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Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

Veröffentlichungsdatum:09.04.2013 Inkrafttreten09.04.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.04.2013 bis 31.12.2015Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)§ 131a, BBesG § 14a, BeamtStG § 31, BremBG § 39, BremSVG § 17, BremSVG § 36, LHO § 7, LHO § 23, LHO § 24, LHO § 26, LHO § 44, LHO § 105

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:09.04.2013
Fassung vom:09.04.2013
Gültig ab:09.04.2013
Gültig bis:31.12.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 131a, § 14a BBesG, § 31 BeamtStG, § 39 BremBG, § 17 BremSVG, § 36 BremSVG, § 7 LHO, § 23 LHO, § 24 LHO, § 26 LHO, § 44 LHO, § 105 LHO
Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015

1

Allgemeine Rahmenbedingungen / Vorgaben des Senats.................................................

1

1.1

Rahmenbedingungen.............................................................................................................

1

1.2

Festlegung von Ressorteckwerten.......................................................................................

1

1.3

Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers..................................................

2

1.4

Dokumentation von Sonderabgaben in den Haushaltsplänen 2014/2015........................

3

1.5

Mitwirkung der Ortsämter......................................................................................................

3

1.6

Beteiligung der Deputationen / Ausschüsse.......................................................................

3

1.7

Termine...................................................................................................................................

4

2

Ressortübergreifende Festlegungen....................................................................................

4

2.1

Veränderung von Zuständigkeiten.......................................................................................

4

2.2

Gender Budgeting..................................................................................................................

4

2.3

Veranschlagung von IT-Mitteln im Produktplan 96 IT-Ausgaben......................................

4

2.4

Haushaltstechnische Verrechnungen und Erstattungen...................................................

5

2.4.1

Ausgleich der Verrechnungen/Erstattungen in Einnahme und Ausgabe.................................

5

2.4.2

Abrechnung aufgrund der Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben..................

5

3

Kamerale Haushalte...............................................................................................................

6

3.1

Allgemeines............................................................................................................................

6

3.1.1

Kassenwirksamkeit...................................................................................................................

6

3.1.2

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 LHO....................................................................

6

3.1.3

Folgekostenberechnungen.......................................................................................................

7

3.1.4

Datenübernahme aus dem Haushaltsjahr 2013.......................................................................

7

3.1.5

Haushaltssystematik................................................................................................................

7

3.1.6

Neue Haushaltsstellen.............................................................................................................

7

3.2

Sachhaushalt..........................................................................................................................

8

3.2.1

Stichtag für die Ermittlung der Anschläge................................................................................

8

3.2.2

Veranschlagung der bei der Eckwertbildung vorabdotierten kons. Ausgaben.........................

8

3.2.3

Bauunterhaltsmiete..................................................................................................................

9

3.2.4

Ausgaben für die Festnetztelefonie.........................................................................................

9

3.2.5

Dienstleistungsentgelte Performa............................................................................................

10

3.2.6

Gebäudeinnenreinigung...........................................................................................................

10

3.2.7

Personalkostenintensive Sachkostenzuschüsse /-Erstattungen..............................................

10

3.2.8

Haushaltsvermerke, Verpflichtungsermächtigungen................................................................

11

3.2.9

Vorlage von Wirtschaftsplänen.................................................................................................

11

3.2.10

Veranschlagung von Bauinvestitionen (HGr. 7 und 8).............................................................

12

3.2.11

Veranschlagung von EU-Mitteln (insbesondere ESF / EFRE).................................................

13

3.2.12

Kostenanteile für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten.....................................................

13

3.2.13

Eckwertanalyse........................................................................................................................

14

3.3

Personal und Stellen..............................................................................................................

14

3.3.1

Stichtag für die Ermittlung der Personalbudgets, Personalvorgaben und Stellenpläne..........

14

3.3.2

Personalkennzahlen im Produktgruppenhaushalt....................................................................

14

3.3.3

Budgetbereiche im Personalhaushalt und bei den Stellen.......................................................

14

3.3.4

Allgemeine Deckungsfähigkeiten der Personalausgaben........................................................

14

3.3.5

Haushaltsvermerke bei Personalhaushaltsstellen....................................................................

15

3.3.6

Temporäre Personalmittel........................................................................................................

15

3.3.7

Ausbildung...............................................................................................................................

15

3.3.8

Refinanzierte Beschäftigung....................................................................................................

15

3.3.9

Stellenpläne..............................................................................................................................

16

3.3.10

Stellenübersichten ausgegliederter Konzernbereiche..............................................................

16

3.3.11

Stellenhebungen......................................................................................................................

17

3.3.12

Dezentralisierung der Beihilfen................................................................................................

17

3.3.13

Dezentralisierung der Versorgung............................................................................................

17

3.3.14

Versorgungsrücklage und Versorgungsvorsorge.....................................................................

18

3.3.15

Liste über die durchschnittlichen Personalhauptkosten...........................................................

18

4

Produktgruppenhaushalt.......................................................................................................

18

4.1

Grundsätzliche Anmerkungen..............................................................................................

18

4.2

Änderungen in der bestehenden Produktplan- /-bereichs- und -gruppenstruktur..........

18

4.3

Städte- und Ländervergleiche („Benchmarking“)...............................................................

18

4.4

Benennung der Verantwortlichen.........................................................................................

19

4.5

Produktplanebene..................................................................................................................

19

4.6

Ausfüll-/Bearbeitungshinweise für Produktplan-, bereichs- und -gruppenblätter...........

19

4.7

Aufnahme neuer Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt...............................................

19

5

Technische Umsetzung.........................................................................................................

20

5.1

Eingaben in SAP - Serviceunterstützung durch die Senatorin für Finanzen...................

20

5.2

Versionenwechsel in SAP.....................................................................................................

20

5.3

Verpflichtungsermächtigungen für 2015.............................................................................

20

5.4

Schulungsunterlagen ............................................................................................................

20

6

Haushaltsgesetze 2014 und 2015.........................................................................................

21

6.1

Aufnahme neuer Bestimmungen, sonstiger Anpassungs- und Änderungsbedarf.........

21

1
1.1
Bremen befindet sich nach wie vor in einer extremen Haushaltsnotlage. Im Zusammenhang mit den Änderungen im Grundgesetz zur sogenannten „Schuldenbremse“ ist das im Jahr 2010 festgestellte strukturelle Finanzierungsdefizit von rd. 1,254 Mrd. € in 10 gleichen Abbauschritten bis 2020 zu beseitigen. Im Gegenzug erhält Bremen, sofern diese Verpflichtung erfüllt wird, Konsolidierungshilfen vom Bund und anderen Ländern.
Da Bremen bisher diese Vorgaben einhalten konnte, wurden Konsolidierungshilfen in Höhe von 200 Mio. € in 2011 und 300 Mio. € in 2012 vereinnahmt. Aufgrund des Ergebnisses des Haushaltsjahres 2012 ist auch im Haushaltsjahr 2013 ein solcher Betrag zu erwarten.
Dieser Sanierungskurs wurde bei der Fortschreibung des Finanzrahmens für die Jahre bis 2017 sowie bei der Bildung der Eckwerte für die Jahre 2014/2015 unverändert weiter verfolgt. Daher ist es auch im Rahmen der jetzt anstehenden Aufstellung der konkreten Haushaltsvorentwürfe der Ressorts zwingend erforderlich, die festgeschriebenen Entwicklungslinien unverändert beizubehalten.
1.2
Der Senat hat in mehreren Klausursitzungen die Rahmensetzungen für die Fortschreibung des Finanzrahmens und die Aufstellung der Haushalte 2014/2015, zuletzt am 4. April 2013, intensiv beraten und für die jeweiligen Produktpläne Eckwerte für die Jahre 2014 und 2015 für die
—
konsumtiven Einnahmen
—
investiven Einnahmen
—
Personalausgaben (einschl. Beschäftigungszielzahlen)
—
konsumtiven Ausgaben
—
investiven Ausgaben (maßnahmebezogen)
beschlossen.
Die vom Senat beschlossenen Budgetvorgaben (Anlage 1) stellen die absolute Obergrenze für die Aufstellung der Haushaltsvorentwürfe durch die Ressorts dar. Überschreitungen eines Eckwerts sind aufgrund der bestehenden stringenten Rahmenvorgaben grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind zwingend notwendige Mehr-/Minderveranschlagungen, die im Saldo von bereinigten Einnahmen und Ausgaben neutral sind und somit den Finanzierungssaldo nicht verändern (z. B. Veranschlagung höherer konsumtiver Einnahmen und Ausgaben).
Die Veranschlagung von Rücklagenentnahmen bzw. –zuführungen muss zwecks Einhaltung des Konsolidierungspfades für den Gesamthaushalt saldenneutral erfolgen. Daher sind aus Rücklagen finanzierte Veranschlagungen auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Sofern die von den Ressorts vorgenommenen Veranschlagungen in der Summe den Konsolidierungspfad des Gesamthaushalts gefährden, behält sich die Senatorin für Finanzen entsprechende Steuerungsvorschläge vor.
Im Rahmen der Erstellung der Haushaltsvorentwürfe ist auf eine Vielzahl von Punkten zu achten, von denen in diesen Aufstellungsrichtlinien einige näher beschrieben werden. Dennoch wird auf die nachfolgenden Punkte insbesondere hingewiesen:
-
Einnahmen und Ausgaben sind nur zu veranschlagen, sofern diese im jeweiligen Planungsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden (vgl. 3.1.1).
-
Von einer Veranschlagung von Drittmitteln ist abzusehen, wenn ggf. notwendige Komplementärmittel nicht bzw. nicht innerhalb des Eckwerts eingeplant werden können.
-
Mischfinanzierungen (z. B. Haushalts- und Sondervermögensfinanzierungen) sind im Hinblick auf das Gebot der Haushaltsklarheit stets zu vermeiden. Politische Entscheidungen werden darüber hinaus erschwert, wenn einzelne Maßnahmen innerhalb Bremens aus verschiedenen Quellen finanziert werden. Dementsprechend sind die unterschiedlichen Finanzierungsquellen bei der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 soweit wie möglich auf eine Haushaltsstelle (ggf. unter Berücksichtigung einer Eckwertverlagerung) zu bündeln. Sofern eine Zusammenführung nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig ist, sind im Haushaltsplan die unterschiedlichen Finanzierungsquellen und die Höhe der Gesamtfinanzierung zu erläutern.
-
Verschiebungen von Abfinanzierungsverpflichtungen (Zins- und Tilgung) sind, sofern keine ausdrücklichen Beschlüsse hierzu bestehen, nicht zulässig.
-
Die Veranschlagung globaler Minderausgaben / Mehreinnahmen durch die Ressorts ist nicht zulässig.
-
Anschlagskürzungen bei Zuwendungen und/oder Entgelten an Eigenbetriebe, sonstige Sondervermögen, Gesellschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nur zulässig, sofern Kürzungen in diesen Einrichtungen in mindestens gleichem Umfange durch konkrete Maßnahmen-/Ausgabekürzungen oder Mehreinnahmen realisiert werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Bereich der Zuwendungen.
Dienstleistungsentgelte dürfen grundsätzlich nur gekürzt werden, wenn damit eine Reduzierung der Dienstleistung in Quantität oder Qualität einher geht.
-
Investitionsmaßnahmen der HGr. 7 dürfen nur veranschlagt werden, sofern Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen (vgl. 3.1.2, 3.2.10, 3.1.3). Bei Investitionszuschüssen der HGr. 8 bzw. Gr. 985/988 (soweit investiv) gilt dies sinngemäß, soweit Bremen mehr als 50 % der Investitionskosten trägt.
Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 3 LHO schriftlich zu begründen.
1.3
Auch im Rahmen der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 ist vor dem Hintergrund der Überschreitung der Kreditobergrenze des Art. 131a BremLV von den Ressorts darzulegen, dass die veranschlagten Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind, um bundesgesetzliche, landesverfassungsrechtliche Vorgaben oder sonstige zwingende Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls muss eine Veranschlagung unterbleiben. Seitens der Ressorts ist ferner zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft worden sind.
Das entsprechende Formblatt ist als Anlage 2 beigefügt
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Darlegung der Zulässigkeit der Ausgaben nach Art. 131a BremLV im Rahmen der jeweiligen Beratungen der Deputationen bzw. Ausschüssen von diesen zu bestätigen sind.
1.4
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99), BGBl I 2003 S. 1728) vom Gesetzgeber für alle nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltspläne eine Dokumentation über alle Sonderabgaben in einer dem Haushaltsplan beizufügenden Anlage gefordert. Dementsprechend sind die Sonderabgaben ressortweise für jeden Rechtsetzungsbereich (Verantwortungsbereich) nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - zu erfassen und zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
Zu berücksichtigen sind neben den bereits im Haushalt ausgewiesenen Sonderabgaben (z. B. Abwasserabgabe) auch Sonderabgaben der selbstständigen juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Fehlanzeige ist erforderlich.
1.5
Gem. § 32 Abs. 1 des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter wirken die Ortsämter an der Aufstellung der Haushaltsvoranschläge mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge bei der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator stellen. Diese Anträge sind der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zuzusenden. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe dem Ortsamt unverzüglich bekannt zu geben.
Zwecks Vereinheitlichung wird empfohlen, die Anträge der Ortsämter zu prüfen und diese - versehen mit einer Stellungnahme - gesammelt im Rahmen der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs der zuständigen Deputation bzw. dem Fachausschuss (vgl. Nr. 1.6) vorzulegen. Im Anschluss daran kann der Haushaltsvorentwurf ggf. angepasst werden und das Beratungsergebnis dem Ortsamt mitgeteilt werden.
1.6
Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Deputationen wirken die Deputationen beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans ihres Verwaltungszweiges mit. Daher werden die Ressorts gebeten, eine rechtzeitige Befassung der Deputation (vgl. Tz. 1.7 Termine) sicherzustellen.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat aufgrund der Absicht, das parlamentarische Beratungsverfahren der Haushaltsentwürfe 2014/2015 möglichst zügig vorzunehmen, in seiner Sitzung am 8. März 2013 darum gebeten, bereits vor der ersten Lesung die (Fach-)Ausschüsse zu beteiligen. Deshalb werden die betroffenen Ressorts gebeten, den (Fach-)Ausschüssen die Haushaltsvorentwürfe so rechtzeitig zuzuleiten, dass evtl. Anregungen/Änderungswünsche in den Haushaltsvorentwürfen der Ressorts berücksichtigt werden können.
Im Rahmen ihrer Beratungen sind von den Deputationen/Ausschüssen auf der Grundlage der Vorermittlungen der jeweiligen Fachressorts Bestätigungen zur Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben nach Art. 131a der Landesverfassung vorzunehmen (vgl. auch Tz. 1.3).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Haushalts- und Finanzausschüsse in ihrer Sitzung am 8. März 2013 Berichterstatter/-innen benannt haben (vgl. Anlage 4). Ich bitte dafür zu sorgen, dass die Berichterstatter/-innen an den Beratungen in den Deputationen und den vorgezogenen Beratungen in den Ausschüssen teilnehmen können.
1.7
Die von den Deputationen/Ausschüssen beratenen Haushaltsvorentwürfe sind nach dem vom Senat beschlossenen Terminplan (Anlage 5) bis spätestens 11. Juni 2013 in 8-facher Anzahl der Senatorin für Finanzen vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die erforderlichen Dateneingaben in SAP vorzunehmen. Der Abgabetermine ist unbedingt einzuhalten.
Nach dem 11. Juni 2013 sind Eingaben seitens der Ressorts in diesen Datenbestand nicht mehr möglich. Es besteht jedoch weiterhin „lesender“ Zugriff auf die Datenbestände.
2
2.1
Die Bildung der Eckwerte 2014/2015 erfolgte auf Basis der „alten“ Aufgabenzuschnitte (beispielsweise vor Trennung des Ressorts „Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“). Durch veränderte Zuständigkeiten notwendige Eckwertverlagerungen sind zwischen den beteiligten Ressorts abzustimmen und im Saldo haushaltsneutral vorzunehmen.
Soweit Änderungen in der bestehenden Kapitel- und Produktgruppenstruktur erforderlich werden, ist hierzu mit dem zuständigen Spiegelreferat bei der Senatorin für Finanzen unmittelbar Kontakt aufzunehmen. Es ist beabsichtigt, strukturelle Änderungen unverzüglich in SAP zentral einzupflegen, so dass die Ressorts in einem weiteren Schritt die konkreten Haushaltsstellen, Haushaltsansätze und ggf. Haushaltsvermerke etc. erfassen können.
2.2
Im Rahmen des Gender Budgeting-Prozesses ist zu analysieren, wie Budgetentscheidungen wirken und ob sie der Gleichstellung dienen oder diese behindern. Die Zielsetzung und Folgen einer fachpolitischen und haushaltsfinanzierten Maßnahme sind daraufhin zu untersuchen sind, ob sie die unterschiedlichen Lebenswirklichkeiten von Frauen und von Männern berücksichtigen. Dazu ist es erforderlich, Ziele und Folgen geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert zu darzustellen
Bei der Ermittlung der Haushaltsansätze sowie bei der Beschreibung von Zielen und der Bildung von Kennzahlen im Produktgruppenhaushalt sind diese geschlechterspezifischen Aspekte zu berücksichtigen.
2.3
Die bereits im Produktplan 96 im Vorjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben (u. a. IT-Querschnitt und IT-Fachverfahren) sind im Rahmen der Eckwertbildung fortgeschrieben worden.
Im Rahmen der Eckwertbildung angemeldete weitere konsumtive Bedarfe bei IT-Fachverfahren sowie die gem. Beschluss des Senats vom 29. November 2011 vorabzudotierenden Mittel für Basis.Bremen wurden vom Senat gebündelt und als sogenannter IT-Pool „gedeckelt“ vorabdotiert und zentral dem Eckwert des Produktplans 96 zugeschlagen.
Hierzu hat der Senat im Rahmen des Eckwertbeschlusses vom 9. April 2013 eine Sperre der zusätzlichen Mittel (8,198 Mio. € in 2014 und 9,251 Mio. € in 2015) beschlossen. Die Mittelfreigabe für die daraus zu finanzierenden Maßnahmen (TKÜ Polizei, PIAV, VBS@rtus, IT-Projekte SUBV, Steuerfachverfahren, Basis) soll durch die Senatorin für Finanzen nach Konkretisierung und Nachweisung des Bedarfs der jeweiligen Produktpläne sowie nach Ausschöpfung von Lösungsmöglichkeiten in den betroffenen Produktplanhaushalten vorgenommen werden. Die zentral veranschlagten Mittel des IT-Pools sind mit einem entsprechenden Haushaltsvermerk zu versehen.
Für den Bereich der investiven IT-Ausgaben sind die maßnahmebezogenen Anmeldungen des Produktplans 96 in die Eckwertbildung eingeflossen.
Für IT-Querschnitt bzw. IT-Fachanwendungen gilt darüber hinaus folgendes Verfahren: Werden im Verfahren der Erstellung des Haushaltsvorentwurfs Mehrbedarfe erwartet bzw. festgestellt, sind diese im Rahmen dezentraler Ressourcenverantwortung in Abstimmung mit dem Produktplan 96 durch Eckwertverlagerung bereitzustellen.
Die Bewirtschaftung der im Produktplan 96 veranschlagten Mittel erfolgt – der bisherigen Praxis entsprechend - im Vollzug der Haushalte durch das jeweilige Fachressort (FBZ).
2.4
2.4.1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anschläge für die Verrechnungen/Erstattungen zwischen den Haushalten bzw. innerhalb des Haushalts untereinander in Einnahme und Ausgabe abzustimmen sind. Dies gilt insbesondere für Zahlungen von / an Bremerhaven. Die Ressorts werden gebeten, Anschlagbildungen bei den Verrechnungen mit Bremerhaven nur in Abstimmung mit den entsprechenden Ämtern in Bremerhaven vorzunehmen und darauf zu achten, dass die betreffenden Verrechnungshaushaltsstellen in Bremen und Bremerhaven in Einnahme und Ausgabe gleich hohe Anschläge enthalten.
2.4.2
Die Freie Hansestadt Bremen (Land) und die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften mit getrennten Aufgabenbereichen und getrennter Vermögens- und Haushaltsautonomie. Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die beiden Gebietskörperschaften Land und Stadtgemeinde Bremen gemeinsam verwaltet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen bzw. aus Gründen sparsamer Mittelverwendung erbringen die bremischen Gebietskörperschaften vielfach jeweils für die anderen beiden Körperschaften (Dienst-) Leistungen. Einnahmen bzw. Ausgaben von Behörden, die aufgrund dieser Regelung eine Doppelfunktion für das Land und die Stadtgemeinde wahrnehmen, werden nur in einem der betroffenen Haushalte veranschlagt. Anteilige Kostenerstattungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Gebietskörperschaft sind jedoch zur Wahrung der Vermögenspositionen beider Gebietskörperschaften zu veranschlagen.
Einzelheiten ergeben sich aus den „Leitlinien bei innerbremischen Verrechnungen für die Wahrnehmung von Landes-/Gemeindeaufgaben“ des Senators für Finanzen vom 18. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung1.
Auf der Basis des von der Senatorin für Finanzen entwickelten Berechnungsschemas sind die Anschläge für die Festtitel 384 01/984 01 und 386 01/986 01 „Für die Wahrnehmung von Landes- bzw. Gemeindeaufgaben“ von den Ressorts zu ermitteln und entsprechend zu veranschlagen. Als Basis für die Berechnung ist der Anschlag des Haushaltsjahres 2013 zugrunde zu legen. Die entsprechenden Vordrucke stehen im MIP zur Verfügung.
Die für die Anschlagbildung zugrunde gelegte Berechnung ist der Senatorin für Finanzen zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen vorzulegen.
3
3.1
Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die nachfolgenden Besonderheiten sind zu beachten:
3.1.1
Bereits bei der Aufstellung der Haushalte ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen nur zu veranschlagen sind, sofern diese tatsächlich im betreffenden Jahr zu erwarten, voraussichtlich zu leisten sind bzw. voraussichtlich benötigt werden.
Einnahmen sind realistisch zu veranschlagen. Sollte der Einnahmeeckwert unter Berücksichtigung aktueller Prognosen in der Höhe insgesamt nicht realisierbar sein, sind Minderveranschlagungen im Gesamteckwert auszugleichen. Zahlungen der EU (hier ESF und EFRE) sind der bisherigen Praxis entsprechend zu veranschlagen.
Ausgaben sind nur im Falle einer vorhersehbaren Mittelabflusses im jeweiligen Haushaltsjahr zu veranschlagen. Es ist zu prüfen, ob zunächst die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung für den Beginn einer Maßnahme ausreicht und die Barmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt zu veranschlagen sind.
3.1.2
Nach § 7 Abs. 2 LHO sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die nach VV-LHO Nr. 2.1 zu § 7 LHO rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bereits in der Planungsphase vorzunehmen sind. An diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind unterschiedliche Anforderungen an die Bearbeitungstiefe und die anzuwendenden Berechnungsinstrumenten zu stellen.
Im Rahmen der zu bildenden Ansätze für die Haushaltsjahre 2014/2015 sind für neue (erstmalig im Haushalt veranschlagte) investive Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von mehr als 1.000.000 € die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung neben den nach Tz. 3.2.10 bzw. 3.1.3 ohnehin dem Ressort vorliegenden Planungsunterlagen der Senatorin für Finanzen mit dem Haushaltsvorentwurf vorzulegen.
Für solche Maßnahmen ist die WU-Übersicht (vgl. Anlage 3 zu den VV-LHO zu § 7 LHO) zumindest mit folgenden Angaben zu versehen:
Õ Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs
Õ Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte
Õ relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten
Õ Haushaltsauswirkungen (u. a. Folgekostenbetrachtungen)
Õ Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme
Õ Kriterien für die Erfolgsmessung und Zeitpunkte der Erfolgskontrollen.
Sofern eine WU-Übersicht noch nicht komplett zum Zeitpunkt der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs vorgelegt werden kann, gilt die in Tz. 3.2.10 genannte Regelung (Anbringung eines Haushaltsvermerks).
3.1.3
Für alle neuen Investitionsmaßnahmen ab einem Kostenvolumen von mehr als 250.000 € (einschl. IT-Verfahren), die in den Folgejahren zu zusätzlichen Kosten führen, sind - unabhängig von der Art der Finanzierung - stets Folgekostenberechnungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Berechnungen sind als Erläuterungen zum Haushaltsplan aufzunehmen und wie folgt darzustellen:
„BEI REALISIERUNG DER VERANSCHLAGTEN MASSNAHMEN IST VON FOLGENDEN EINMALIGEN/JÄHRLICHEN FOLGEKOSTEN AUSZUGEHEN:

EINMALIG

JÄHRLICH

-
PERSONALAUSGABEN

EUR

EUR

-
SÄCHLICHE VERWALTUNGSAUSGABEN

EUR

EUR

-
UNTERHALTUNGS- UND INSTANDSETZUNGSAUSGABEN

EUR

EUR

-
SONSTIGE AUSGABEN

EUR

EUR

GESAMTAUSGABEN

EUR

EUR“.

Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens strikt auf die Einhaltung dieser Verpflichtung achten.

Davon unabhängig sind Folgekosten bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 LHO zu berücksichtigen (vgl. Tz. 3.1.2).

3.1.4
Zur Erstellung der Haushaltsvorentwürfe 2014/2015 wurde der in SAP befindliche Datenbestand zum Stichtag 1. März 2013 in das Aufstellungsjahr 2014 kopiert. Die Landeshauptkasse wird die im laufenden Haushaltsvollzug verfügten (Stammdaten-) Änderungen ohne weitere Aufforderung übernehmen.
Ich bitte dennoch, die (neuen) Haushaltsstellen insbesondere hinsichtlich evtl. angebrachter Kennzeichnungen und Haushaltsvermerke etc. auf Richtigkeit in den Aufstellungsjahren 2014/2015 zu überprüfen.
3.1.5
Die aktuell gültigen Festtitel, (Fremd-)Bewirtschaftungskennziffern (FBZ/BKZ) sowie Funktionenkennziffern (FKZ) sind - nicht nur bei der Neueinrichtung von Haushaltsstellen - zu beachten. Die aktuellen Verzeichnisse stehen im MIP zur Verfügung und können dort eingesehen werden.
3.1.6
Neue Haushaltsstellen sind grundsätzlich nur für das erste Aufstellungsjahr (2014) anzulegen. Die Übernahme der Stammdaten in das Jahr 2015 erfolgt automatisch (Ausnahme: VE-Veranschlagung für 2015 bei neu eingerichteter Haushaltsstelle – vgl. auch Tz. 5.3).
Sofern bei einer neuen Haushaltsstelle Haushaltsvermerke angebracht werden sollen, erfolgt dies ausschließlich im Haushaltsjahr 2014. Sofern für die Jahre 2014 und 2015 unterschiedliche Haushaltsvermerke (z. B. aufgrund von Sockelbeträgen) erforderlich werden, ist den einzelnen Haushaltsvermerken die jeweilige Jahresangabe („Für 2014:“ bzw. „Für 2015:“) voranzustellen.
Sofern es aus technischen, systematischen oder sonstigen Gründen notwendig ist, bestehende Haushaltsstellen an anderer Stelle oder im Haushaltsplan nach einer anderen Systematik zuzuordnen, so ist in SAP in jedem Fall die „Vorgänger“ bzw. die „Nachfolger“-Haushaltsstelle anzugeben.
3.2
3.2.1
Für die Ermittlung der Anschläge 2014/2015 wird als Stichtag der 01. Januar 2013 festgesetzt (zu den Personalhaushalten vgl. Tz. 3.3.1). Hinsichtlich der Bildung von Kennzahlen/Mengengerüsten (einschließlich Städte- und Ländervergleiche „Benchmarking“) für die Darstellung im Produktgruppenhaushalt wird auf die Ausführungen zu Tz. 4 verwiesen.
3.2.2
Der Senat hat im Rahmen der Eckwertbildung 2014/2015 Vorabdotierungen vorgenommen. Er hat damit Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft, des Haushalts- und Finanzausschusses sowie eigene Beschlüsse mit konkreten finanziellen Auswirkungen für die Jahre 2014/2015 besonders berücksichtigt. Gleiches gilt für Mehrbedarfe, die vom Senat bereits bei der Eckwertbildung vorab eingeplant wurden. Außerdem wurden sogenannte „durchlaufende Posten“ (z. B. EU- oder Bundesmittel), die in Einnahme und Ausgabe durch den Haushalt fließen, mit einem Volumen von mehr als 1 Mio. € vorabdotiert.
Eine Liste aller vom Senat am 9. April 2013 beschlossenen Vorabdotierungen ist in Anlage 6 beigefügt.
Die Ressorts haben zu gewährleisten, dass diese vorabdotierten Beträge ausschließlich für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Daher sind alle in der vom Senat am 9. April 2013 beschlossenen Liste der Vorabdotierungen genannten Positionen (ausgenommen sind durchlaufende Posten und abgesenkte Ausgaben) von der haushaltsgesetzlich geregelten gegenseitigen Deckungsfähigkeit mit anderen (nicht vorabdotierten) Haushaltsmitteln auszunehmen und dürfen nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zur Einsparung herangezogen werden.
Daher sind die veranschlagten Mittel grundsätzlich mit folgendem Haushaltsvermerk zu versehen:
„1. DIE HAUSHALTSGESETZLICHE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.
2.
EINSPARUNGEN SIND NUR MIT ZUSTIMMUNG DES HAUSHALTS- UND FINANZAUSSCHUSSES ZULÄSSIG.“
Der Vermerk ist in Abhängigkeit von der haushaltsmäßigen Abbildung der Ausgaben in Abstimmung mit dem Spiegelreferat der Senatorin für Finanzen zu variieren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Beschränkung nicht nur auf einen möglichen zusätzlichen Betrag bezieht, sondern auch auf einen vorabdotierten „Grundbetrag“.
3.2.3
Die an das Sondervermögen Immobilien und Technik zu zahlende sogenannte Bauunterhaltsmiete für die laufenden Kosten der Bauunterhaltung und der Verwaltung, die im Falle der Ausweitung von Flächen durch Um- und Neubau sowie Erweiterung entsteht, ist grundsätzlich bei einem Titel 518 52, Bauunterhaltsmiete an das Sondervermögen Immobilien und Technik (Konzernkennung: 31, Konzernkennung2: 2260 bzw. 2560, Verpflichtungsgrad: 40)zu veranschlagen. Dies gilt grundsätzlich nur für neue, erstmalig ab 2014 innerhalb des Ressorteckwerts zu deckende Bauunterhaltsmieten.
Sofern derartige (vom Ressort zu tragende) Bauunterhaltsmieten noch auf Titeln 581 50 veranschlagt sind, ist eine veränderte Veranschlagung in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat vorzunehmen.
3.2.4
Im Zusammenhang mit dem Vertragswechsel bei der Festnetztelefonie ist im Haushaltsjahr 2013 eine Anpassung in der Mittelbewirtschaftung der Ausgaben vorgenommen worden2. Die zentral im Produktplan 96 IT-Ausgaben erwarteten jährlichen Aufwände für die Deckung der Kosten des Telefonvertrages in Höhe von rd. 201,5 Tsd. € sind durch Eckwertverlagerung bei den konsumtiven Ausgaben bereitzustellen. Folgende Beträge sind zu berücksichtigen:

Eckwertverlagerung

2014

2015

in €

01

Bürgerschaft

-1.090

-1.090

02

Rechnungshof

-370

-370

03

Senat / Senatskanzlei / Kirchl. Ang.

-2.990

-2.990

05

Bundes-/Europaangelegenheiten

-310

-310

06

Datenschutz

-180

-180

07

Inneres

-51.380

-51.380

08

Gleichberechtigung der Frau

-300

-300

11

Justiz / Verfassung

-15.350

-15.350

12

Sport

-230

-230

21

Bildung

-30.400

-30.400

22

Kultur

-4.020

-4.020

24

Hochschulen / Forschung

0

0

31

Arbeit

-1.090

-1.090

41

Soziales / Kinder / Jugend

-41.320

-41.320

51

Gesundheit

-7.610

-7.610

68

Umwelt / Bau / Verkehr

-14.740

-14.740

71

Wirtschaft

-3.350

-3.350

81

Häfen

-2.220

-2.220

91

Finanzen / Personal

-24.550

-24.550

96

IT-Ausgaben

201.500

201.500

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsbetrag vom Nutzerverhalten abhängt und daher im Bedarfsfall eine „Nachsteuerung“ erfolgen muss. Im Übrigen sind Kosten für Mobilfunkverträge weiterhin direkt abzurechnen.

3.2.5
Der Senat hat im Zusammenhang mit der Budgetierung der Performa Entgelte für haushaltsfinanzierte Pflichtleistungen die von der Senatorin für Finanzen - Ref. 32 - berechneten Bedarfe für die Eckwerte 2014/2015 (vgl. Anlage 7) zur Verfügung gestellt.
Bei den haushaltsfinanzierten Pflichtleistungen handelt es sich im Wesentlichen um die Berechnung/Anweisung der Bezüge/Entgelte für das Personal (außer refinanziertes Personal) in allen Produktplänen. Im Produktplan 92 Allgemeine Finanzen handelt es sich jedoch um die Berechnung/Anweisung der Versorgungsbezüge sowie diverse zentral finanzierte Einzeldienstleistungen der Performa Nord.
Die ermittelten Bedarfe enthalten analog der Kernverwaltung eine Tarifvorsorge von 0,9% in 2014 und 1,5% in 2015 unter Berücksichtigung der erwarteten abzurechnenden Personalmengen in 2014 und 2015 sowie der PEP-Vorgaben für Performa.
Die vorabdotierten Beträge sind von den Ressorts unverändert in die Haushaltsvorentwürfe zu übernehmen, wobei die Veranschlagungsebene freigestellt ist. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung an anderer Stelle verwendet werden. Zur Sicherstellung der Zweckbestimmung sind diese Haushaltsstellen wie auch in den Vorjahren mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, der eine Deckungsfähigkeit zu anderen Haushaltstellen und eine Übertragbarkeit ausschließt.
Die sog. Wahlleistungen und Entgelte für das Servicecenter Dienstreisen sind in diesen Beträgen nicht enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden.
3.2.6
Die Entgelte an Immobilien Bremen für die Innenreinigung sind gem. Beschluss des Senats bei der Eckwertbildung 2014/2015 vorabdotiert worden. Soweit sich im Vollzug der Haushalte 2012 bzw. 2013 Änderungen bei diesen Dienstleistungen (z.B. aufgrund einer Flächenausweitung) ergeben haben, sind diese Veränderungen bei der Anschlagbildung durch Eckwertverlagerung in den Produktplan 92 Allgemeine Finanzen zu berücksichtigen.
3.2.7
3.2.7.1
Personalkostenerstattungen an Bremerhaven
Die Personalkostenerstattungen für die Polizei Bremerhavens sowie für Lehrerinnen und Lehrer in Bremerhaven sind in den jeweiligen konsumtiven Ressorthaushalten einzustellen. Die Senatorin für Finanzen wird im Rahmen der Budgetierung der Personalausgaben ein Budget für das aktive Personal sowie für die Versorgungsfälle ermitteln. Die Anschläge sind auf der Grundlage dieser Budgets vom Senator für Inneres und Sport für die Polizei sowie von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft bei den Lehrerinnen und Lehrern mit der Stadt Bremerhaven abzustimmen.
Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
3.2.7.2
Personalkostenzuschüsse an ausgegliederte Einrichtungen
Die Personalkostenzuschüsse für Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts sowie die Personalkostenzuschüsse für den KiTa Bereich, das Theater und Freie Träger im KiTa- und Bildungsbereich werden im konsumtiven Haushalt auf Basis der um die Effekte des TVöD Tarifergebnisses 2013 erhöhten Anschläge des Jahres 2013 vorabdotiert. Zusätzlich wurde eine zentrale Tarifvorsorge eingestellt, die eine Steigerung analog zur Kernverwaltung (0,9%) für 2014 und 1,5% für 2015 beinhaltet. Für den Hochschulbereich wurde eine zusätzliche Tarifvorsorge in Höhe von 3% jährlich im Angestelltenbereich zentral eingestellt. Die gesonderten Versorgungskostenzuschüsse an die Hochschulsonderhaushalte sind um den erwarteten Anstieg von Versorgungsempfängern gesteigert worden. Darüber hinaus gehende Kostensteigerungen sind von den Einrichtungen zu erwirtschaften.
Die vorabdotierten Mittel sind in der in Anlage 6 dargestellten Höhe als Anschläge für die Personalkostenzuschüsse in die jeweiligen Ressorthaushalte einzustellen. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung für andere Zwecke herangezogen werden.
Die Entgelte für Innenreinigung und Hausmeisterdienste an Immobilien Bremen werden auf der Basis des Anschlags 2013 vollständig vorabdotiert und sind in dieser Höhe in den jeweiligen Ressorthaushalten zu berücksichtigen (vgl. Tz. 3.2.6). Zu den Dienstleistungsentgelten an Performa siehe Tz. 3.2.5.
3.2.8
3.2.8.1
Haushaltsvermerke
Um unterschiedliche Formulierungen der Haushaltsvermerke bei gleichen Sachverhalten zu vermeiden, bitte ich, die in der Anlage 8 aufgeführten Standard-Haushaltsvermerke zu verwenden. Sofern in begründeten Fällen hiervon abgewichen werden soll/muss, ist eine vorherige Abstimmung mit den bei fachlich zuständigen Referaten der Senatorin für Finanzen erforderlich.
3.2.8.2
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Ressorts werden - wie auch in den Vorjahren - gebeten, die für die Jahre 2014 und 2015 erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen in ihren Haushalten bei den jeweiligen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Voraussetzung ist, dass die Abdeckung der Verpflichtungsermächtigungen Bestandteil der gültigen Finanz- und Investitionsplanung des Senats ist.
3.2.9
3.2.9.1
Sondervermögen / Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
Die von den Eigenbetrieben und Sonstigen Sondervermögen gem. § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 BremSVG aufgestellten Wirtschaftspläne (Erfolgsplan, Vermögensplan, maßnahmenbezogener Investitionsplan, Stellenplan) sind als Anlage zum Haushaltsplan von der Bremischen Bürgerschaft festzusetzen. Dies gilt nach § 105 LHO in Verbindung mit den jeweiligen Errichtungsgesetzen auch für die Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Ressorts werden gebeten, die Entwürfe der Wirtschaftspläne für 2014 und 2015 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis zum 11. Juni 2013 bei der Senatorin für Finanzen einzureichen.
Sofern Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Zuschüsse aus den Haushalten erhalten, ist sicherzustellen, dass die in den Wirtschaftsplänen enthaltenen Beträge mit den in den Haushaltsvorentwürfen vorgesehenen Zuschüssen/Zuweisungen übereinstimmen. Die Senatorin für Finanzen verweist ferner auf das in § 26 LHO enthaltene Erfordernis, die Zuschüsse für Betriebe, Sondervermögen und juristische Personen öffentl. Rechts im Haushaltsplan zu erläutern.
3.2.9.2
Zuwendungsempfänger (§ 23/ § 44 LHO)
Gemäß Anlage 2 der VV Nr. 3.4 zu § 23 i. V. m. § 26 Abs. 3 LHO ist der Senatorin für Finanzen entsprechend den Rahmenrichtlinien über die Vorlage von Unterlagen von Zuwendungsempfängern bei institutioneller Förderung ab 100.000 € zur Haushaltsaufstellung vom Ressort eine Bestätigung (Testat) vorzulegen. Damit wird bestätigt, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan und die notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, die auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft worden sind. Außerdem ist eine Übersicht über den Wirtschaftsplan / Haushaltsplan gem. Anlage 4 der o. a. Rahmenrichtlinien beizufügen.
Die Ressorts werden gebeten, der Senatorin für Finanzen die erforderlichen Testate für die Haushalte 2014/2015 zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen bis zum 11. Juni 2013 einzureichen.
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass für sämtliche Zuwendungsempfänger zu prüfen ist, ob die mit der Zuwendung verbundene Aufgabenwahrnehmung aus der Sicht Bremens unverzichtbar ist (§ 23 LHO). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Aufgabe andernfalls zwingend durch eine bremische Behörde wahrgenommen werden müsste. Ferner wird auf die Einhaltung des sog. Besserstellungsverbotes hingewiesen (VV zu § 44 LHO).
Sofern die Testate bis zum Abgabetermin der Haushaltsvorentwürfe nicht vorgelegt werden können, ist bei Haushaltsstellen mit einer institutionellen Zuwendung von mehr als 100.000 € folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
„MONATLICH DARF MAX. 1/14 DES VERANSCHLAGTEN ZUWENDUNGSBETRAGES VERAUSGABT WERDEN. NACH DEM I. QUARTAL D. J. WIRD DER VERBLEIBENDE VERANSCHLAGTE ZUWENDUNGSBETRAG GESPERRT. DIE SENATORIN FÜR FINANZEN KANN DIE AUSGABEBESCHRÄNKUNG BZW. DIE SPERRE NACH VORLAGE DER ERFORDERLICHEN TESTATE AUFHEBEN.“
3.2.10
Bei der Planung und Veranschlagung von Investitionsmitteln ist zu beachten, dass die Sanierung - unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots - grundsätzlich vor Neubau geht. Dies gilt beispielweise im Straßenbau, aber auch in der Stadtentwicklung, bei der der energetischen und barrierefreien Sanierung des vorhandene Gebäudebestands der Vorrang einzuräumen ist.
Für Bauinvestitionen wird im Übrigen ausdrücklich auf die Einhaltung der Vorschriften des § 24 LHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie insbesondere auf Nr. 3.2.2 und 3.3 der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) hingewiesen.
Insofern müssen bei Veranschlagung Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
Im Falle von einzeln veranschlagten Maßnahmen mit einem Ausgabevolumen von mehr als 250.000 € bitte ich mit der Abgabe des Haushaltsvorentwurfs um Übersendung einer Bestätigung, dass diese Planungsunterlagen im Fachressort vorliegen (siehe Anlage 9). Sofern diese Unterlagen nicht vorliegen, bitte ich von einer Veranschlagung abzusehen. Sollte allerdings aus einer späteren Veranschlagung ein wirtschaftlicher Nachteil für Bremen entstehen, ist eine Veranschlagung dennoch vorzunehmen und kurz zu begründen. Außerdem ist in einem solchen Fall folgender Haushaltsvermerk anzubringen:
Für Maßnahmen der HGr. 7:
„1. DIE HAUSHALTSGESETZLICHE ERMÄCHTIGUNG ZUR AUFHEBUNG DER NACH § 22 ABS. 2 LHO BESTEHENDEN SPERRE GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.
2.
DIE HAUSHALTSGETZLICHE GEGENSEITIGE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.“
Für Maßnahmen der HGr. 8:
„1. DIE MITTEL SIND GESPERRT. ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SPERRE ENTSCHEIDET DIE SENATORIN FÜR FINANZEN NACH VORLAGE DER PLANUNGSUNTERLAGEN GEM. § 24 ABS. 2 LHO.
2.
DIE HAUSHALTSGESETZLICHE GEGENSEITIGE DECKUNGSFÄHIGKEIT GILT NICHT FÜR DIESEN TITEL.“
Die bei der Ermittlung der jeweiligen Preise (vgl. RLBau) bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen für die Jahre 2014 und 2015 anzunehmende Höhe der Preissteigerungen wird in Kürze von der Senatorin für Finanzen - Ref. 20 - gesondert mitgeteilt.
Die tatsächlichen Kostenentwicklungen sind jährlich zu überprüfen; ggf. sind die Prognosen insbesondere bei mehrjährigen Projekten im Rahmen der Finanzplanung zu aktualisieren.
3.2.11
Die Veranschlagung von EU-Mitteln wurde in der Vergangenheit nicht immer einheitlich vorgenommen.
Die EFRE-Einnahmen (EFRE - Programm 2007/2013 sowie das Programm der neuen Förderphase) sind eckwertrelevant im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (PPL 71 Wirtschaft) zu veranschlagen. Die Ausgaben einschl. evtl. bereit zu stellender Komplementärmittel sind in Abstimmung mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in den Empfänger-Haushalten (insbesondere Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit sowie Senator für Umwelt, Bau und Verkehr) zu veranschlagen.
Die ESF-Mittel werden im Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (Produktplan 31 Arbeit) in Einnahme und Ausgabe veranschlagt.
Es ist sicherzustellen, dass Einnahmen max. in Höhe des jeweiligen Programms veranschlagt werden.
Die veranschlagte Ausgabe ist mit einer Erläuterung zu versehen, aus der die Aufteilung zwischen EU-Mitteln und bremischem Komplementäranteil ersichtlich ist.
Die eingerichteten Verrechnungs-Ausgabe- bzw. -Einnahmehaushaltsstellen sind nicht mit einem Haushaltsanschlag zu versehen. Einnahmen bzw. Ausgaben auf diesen Haushaltsstellen werden lediglich in Sonderfällen im Haushaltsvollzug gebucht. Zweifels- oder Sonderfälle sind zwischen dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und dem jeweils begünstigten Ressort - unter Beteiligung der Senatorin für Finanzen – Ref. 20 - einvernehmlich zu regeln.
3.2.12
Der Kostenanteil für die Mitbenutzung von VBN-Jahreskarten mit monatlichen Kosten in Höhe von aktuell 43,75 € pro Karte wird auf 8,00 € pro Karte und Monat festgelegt. Im Falle von kostengünstigeren Job-Tickets ist der Kostenanteil anteilig entsprechend festzusetzen.
Die hieraus erwarteten Einnahmen sind bei der Veranschlagung von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.
3.2.13
Mit den Haushaltsvorentwürfen ist der Senatorin für Finanzen eine ausgefüllte Eckwertanalyse vorzulegen, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte mit den tatsächlich durch Anschläge ausgefüllten Eckwerten gegenüber gestellt werden. Abweichungen (insbesondere Verlagerungen zu anderen Produktplänen) sind im Einzelnen zu erläutern.
Die Einhaltung der vom Senat beschlossenen Eckwerte ist mit dem entsprechenden Vordruck (vgl. Anlage 10) herzuleiten.
3.3
3.3.1
Für die Budgetierung der Personalausgaben und die Ermittlung der Personalkennzahlen wird als Stichtag der 1. Februar 2013 festgesetzt. Basis für die Bonus-Malus-Regelung ist der Personalbestand am 1. April 2011 und am 1. Februar 2013.
Die Berücksichtigung gravierender Veränderungen in der Personal- und Stellenzuordnung aufgrund von organisationsbedingten Verlagerungen oder neuer Produktgruppenstrukturen (vgl. auch Tz. 4) ist im Einzelfall mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - abzustimmen. Auf Tz. 2.1 wird hingewiesen.
3.3.2
Die Personalkennzahlen werden den für die Aufstellung der Produktgruppenhaushalte Verantwortlichen mit Freigabe der Haushaltsaufstellung in SAP sowie im Datenbanksystem PuMa von der Senatorin für Finanzen zur Verfügung gestellt. Änderungen bedürfen wegen der Abhängigkeiten zu den budgetierten Dienstbezügen der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 -.
3.3.3
Bei der Budgetierung der Dienstbezüge in den Personalhaushalten und in der Stellenplanung wird zwischen dem Kernbereich, den temporären Personalmitteln, der Ausbildung und refinanzierter Beschäftigung unterschieden. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen. In den Personalhaushalten sind außerdem sonstige personalrelevante Ausgaben, sog. Nebentitel. ausgewiesen.
3.3.4
Als Obergrenzen im Rahmen der Aufstellung der Haushalte gelten für die Produktpläne die vom Senat festgelegten Budgets.
Änderungen bei den nicht übertragbaren Personalausgaben der Gruppen 422 und 428 (Budgetbereiche Kernbereich, temporäre Personalmittel und Ausbildung) sind nur über Veränderungen der maßgeblichen Mengengerüste (Beschäftigungszielzahlen) auf der Ebene (Kapitel-) Produktgruppe möglich und sind der Senatorin für Finanzen mitzuteilen, die (im Rahmen der Eckwerte) entsprechende Aktualisierungen bei den Budgets und den Personalkennzahlen durchführt.
Bei den übertragbaren Personalausgaben (Budgetbereich Refinanzierte Beschäftigung) und in den übrigen Gruppen der Personalhaushalte sind Änderungen zulässig, wenn an anderer Stelle in den Haushalten ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Hierzu wird auf die allgemeinen Regelungen zur Verlagerung von Mitteln zwischen den Haushalten und zur refinanzierten Beschäftigung verwiesen. Sind im Einzelfall Verschiebungen zwischen den Budgetbereichen erforderlich, bedürfen diese ebenso der Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – wie Verlagerungen zwischen den Haushalten.
3.3.5
Hinsichtlich der Anbringung von Haushaltsvermerken bei Personalhaushaltsstellen wird auf die Ausführungen zur refinanzierten Beschäftigung und die allgemeinen Hinweise (vgl. auch Tz. 3.2.8.1) verwiesen.
3.3.6
Zeitlich befristet in den Haushalten zur Verfügung gestellte Mittel für Dienstbezüge sind dem Budgetbereich temporäre Personalmittel zugeordnet. Hierbei handelt es sich um vom Haushalt bereitgestellte Mittel zur Finanzierung von Projekten, vereinbarten Personalentwicklungspfaden sowie maßnahmenbezogenen Personalbedarfen. Die Veranschlagung von temporären Personalmitteln ist mit der Senatorin für Finanzen – Referat 32 – abzustimmen. Neueinstellungen, die über temporäre Personalmittel finanziert werden, sind auf die Dauer der Finanzierung zu befristen. Unbefristet beschäftigtes Personal, das über temporäre Projektmittel finanziert wird, ist nach Ablauf der Finanzierung im Rahmen der dezentralen Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung dauerhaft mit den verfügbaren Budgets, Beschäftigungszielzahlen und Stellenvolumina zu tragen.
3.3.7
In den dezentralen Produktgruppenbudgets werden nur die beschlossenen Ausbildungsgänge (derzeit einschl. beschlossener Ausbildungsplanung 2013) veranschlagt. Die Mittel für künftige Ausbildungsjahrgänge des Landes und der Stadtgemeinde Bremen werden zunächst zentral im Produktplan 92 veranschlagt und im Vollzug der Haushalte in die Budgets der Produktgruppen nachbewilligt. Bei der Stellenplanung ist entsprechend zu verfahren.
3.3.8
Für im Stellenplan ausgewiesene refinanzierte Stellen sind auf der Ausgabe- und auf der Einnahmeseite entsprechende Anschläge in den Haushalten auszuweisen. Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen sind über entsprechende Haushaltsvermerke miteinander zu verbinden. Die Senatorin für Finanzen bittet alle Ressorts ihr refinanziertes Personalbudget dahingehend zu prüfen. Sollte ein Zusammenhang zwischen Einnahme- und Ausgabeposition nicht darstellbar sein – z. B. bei refinanziertem Budget aus Umlagebeschlüssen – ist dies der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - anzuzeigen.
Das Buchen von sog „Rotabsetzern“ für Personalkostenerstattungen ist nicht zulässig. Sind Personalkostenerstattungen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 absehbar, sind –soweit noch nicht vorhanden – entsprechende Einnahme- und Ausgabekonstruktionen einzurichten. Refinanzierungen zwischen Produktplänen und innerhalb von Produktplänen innerhalb der Kernverwaltung sind nicht möglich. Sollten entsprechende Vorgänge bestehen, sind diese in eine Zielzahlverlagerung umzuwandeln.
Bei der Veranschlagung von refinanzierter Beschäftigung ist im Sinne einer Vollkostendeckung zu berücksichtigen, dass außer den Dienstbezügen insbesondere auch die Beihilfe- und Versorgungslasten sowie Arbeitsplatzkosten und Dienstleistungsentgelte berücksichtigt werden. In Produktgruppen mit refinanzierter Beschäftigung von Beamten oder ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist je betroffenem Abrechnungsbereich mindestens eine Haushaltsstelle der Gruppe 634 „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge“ und/oder „Zuführung an die Anstalt für Versorgungsvorsorge (Ruhelohn)“ für die Versorgungsanwartschaften vorzusehen. Hierauf sind 30 v. H. der veranschlagten Besoldungs- bzw. 14,29 v. H. der Entgeltaufwendungen zu veranschlagen. Darüber hinaus ist mindestens eine Beihilfehaushaltsstelle für refinanziertes Personal einzurichten (vgl. auch Tz. 3.3.12).
3.3.9
Die Entwürfe der Stellenpläne sind zeitgleich zur Aufstellung der Haushalte 2014/2015 von den dezentral Verantwortlichen sowohl in kameraler Form - getrennt nach Land und Stadtgemeinde - als auch in der Produktgruppenstruktur - zusammengefasst für Land und Stadtgemeinde - aufzustellen.
Bei der notwendigen Aktualisierung der Stelleninformationen sind insbesondere einzuarbeiten
-
Berichtigungen und Veränderungen in der Produktgruppenstruktur und/oder Produktgruppenzuordnung (einschließlich etwaiger Splitting-Anteile),
-
Stellenanpassungen und -ausgleiche aufgrund der Geschäftsverteilung im Senat und anderer organisatorischer Maßnahmen,
-
Stellenanpassungen aufgrund der veränderten Personalplanungsvorgaben für das Jahr 2013,
-
Veränderungen aufgrund der im Rahmen dezentraler Stellenbewirtschaftung oder durch Beschluss der Haushalts- und Finanzausschüsse im Jahren 2013 eingerichteten, verlagerten oder gestrichenen Planstellen und Stellen für Arbeitnehmernehmerinnen und Arbeitnehmer und
-
Anpassungen bei den refinanzierten Stellen an die veranschlagten Ausgaben.
Als Orientierungsrahmen für die in den Stellenplanentwürfen einer Produktgruppe ausweisbaren Stellenvolumina gelten die für den Kernbereich und die Ausbildung festgelegten Beschäftigungszielzahlen zuzüglich einer Bewirtschaftungsmarge von 3 v. H. Ist das Beschäftigungsvolumen (Ist) höher als die zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Beschäftigungszielzahl tritt an die Stelle der Beschäftigungszielzahl das Beschäftigungsvolumen und die Bewirtschaftungsmarge reduziert sich auf 1,5 v. H.
Aufsatzpunkt für die Aufstellung der Stellenpläne ist der Stellenbestand zu Beginn der Haushaltsjahre, wobei die besetzten Stellen vorrangig abzusichern sind. Die Vakanzen sind entsprechend der Aufgabenstruktur aufzuteilen. Das bewertete Volumen, das mit dem Index zum 01. Februar 2013 gewichtete Stellenvolumen, wird hierzu als Richtgröße ausgewiesen. Nennenswerte Abweichungen vom Orientierungsrahmen sollten im Hinblick auf die Senatsbefassung und die Haushaltsberatungen begründet werden; dies gilt insbesondere auch für Veränderungen oberhalb der Besoldungsgruppe A14 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppen.
Die Stellenplanentwürfe der Ressorts sind bis zum 11. Juni 2013 (analog Tz. 1.7) über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - einzureichen. Mit Beschluss der Stellenpläne sind dezentral die sollüberschreitenden freien Stellen zu beenden (zu streichen).
3.3.10
Für Sonderhaushalte, ausgegliederte Bereiche nach § 26 LHO sowie Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Bestandteil der Wirtschaftspläne als Anlagen zum Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Die Stellenübersichten für ausgegliederte Einrichtungen haben der allgemeinen Form der Stellenpläne zu genügen. Dies bedeutet eine Differenzierung nach Abrechnungsbereich, BVL Gruppe (Tarifwerk, Tarifgruppe), Personalgruppe und Dienstbezeichnung sowie der Volumina für die Jahre 2014 und 2015. Die Aufstellung der Stellenpläne muss die Kostenneutralität sicherstellen und hat die personalwirtschaftlichen Rahmensetzungen zur Effizienzsteigerung zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für Beteiligungsgesellschaften und Zuwendungsempfänger. Unter anderem ist ein auf definierten Datensätzen beruhendes Berichtswesen zur Personalausstattung in den ausgegliederten Konzernbereichen fortzuführen.
Die Stellenplanentwürfe der ausgegliederten Bereiche sind bis zum 11. Juni 2013 über das hierfür zur Verfügung stehende Datenbanksystem PuMa-Online bei der Senatorin für Finanzen – Referat 32 - einzureichen. Einrichtungen ohne PuMa-Online-Anschluss können sich hinsichtlich einer technischen Unterstützung an die Senatorin für Finanzen – Referat 32 - wenden.
3.3.11
Stellenhebungen sind im Stellengefüge der jeweiligen Produktgruppe dauerhaft kostenneutral darzustellen. Dabei gelten die bislang in den Haushaltsgesetzen festgelegten Flexibilisierungsregeln. Bei Planstellen für Beamte in ausgegliederten Konzernbereichen ist entsprechend zu verfahren.
3.3.12
Die Beihilfen in der Gruppe 441 können von den dezentral Verantwortlichen produktplanintern bis auf die Ebene der Produktgruppen weiter differenziert werden. Auf Anforderung erhalten die für einen Produktplan verantwortlichen Personen hierzu Aufstellungen über die Anteile der Produktgruppen an den dezentralisierten Beihilfemitteln. Entsprechend der haushaltsgesetzlichen Regelung 2013 sind die Beihilfemittel zweckgebunden und stehen nicht zum Ausgleich an anderer Stelle des Produktplans zur Verfügung.
Die Dezentralisierung bis auf die Produktgruppenebene ist in jedem Fall vorzusehen, in dem entsprechende Mittelanteile zur Abrechnung mit Dritten benötigt werden, insbesondere z. B. wenn Kooperationen auf der Ebene der norddeutschen Länder bestehen oder vorgesehen sind. Bei der Einrichtung neuer Beihilfehaushaltsstellen ist zur Sicherstellung der Anweisungen durch die abrechnende Einrichtung, zurzeit Performa Nord, die FBZ 928 einzutragen.
3.3.13
Die Versorgungslasten (Obergruppe 43) bleiben grundsätzlich der Produktgruppe Versorgung des Produktplans „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ zugeordnet und werden zentral bewirtschaftet.
Ausgenommen hiervon sind die Versorgungslasten der Sonderhaushalte sowie im Zusammenhang mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 BeamtStG in Verbindung mit § 39 BremBG, die zu Lasten der Dienstbezügebudgets in den jeweiligen Produktgruppen/Einrichtungen zu veranschlagen sind. Neu zu berücksichtigende oder absehbare Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand sind bei der Aufstellung der Haushalte in Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen - Referat 32 - unter Absenkung der Beschäftigungszielzahl entsprechend zu berücksichtigen.
Die Versorgungslasten ehemals in ausgegliederten Konzernbereichen Beschäftigter werden weiter in den Personalhaushalten ausgewiesen, soweit dieses bislang schon entsprechend geregelt gewesen ist.
3.3.14
Die Mittel für die Zuführung zur Versorgungsrücklage nach § 14a II und III BBesG sowie die zur Vorsorge für spätere Versorgungslasten aus Minderausgaben durch die Verbeamtung angestellter Beschäftigter werden für die Kernverwaltung zentral in den Personalhaushalten veranschlagt.
Ausgegliederte Konzernbereiche berücksichtigen die nach dem BBesG erforderlichen Zuführungen zur Versorgungsrücklage sowie ggf. Versorgungszuschläge auf die Dienstbezüge der Beamten und die Entgelte der ruhelohnberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – wie bisher - entsprechend in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
Die Sonderhaushalte und die Produktgruppen der Kernverwaltung berücksichtigen die bei refinanzierter Beschäftigung abzuführenden Versorgungszuschläge in ihren Haushalten bzw. Wirtschaftsplänen.
3.3.15
Die Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten 2014/2015 pro Vollzeitkraft ist als Anlage 11 beigefügt.
4
4.1
Generell sind die bisherigen Leistungsziele auf den Ebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe auf ihre Aussagefähigkeit und Steuerungsrelevanz zu überprüfen. Die Erfahrungen aus dem unterjährigen Controlling sind einzubeziehen (Eignung der Kennzahlen für ein unterjähriges Controlling; Überprüfung der gewählten Datenstrukturen, wie z. B. Kennzahlentyp, Zuordnung zu Kennzahlengruppen).
Die Ressorts werden gebeten, sich mit der Thematik der Ziel- und Kennzahlenbildung intensiv auseinander zu setzen und hierbei auch die in der Vergangenheit nicht immer ausreichend erfolgte Abstimmung von Kennzahlen und Mengengerüsten mit Bremerhaven vorzunehmen.
4.2
Änderungen in der Produktgruppenstruktur, die über die in Tz. 2.1 genannten Anpassungen hinaus gehen, sind frühzeitig mit der Senatorin für Finanzen abzustimmen. Dies gilt insbesondere bei grundlegenden Änderungen bzw. Zusammenfassungen von Produktgruppen und Produktbereichen.
4.3
Von erheblichem Stellenwert für das Aufstellungsverfahren auf Ebene der Produktpläne sind die Betrachtungen bremischer Ressourcen- und Leistungskennzahlen im Städte- und Ländervergleich. Die Ergebnisse der Benchmarking-Verfahren sollen Einfluss auf die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen im bremischen Produktgruppenhaushalt nehmen. Bremische Standards, die deutlich über denen anderer Städte und Länder liegen, sind mit dem Ziel einer kurz- bzw. mittelfristigen Anpassung zu überprüfen.
4.4
Die Ressorts werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, im Sinne der Zusammenführung von Personal-, Finanz- und Fachverantwortung, im aufzustellenden Produktgruppenhaushalt 2014/2015 diejenigen Personen zu benennen, denen die tatsächliche Verantwortung für einen Produktplan, einen Produktbereich bzw. eine Produktgruppe obliegt. Doppelverantwortlichkeiten sowohl für Produktbereiche als auch Produktgruppen sind im Sinne einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung zu vermeiden. Ein entsprechender Bestätigungsvordruck kann im MIP abgerufen werden3.
4.5
Auf der Ebene eines Produktplans sollen die politischen/strategischen Zielvorgaben (z. B. aus der Koalitionsvereinbarung, aus Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen etc.) dargestellt werden (vgl. Vordruck in Anlage 12). Dieses Blatt soll darüber hinaus in komprimierter Form in der Rubrik „Ziele und Strategien des Produktplans“ in Ableitung der Zielvorgaben möglichst konkrete politische Ziele/Umsetzungsschritte beinhalten. Die außerhalb von SAP auszufüllenden Leistungsangaben mit konkreten Kennzahlen und weiteren Erläuterungen sollen neben den Daten zum Budget (Finanz- und Personaldaten) einen umfassenden Überblick über den Produktplan liefern und damit als Grundlage für die politische Diskussion dienen.
Das für jeden Produktplan abzugebende Produktplanblatt Leistungsangaben ist - außerhalb von SAP - auszufüllen und mit den Haushaltsvorentwürfen der Senatorin für Finanzen zu übersenden.
4.6
Anlage 13 enthält Hinweise und Informationen für das Ausfüllen der einzelnen Felder der Produktplan-, Produktbereichs- und des Produktgruppenblätter. Die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Feldern sind als praxisorientierte Hilfestellung für die jeweils Verantwortlichen zu verstehen.
4.7
Für jede im Produktgruppenhaushalt für 2014/2015 neu aufzunehmende Kennzahl ist ein einheitliches Prüf- und Erfassungsblatt auszufüllen. Dieses Formular ist als Erfassungshilfe gedacht und soll auch die systemtechnische Weiterverarbeitung in SAP erleichtern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine bestehende Kennzahl in ihren Stammdaten geändert werden soll.
Die Ressorts werden gebeten, für jede im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2014/2015 neu aufzunehmende Kennzahl ein „Kennzahlenblatt“ zu erstellen (Anlage 14) und per E-Mail dem zuständigen Spiegelreferat (bei personalrelevanten Kennzahlen dem Referat 32) bei der Senatorin für Finanzen zuzuleiten.
Eine Sammlung vorliegender Kennzahlenblätter wird zentral bei der Senatorin für Finanzen - Referat 21 - geführt.
Die Aufnahme neuer bzw. die Änderung bestehender Kennzahlen erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Spiegelreferat in der Reihenfolge des Eingangs ausschließlich durch die Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP.
Der Antragsteller erhält von den Mitarbeiter/-innen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP per Mail unverzüglich eine Information über die erfolgte Einrichtung/Änderung einer bestehenden Kennzahl, so dass anschließend dezentral eine weitere Bearbeitung (Buchung) erfolgen kann.
5
5.1
Die technische Aufstellung der Haushalte 2014/2015 erfolgt mit der Software SAP, die Stellenplanaufstellung mit dem Datenbanksystem PuMa-Online. Die jeweils Verantwortlichen werden gebeten, die erforderlichen Eingaben unter Einhaltung der von der Senatorin für Finanzen vorgegebenen Termine (vgl. Tz. 1.7) vorzunehmen.
Für die Beantwortung technischer und technisch-inhaltlicher Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Haushalte 2014/2015 stehen die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Zentralen Verfahrensbetreuung SAP unter der Telefon-Nummer 0421/361-10818, E-Mail ZV-SAP zur Verfügung.
Anfragen, die sich ausschließlich auf inhaltliche Problem- bzw. Fragestellungen beziehen, sind dagegen nach wie vor unmittelbar an die Referate 21 (Sachhaushalt) und 32 (Personalhaushalt/Stellenplan) bei der Senatorin für Finanzen zu richten. Bei Fragen und Problemen zum Stellenverfahren steht unter www.puma.intra/PuMaOnline/Stellen/Aufstellung das Dokument Stellenplan.doc zur Verfügung. Des Weiteren werden innerhalb von PuMaOnline im Formular Haushaltsaufstellung/Stellenplan über die Hilfe F1 entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.
5.2
Die Haushaltsaufstellung beginnt mit der Version 20, in der die vom Senat beschlossenen Eckwerte eingepflegt werden. Sämtliche Änderungen der Ressorts erfolgen in der Version 26. Das bedeutet, dass in der Zeit vom 11. April bis 11. Juni 2013 alle Berechtigten (Plan-, Bereichs- und Gruppenverantwortliche) parallel auf den ihnen zugewiesenen Datenbestand zugreifen können. Die Ressorts werden gebeten, für ihren Geschäftsbereich das Verfahren organisatorisch zu regeln.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Daten ab 12. Juni 2013 in die Version 36 kopiert werden und dort von den Spiegelreferaten der Senatorin für Finanzen weiter bearbeitet werden. Die Ressorts haben ausschließlich lesenden Zugriff.
5.3
Sofern bei einer Haushaltsstelle eine Verpflichtungsermächtigung für das Jahr 2015 veranschlagt werden soll, muss diese Haushaltsstelle im Haushaltsjahr 2015 vollständig angelegt werden (Empfehlung: Anlegen mit Vorlage aus dem Haushaltsjahr 2014). Vor dem Eintrag der Verpflichtungsermächtigung für das Haushaltsjahr 2015 ist zunächst in die Transaktion „Ändern Haushaltsplan“ in das Geschäftsjahr 2015 zu wechseln und anschließend die entsprechende Eintragung vorzunehmen (nach erfolgtem Eintrag bitte sofort wieder auf das Geschäftsjahr 2014 wechseln).
5.4

Die Schulungsunterlagen des AFZ können im MIP im Verzeichnis „Grundsatzinformationen\Dienststellen\AFZ\Schulungsunterlagen SAP“ abgerufen werden.

6
6.1
Die Ressorts werden gebeten, die bestehenden Regelungen in den Haushaltsgesetzen 2013 zu überprüfen und einen eventuell erforderlichen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf - konkret ausformuliert und mit einer Begründung versehen – der Senatorin für Finanzen - Referat 21 - zusammen mit den Haushaltsvorentwürfen einzureichen.

Senatorin für Finanzen
Bremen, 9. April 2013

Anlagenverzeichnis:

Anlage 1

Eckwerte des Senats vom 9. April 2013

Anlage 2

Vordruck Darlehensverpflichtung nach Art. 131a LV

Anlage 3

Vordruck Sonderabgaben

Anlage 4

Berichterstatter/-innen des Haushalts- und Finanzausschusses

Anlage 5

Terminplan für die Aufstellung der Haushalte 2014/2015, den Finanzrahmen 2012 - 2017 sowie den Berichten zum Sanierungsprogramm

Anlage 6

Liste der Vorabdotierungen

Anlage 7

Dienstleistungsentgelte an Performa Nord

Anlage 8

Übersicht der Standard-Haushaltsvermerke

Anlage 9

Vordruck Baumaßnahme

Anlage 10

Vordruck Eckwertanalyse

Anlage 11

Liste der durchschnittlichen Personalhauptkosten [wird nachgereicht]

Anlage 12

Vordruck Seite 3 des Produktplanblatts

Anlage 13

Ausfüllhinweise für die Produktgruppenhaushaltsblätter

Anlage 14

Vordruck Aufnahme neuer Kennzahlen für den PGH

Alle Vordrucke sind im MIP im Verzeichnis „Grundsatzinformationen\Dienststellen\Senatorin für Finanzen (FINANZEN)\Haushaltsaufstellung“ abrufbar.

Fußnoten

2)

vgl. Vorlage „Produktgruppe 96.01.01 IT-Budget der FHB, hier: Haushaltsmäßige Umsetzung der Abrechnung der Festnetztelefonie“, Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 08.03.2013, TOP III. 5.1.3,


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