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Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte1
Richtlinien des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
von Januar 19982
Brem.ABl. S. 369
Die Finanzdeputation legt den Termin, zu dem sie die Deputationen bittet, die von ihnen für ihren Verwaltungsbereich aufzustellenden Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel der Haushaltspläne sowie der Stellenpläne einzureichen, jährlich neu fest.
Der jeweilige Termin wird den Bereichen vom Senator für Finanzen durch ein gesondertes Schreiben mitgeteilt. Zum genannten Termin sind auch die entsprechenden Entwürfe der Kapitel, für die eine Deputation nicht zuständig ist, dem Senator für Finanzen zur Weitergabe an die Finanzdeputation zu übersenden.
Bei der Aufstellung der Haushalte ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:
Bei der Aufstellung der Haushalte sind die Vorschriften der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem. GBl. S. 143 63-c-1) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Auf folgende für die Aufstellung der Haushaltspläne wichtigen Grundsätze wird besonders hingewiesen:
In die Haushaltspläne sind nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden (Fälligkeitsprinzip gem. § 11 LHO).
1Die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren sind beim jeweiligen Ausgabeansatz gesondert zu veranschlagen. 2Hierbei sind die in den einzelnen Jahren zur Abdeckung voraussichtlich fälligen Ausgabebeträge im Haushaltsplan in den Erläuterungen anzugeben (§ 16 LHO).
1Anschläge für Verpflichtungsermächtigungen dürfen grundsätzlich nur gebildet werden, wenn die Abdeckung innerhalb der Ansätze des Finanzplans sichergestellt ist. 2Unabhängig von der grundsätzlich angestrebten Globalveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen für neue Maßnahmen sind die Verpflichtungsermächtigungen zunächst einzeln in der erforderlichen Höhe zu veranschlagen.
Die Verpflichtungsermächtigungen sind im Jahr der Fälligkeit durch Veranschlagung entsprechender Ausgabemittel abzudecken.
Bei der Aufstellung sind die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Auf die Beachtung der Grundsätze im Katalog über die Aufgabenverteilung im Lande Bremen seit dem 01. Januar 1972 (vergl. Mitteilung des Senats vom 08. 11. 88, Drs. 12/349) wird hingewiesen.
Für die Aufstellung der Haushalte werden in Anlehnung an das Muster der VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.1) mit der ADV-Anlage erstellte Listen (Datenlisten H) geliefert.
Nicht mehr benötigte Haushaltsstellen sind durch die Dienststellen per Abgangsmitteilung auszusondern.
2.6
1Die Haushaltsvermerke (HV) sind trotz gleichen Sachverhalts oft unterschiedlich formuliert worden. 2Um einheitliche Fassungen der HV zu erreichen, werden nachstehend die wesentlichen HV mit ihrem festgelegten Wortlaut aufgeführt:
Lfd. | Haushaltsvermerk (Text) | |
Einnahmen | und/oder Ausgaben | |
1 | Zu ….- | Siehe zu …..- |
Bemerkung: | Nur wenn auf einen Vermerk zu einem Titel im selben Kapitel hingewiesen wird. | |
2 | Zu ….. -.) | Siehe zu Kap. …../…..- |
Bemerkung: | Nur wenn auf einen Vermerk zu einem Titel in einem anderen Kapitel hingewiesen wird. | |
3 | Zu Kap. …..) | Siehe zu Kap. ….. |
Bemerkung: | Nur wenn auf einen Vermerk bei einem anderen Kapitel hingewiesen wird, der das ganze Kapitel betrifft. | |
Einnahmen | ||
4 | Zu …..- | Zweckgebunden zur Deckung von Ausgaben bei …..- |
Bemerkung: | Nur bei zweckgebundenen Einnahmen im engeren Sinne, d.h., wenn die Zweckbindung ausdrücklich in einem Gesetz vorgeschrieben ist oder vom Geldgeber gefordert wird (z.B. Spenden, Lotto- | |
Auf der Ausgabeseite ist der HV dem Titel zuzuordnen, bei dem der Schwerpunkt der Ausgaben liegt. Bei den anderen Titeln nur den Hinweis „Siehe zu .“ (vgl. 1, 2, 3) einsetzen. Von Konstruktionen der Art, daß bei einer Haushaltsstelle sowohl nicht übertragbare Anschlagsmittel als auch aus zweckgebundenen Einnahmen herrührende und somit übertragbare Mittel verausgabt werden dürfen, ist grundsätzlich abzusehen. | ||
Im übrigen sind gemäß § 17 Abs. 3 LHO die mit zweckgebundenen Einnahmen korrespondierenden Ausgaben kenntlich zu machen. Siehe Klammerzusätze zu den nachfolgenden Nummern 10 bis 14. | ||
Im übrigen dürfen bei „Einnahmen“ nur Haushaltsvermerke „Siehe zu ...“(vgl. 1, 2, 3) eingesetzt werden. | ||
Ausgaben | ||
5 | Zu …..- | Hiervon .... DM Dienstaufwandsentschädigung für … …. |
Bemerkung: | Nur in begründeten Ausnahmefällen (vgl. Nr. 7.1 Abs. 2). | |
6 | Zu …..- | Die Mittel sind übertragbar. |
Bemerkung: | Entfällt bei Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (vgl. 4), weil gemäß § 19 LHO übertragbar. | |
7 | Zu …..- | Einnahmen fließen den Mitteln zu. |
Bemerkung: | Im Grundsatz nur bei zentraler Beschaffung. | |
8 | Zu …..- | Rückzahlungen fließen den Mitteln zu. |
Bemerkung: | Nur in begründeten Ausnahmefällen. | |
9 | Zu …..- | Gegenseitig deckungsfähig mit …..- |
Bemerkung: | Nur beim ersten Titel einsetzen. Bei anderen Titeln nur den Hinweis „Siehe zu ...“ (vgl. 1, 2, 3) einsetzen. Übertragbare und nicht übertragbare Ausgaben dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. | |
10 | Zu …..- | Ausgaben (bei …..- |
Bemerkung: | Korrespondierende Einnahme- und Ausgabetitel müssen gleich hohe Anschläge haben. | |
11 | Zu …..- | Mehrausgaben dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..- |
Bemerkung: | Der Einnahmetitel darf keinen Anschlag haben. Der Anschlag beim Ausgabetitel darf ohne Rücksicht auf die Einnahmen ausgegeben werden. Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar sind. | |
12 | Zu …..- | Über ….. DM hinaus dürfen Ausgaben (bei …..- |
Bemerkung: | Der Betrag im Haushaltsvermerk (sogenannter Sockelbetrag) plus Einnahmeanschlag muß den Ausgabeanschlag (die Ausgabeanschläge) ergeben. Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen übertragbar sind. | |
13 | Zu …..- | Mehrausgaben dürfen in Höhe der (zweckgebundenen) Mehreinnahmen bei …..- |
Bemerkung: | Einnahme- und Ausgabetitel müssen Anschläge haben, die in der Höhe unabhängig voneinander sein können. | |
Bei zweckgebundenen Einnahmen ist bei diesem HV, sofern ihm eigene nicht übertragbare Ausgaben zugrunde liegen, der Zusatz „Die nicht verbrauchten zweckgebundenen Mehreinnahmen sind übertragbar.“ anzufügen, da nur Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind. | ||
14 | Zu …..- | Ausgaben dürfen in Höhe von ... v.H. der (zweckgebundenen) Einnahmen bei …..- |
15 | Zu …..- | Mehrausgaben dürfen in Höhe der Einnahmen bei …..- |
Am Ende des Haushaltsjahres ist der Inventurwert des Lagers als abzusetzende Einnahmen zu behandeln und auf das neue Haushaltsjahr als Ausgabe zu übernehmen. | ||
Bemerkung: | Gilt für Lagerkonten. Es dürfen grundsätzlich nur die im Zusammenhang mit der Übernahme des vorjährigen Lagerbestandes erforderlichen Mittel veranschlagt und dementsprechend im Haushaltsvollzug Materialeinkäufe lediglich in Höhe der Einnahmen (ohne evtl. Verwaltungskostenzuschläge) bei der korrespondierenden Einnahmehaushaltsstelle getätigt werden; die Veranschlagung und Verausgabung von Mitteln für Schwund bzw. Bruch und zur Aufstockung des Lagers muß auf begründete und ggfs. näher zu erläuternde Ausnahmefälle beschränkt bleiben. |
Bei begründeten Abweichungen von diesen Vorgaben sowie besonderen Haushaltsvermerken ist eine Abstimmung mit dem Senator für Finanzen vorzunehmen.
Alle gegenüber dem Vorjahr neu aufgenommenen Haushaltsvermerke sind besonders kenntlich zu machen.
3.1
1Oberste Grenze für die gesamten Ausgaben bzw. unterste Grenze für die gesamten Einnahmen eines Bereichs sind die vom Senat jeweils für das Jahr der Haushaltsplanaufstellung beschlossenen Bereichseckwerte. 2Einzelheiten werden vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
3.2
Sofern die Summe der Einnahmeanschläge nicht den Einnahmeeckwert erreicht, muß ein Ausgleich durch eine entsprechende Unterschreitung des Ausgabeeckwertes erfolgen.
3.3
1Bei der Ermittlung der Anschläge sind auch die Folgekosten zu berücksichtigen. 2Es ist darauf hinzuwirken, daß diese Kosten realistisch eingesetzt werden und nicht etwa aus Gründen der Eckwerteinhaltung unberücksichtigt bleiben.
Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, daß Nachbewilligungen im Haushaltsvollzug grundsätzlich nur noch bei Unabweisbarkeit und Unvorhersehbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs zugestimmt wird, ist verstärkt auf eine realistische Anschlagsbildung zu achten.
3.4
1Für die Ermittlung der Anschläge wird jeweils ein Stichtag gemäß VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.21) festgesetzt, der den Bereichen vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. 2Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den an diesem Tag vorliegenden Verhältnissen zu veranschlagen. 3Dabei müssen feststehende und erfahrungsgemäß eintretende Änderungen berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die zu erwartenden Kostenentwicklungen.
3.5
1Sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, zu veranschlagen. 2Alle Ausgaben dagegen sind brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen.
3.6
Bei den einzelnen Titeln ist zu beachten (zur Veranschlagung der Personalausgaben Hinweis auf die besonderen Ausführungen zu Nr. 7):
3.4
1Für die Ermittlung der Anschläge wird jeweils ein Stichtag gemäß VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.21) festgesetzt, der den Bereichen vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. 2Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den an diesem Tag vorliegenden Verhältnissen zu veranschlagen. 3Dabei müssen feststehende und erfahrungsgemäß eintretende Änderungen berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere die zu erwartenden Kostenentwicklungen.
3.5
1Sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, zu veranschlagen. 2Alle Ausgaben dagegen sind brutto, d.h. einschließlich Umsatzsteuer, anzusetzen.
3.6
Bei den einzelnen Titeln ist zu beachten (zur Veranschlagung der Personalausgaben Hinweis auf die besonderen Ausführungen zu Nr. 7):
Gruppierungs- | Zweckbestimmung | |
119 02 | Anteil der Bediensteten an den Kosten der Straßenbahnkarten | |
Bemerkung: | Soweit Bedienstete einen Anteil zu tragen haben, sind je Karte und Monat Kostenanteile zu veranschlagen, und zwar differenziert für folgende Preisgruppen: | |
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Die Höhe der entsprechenden Pauschale wird jeweils vom Senator für Finanzen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. | ||
119 04 | Von Dritten für Ablichtungen | |
Bemerkung: | Hier sind alle Einnahmen aus der privaten Nutzung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen. | |
380 | Erstattungen innerhalb des Haushalts | |
Bemerkung: | Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 980 übereinstimmen. | |
384 | Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) von der Freien Hansestadt Bremen - Verrechnungen - | |
Bemerkung: | Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 984 übereinstimmen. | |
386 | Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) - Verrechnungen - | |
Bemerkung: | Die Summe in dieser Gruppe muß mit der der Gruppe 986 übereinstimmen. | |
Bemerkung zu | Die Dienststellen, in deren Haushalt sich Titel der obengenannten Gruppen befinden, haben für die Abstimmung mit den korrespondierenden Titeln der Gruppen 980, 984 und 986 zu sorgen. | |
387 | Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen von der Stadt Bremerhaven | |
389 | Einnahmen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) von der Stadt Bremerhaven | |
Bemerkung zu | Die Anschläge sind, soweit sich ihre Höhe nicht aus Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abzustimmen. | |
511 01 | Geschäftsbedarf | |
Bemerkung: | Hier sind auch alle Kosten für die Anmietung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen, soweit die Fotokopien für Zwecke des Geschäftsbedarfs gefertigt werden. Hinsichtlich privater Fotokopien vgl. 119 04. | |
513 02 | Fernmeldegebühren | |
Bemerkung: | Die Mittel werden zentral beim Fernmeldetechnischen Amt veranschlagt. In den anderen Kapiteln sind keine Anschläge einzusetzen (ausgenommen Fernmeldegebühren, die nicht vom Fernmeldetechnischen Amt bewirtschaftet werden und daher bei dem Festtitel 513 03 zu veranschlagen sind). | |
514 02 | Treibstoffkosten für Dienstfahrzeuge | |
514 03 | Sonstige Kosten für Dienstfahrzeuge | |
Bemerkung: | Die Mittel für die Haltung von Dienstfahrzeugen sind getrennt nach Treibstoff- und sonstigen Kosten für Dienstfahrzeuge bei den Festtiteln 514 02 bzw. 514 03 zu veranschlagen. | |
517 02 | Versicherungen und Abgaben für Dienstgrundstücke des Verwaltungsvermögens | |
Bemerkung: | Die Mittel werden zentral beim Grundstücksamt veranschlagt. In den anderen Kapiteln sind keine Anschläge einzusetzen. | |
518 01 | Mieten und Pachten für Grundstücke | |
Bemerkung: | Mieten und Pachten für Grundstücke sind ausnahmslos bei dem Festtitel 518 01 zu veranschlagen. | |
518 02 | Mieten für Maschinen und Geräte | |
Bemerkung: | Hinsichtlich der Mietkosten für Fotokopiergeräte siehe Erläuterungen zu 511 01. | |
519 01 | ||
519 02 | ||
519 03 | Gebäudeunterhaltung | |
519 04 | ||
Bemerkung zu | Die von den bauenden Ämtern bewirtschafteten Mittel für Gebäudeunterhaltung sind zentral beim für die Bewirtschaftung zuständigen Bereich zu veranschlagen. | |
519 07 | Unterhaltung der Außenanlagen durch das Gartenbauamt | |
Die Mittel sind zentral beim Gartenbauamt zu veranschlagen. | ||
524 | Lehr- und Lernmittel | |
Bemerkung: | Soweit für Lehr- und Lernzwecke Fotokopien gefertigt werden, sind hier auch alle Kosten für die Anmietung von Fotokopiergeräten zu veranschlagen. | |
525 02 | Ausbildung von Bediensteten | |
525 03 | Fortbildung von Bediensteten | |
Bemerkung zu | Die Festtitel 525 02 und 525 03 sind innerhalb der Kapitel als gegenseitig deckungsfähig auszuweisen. Hieraus sind auch Reisekosten zu zahlen. Unterschiede zwischen solchen Reisen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen und solchen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, sind hier nicht zu machen. | |
526 01 | Gerichts- und ähnliche Kosten | |
Bemerkung: | Die Anschläge müssen im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten gebildet werden und dürfen die in den Datenlisten H ausgewiesenen Beträge nicht unterschreiten. | |
527 01 | Reisekostenvergütungen | |
Bemerkung: | Bei diesem Titel sind sämtliche Fahrgelder zu veranschlagen (Ausnahmen siehe zu 525 02 und 525 03). Mittel für Baustellenzulagen an technische Beamte sind nicht mehr bei diesem Titel, sondern bei den Personalausgaben der Gruppe 422 zu veranschlagen (vgl. Nr. 7.1). Hier sind auch Vorstellungsreisen von Bewerbern, die im bremischen Staatsdienst stehen, zu veranschlagen. Der auf die Beschaffung von Straßenbahnjahreskarten entfallende Betrag ist durch die Dienststellen zu ermitteln und bei dem Titel 527 01 zu veranschlagen. Bei der Berechnung der Anschläge ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die bisherige Zuteilung der Jahreskarten auch für das jeweilige Jahr der Haushaltsaufstellung noch in allen Fällen vorliegen. | |
527 03 | Auslagen von Reisekosten für den Bund und für Dritte | |
Bemerkung: | Der Bund erstattet bei Benutzung von Kraftfahrzeugen andere Kilometersätze, als nach den bremischen Bestimmungen gezahlt werden. Werden aus dem Titel 527 03 Reisekosten für den Bund infolge Kfz- | |
531 01 | Kosten für Veröffentlichungen | |
Bemerkung: | Unter diesen Festtitel fallen der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienende Kosten, z.B. „Amtliche Bekanntmachungen". | |
531 03 | Inventarversicherungen | |
Bemerkung: | Die Kosten für Inventarversicherungen sind ausschließlich bei diesem Festtitel zu veranschlagen. | |
684/685/686 | Zuschüsse für laufende Zwecke (insbesondere Mitgliedsbeiträge) | |
Bemerkung zu | Auf die Bestimmungen der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (VV- | |
Mitgliedsbeiträge sind nur bei Titeln der Gruppen 684, 685 oder 686 zu veranschlagen. Neue Mitgliedschaften sind grundsätzlich nicht vorzusehen. Doppelmitgliedschaften sind grundsätzlich nicht mehr zulässig. | ||
7 | Baumaßnahmen | |
Bemerkung: | Hier wird nachdrücklich auf die strikte Einhaltung der Vorschriften des § 24 LHO hingewiesen. Die Grundsätze des Senats zur Planung und Veranschlagung von Bauinvestionen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. 1977 S. 65) sind mit folgender Änderung weiterhin anzuwenden: | |
Für die Aufnahme von Bauinvestitionen in den Entwurf des Haushaltsplanes ist in allen Fällen die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 im Rahmen der Wertgrenzen des § 24 LHO erforderlich. | ||
Die Kostenberechnungen für neue Maßnahmen sind zusammen mit den Haushaltsvoranschlägen einzureichen. | ||
Die zur Ermittlung der jeweiligen Preise (s. Nr. 2.2 der Grundsätze) anzusetzende Preissteigerung für Investitionen wird vom Senator für Finanzen jährlich bekanntgegeben. | ||
Wegen der Veranschlagung von Mitteln für Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung siehe Hinweis bei Gruppe 812. | ||
71101 | Beiträge für Kanal- und Straßenanlagen | |
Bemerkung: | Die den Behörden von den Bauämtern in Rechnung gestellten Erschließungs- und Kanalbaubeiträge sind vorrangig einzustellen. | |
811 | Erwerb von Fahrzeugen | |
Bemerkung: | Die Preise für Kraftfahrzeuge sind beim Amt für Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft (Beschaffungsstelle) zu erfragen. Es wird um Erläuterung nach folgendem Schema gebeten: |
Zu 811..-.) Der Anschlag wurde wie folgt ermittelt:
Art des zu | Beschaffungspreis | Herstellungsjahr | km- |
Gruppierungs- | Zweckbestimmung | |
1 ….. | ||
2 ….. | ||
812 | Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen im Inland | |
Bemerkung: | Die Kosten für zu erwerbendes Inventar sind auch dann bei der Gruppe 812 zu veranschlagen, wenn es sich um die Ausstattung von Neubauten handelt. Bei der Veranschlagung von Mitteln für die Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung von Neubauten ist zu beachten, daß Ausgaben dieser Art nicht unter den Begriff „Bauten“ im Sinne des § 45 Abs. 2 LHO fallen. Für diese Ausgaben gilt die allgemeine Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO, wonach Ausgabereste über das Haushaltsjahr hinaus nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten dagegen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Mittel für Ersteinrichtung bzw. Erstausstattung sind daher erst für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, in dem sie kassenmäßig benötigt werden. | |
980 | Erstattungen innerhalb des Haushalts | |
Bemerkung: | Siehe zu Gruppe 380. | |
984 | Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen an die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) - Verrechnungen - | |
Bemerkung: | Siehe zu Gruppe 384. | |
986 | Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) an die Freie Hansestadt Bremen - Verrechnungen - | |
Bemerkung: | Siehe zu Gruppe 386. | |
985 | Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen an die Stadt Bremerhaven | |
988 | Ausgaben der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) an die Stadt Bremehaven | |
Bemerkung zu | Die Anschläge sind, soweit sich ihre Höhe nicht aus Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven abzustimmen. |
Institutionelle Förderungen sind im Haushaltsplan einzeln zu veranschlagen, sofern die Zuwendung Bremens mehr als 100.000 Euro beträgt.
4.2
In Ausführung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 LHO sind im Erläuterungsteil des Haushalts für alle einzeln veranschlagten institutionellen Förderungen folgende Angaben zu machen:
Einnahmen
Summe der Einnahmen
Ausgaben
Summe der Ausgaben
In Einzelfällen kann in Abstimmung mit dem Senator für Finanzen von dieser Regelung abgewichen werden.
4.3
Bei institutionellen Förderungen, die nicht einzeln veranschlagt werden müssen, sind im Erläuterungsteil die Zuwendungsempfänger und die geplante Höhe der Zuwendung darzustellen.
5.1
1Nach den VV-HS (AR-HPL, Nr. 2.332) wird für Behörden mit Doppelfunktion eine globale Verrechnung durch den Senator für Finanzen veranschlagt (innerbremischer Finanzausgleich). 2Dafür kommen folgende Behörden in Frage:
Senat und Senatskanzlei | (Kapitel |
Senatskommission für das Personalwesen | (Kapitel |
Verwaltungsschule | (Kapitel |
Aus- und Fortbildungszentrum | (Kapitel |
Hochschule für Öffentliche Verwaltung | (Kapitel |
Rathausverwaltung | (Kapitel |
Behörde des Senators für Inneres | (Kapitel |
Statistisches Landesamt | (Kapitel |
Stadtamt | (Kapitel |
Polizeipräsidium | (Kapitel |
Behörde des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport | (Kapitel |
Wissenschaftliches Institut für Schulpraxis | (Kapitel |
Landesbildstelle | (Kapitel |
Landesamt für Denkmalpflege | (Kapitel |
Übersee- | (Kapitel |
Focke- | (Kapitel |
Staatsarchiv | (Kapitel |
Stadtbibliothek | (Kapitel |
Behörde des Senators für Arbeit | (Kapitel |
Behörde des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz | (Kapitel |
Behörde des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz | (Kapitel |
Stadtgrün Bremen (vormals Gartenbauamt) | (Kapitel |
Behörde des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung | (Kapitel |
Amt für Straßen- und Brückenbau | (Kapitel |
- für Oberste Landesstraßenbaubehörde - | 3687) |
Kataster und Vermessung Bremen | (Kapitel |
Amt für Wohnung und Städtebauförderung | (Kapitel |
Behörde des Senators für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und | (Kapitel |
Europaangelegenheiten | 0700) |
Behörde des Senators für Häfen, überregionalen Verkehr und | (Kapitel |
Außenhandel | 0800) |
Hafenamt Bremen | (Kapitel |
Behörde des Senators für Finanzen | (Kapitel |
Landeshauptkasse | (Kapitel |
Grundstücksamt | (Kapitel |
5.2
Sollten Behörden aus eigener Erkenntnis zu der Auffassung gelangen, eine Doppelfunktion als staatliche und kommunale Stelle zu bekleiden, wird um Mitteilung gebeten.
5.3
Die genannten Verrechnungen sind jedoch nur für solche Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen, die sich nicht einwandfrei einem der beiden Haushalte zuordnen lassen, wie beispielsweise alle Ausgaben der Obergruppen 51 und 52 des Gruppierungsplanes.
1Die Einnahmen und Ausgaben, die sich eindeutig einem der beiden Haushalte zuordnen lassen, sind dagegen in dem jeweils zutreffenden Haushalt zu veranschlagen. 2Gegebenenfalls ist ein neues Kapitel einzurichten.
Die zentral veranschlagten Personalausgaben sind unberücksichtigt zu lassen.
1Die Stellenplanvorentwürfe sind der Senatskommission für das Personalwesen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Die jeweiligen Einreichungstermine sowie nähere Informationen über die Aufstellung der Stellenplanvorentwürfe werden vom Senator für Finanzen und der Senatskommission für das Personalwesen in gesonderten Schreiben mitgeteilt.
7.1
1Sämtliche Titel der Gruppierungen 421, 422, 425 und 426 sowie die Titel 427 01 und 427 05 werden von der Finanzverwaltung im ADV-Verfahren veranschlagt. 2Diese Anschläge brauchen von den Behörden der Höhe nach nicht nachgeprüft werden.
Sofern steuerfreie Dienstaufwandsentschädigungen gezahlt werden, haben die Behörden darauf zu achten, daß die entsprechenden Haushaltsvermerke angebracht werden.
7.2
1Für die nicht im ADV-Verfahren veranschlagten Personalausgaben sind Änderungsanträge zusammen mit den Stellenplananträgen vorzulegen und zu begründen; gleichzeitig sind die Anschläge in der Datenliste H entsprechend zu ändern. 2Anschlagserhöhungen können von der Finanzverwaltung nur befürwortet werden, wenn ein finanzieller Ausgleich an anderer Stelle nachgewiesen wird.
7.3
Die durchschnittlichen Personalhauptkosten pro Stelle (vgl. Ziffer 4.2.1.1 des Leitfadens für Wirtschaftlichkeitsrechnungen vom 13. Oktober 1982 (Brem.ABl. S. 453)) werden vom Senator für Finanzen jeweils durch ein gesondertes Schreiben aktualisiert.
Aufgehoben mWv 13.1.2009 durch Nr. 1.7. Haushaltsaufstellungsrichtlinien 2010/2011 vom 8.1.2009
Neufassung der Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte v. Januar 1998 in der ab 1. 1. 1998 geltenden Fassung.
Aufgrund der Währungsumstellung auf Euro wird der unter Nr. 4.1 enthaltene Betrag für die Einzelveranschlagung von Zuwendungen in Höhe von 200.000 DM ab dem 1. 1. 2002 auf den Betrag von 100.000 Euro angepasst.