, ist der Amtsleitung sofort über die Abteilungsleitung zu berichten.
5.
Diese Richtlinien sind vom Magistrat der Stadt Bremerhaven am 19. März 1997 beschlossen worden.
Die bis dahin gültigen Richtlinien vom 23.12.1987 treten gleichzeitig außer Kraft.

Bremerhaven, 19. März 1997

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Lemke
Stadtrat


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