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Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:03.01.2019 Inkrafttreten01.01.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 5
Bezug (Rechtsnorm)KJFAMFöG § 12, KJFAMFöG § 13, KJFAMFöG § 17, KJFAMFöG § 32, LHO § 23, LHO § 44
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen (Brem.ABl. 2019, S. 5)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:23.08.2018
Fassung vom:23.08.2018
Gültig ab:01.01.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 12 KJFAMFöG, § 13 KJFAMFöG, § 17 KJFAMFöG, § 32 KJFAMFöG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 5
Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung,
der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit
im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeine Bestimmungen
2.
Jugendberatung und Jugendinformation
3.
Jugendverbände und Jugendgruppen
4.
Außerschulische Jugendbildung
5.
Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Jugendgruppenleitenden
6.
Internationale Jugendarbeit
7.
Förderung von Modellprojekten
8.
Förderung von Sachausgaben
9.
Sonstige Kinder- und Jugendförderung
10.
Inkrafttreten
1.
1.1
1.1.1
Die Bürgerschaft des Landes Bremen und die Vertretungskörperschaften der Städte Bremen und Bremerhaven können in Ausführung des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) Fördermittel zur Verfügung stellen. Die nachstehenden Richtlinien über die Förderung nach dem BremKJFFöG im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse werden für Leistungen auf Landesebene und auf der Ebene der Stadtgemeinde Bremen erlassen. Der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven erlässt für eigene Leistungen getrennte Richtlinien.
1.1.2
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen nichtöffentlicher Träger werden für das Land und die Stadtgemeinde Bremen nach §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung und Projektförderung (ANBest-I, ANBest-P) in den jeweils geltenden Fassungen und diesen Richtlinien vergeben.
1.1.3
Die Bestimmungen dieser Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Aufwendungen öffentlicher Träger nach dem BremKJFFöG.
1.1.4
Die Freie Hansestadt Bremen verfolgt die Strategie des Gender Budgeting im Interesse einer geschlechtergerechten Gestaltung der Haushaltspolitik.
1.2
1.2.1
Anträgen zur Förderung von Einrichtungen sind gemäß §§ 23, 44 LHO elektronische Wirtschaftspläne für das Datenbankverfahren ZEBRA beizufügen. Es gelten die Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Die Wirtschaftspläne sollen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechen. Sie enthalten sämtliche Ausgaben (Personal, Bewirtschaftung, Sach- und Programmausgaben, Gebäudeunterhaltung, Ergänzung, Erneuerung und Investitionen) sowie die Eigeneinnahmen, die Zuwendungen anderer öffentlicher Träger und Zuwendungen Dritter. Zusätzlich mit dem Antrag sind ein Stellenplan und Stellenbeschreibungen vorzulegen. Auf Verlangen der Zuwendungsbehörde hat ein Antragsteller seinen Gesamthaushalt offen zu legen.
1.2.2
Anträge zur Förderung von Projekten und Maßnahmen sind entsprechend der Ziffer 1.2.1 Finanzierungspläne beizufügen, soweit es dazu keine anderweitige Regelung über die Erfassung der Daten im Datenbankverfahren ZEBRA gibt.
1.2.3
Werden Zuwendungen ausschließlich zu den Personalausgaben beantragt, sind die zur Ermittlung der Zuwendungshöhe notwendigen Personendaten beizufügen. Bei der Eingruppierung und Vergütung des Personals darf keine Besserstellung gegenüber den für den öffentlichen Dienst gültigen Regelungen erfolgen. Mit einem Antrag (Erstantrag) ist eine Stellenbeschreibung einzureichen, aus der die Tätigkeiten und Qualifikation der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers mit einer Schwerpunktaufteilung in Prozenten hervorgehen und in der das Ziel der Stelle beschrieben ist. Die Einhaltung des Fachkräftegebots nach Ziffer 6 der Richtlinien zur Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 17 Absatz 3 des BremKJFFöG ist zu belegen.
1.3
1.3.1
Zuwendungen erfolgen in der Regel auf der Grundlage von Fördervereinbarungen. Diese Bewilligungen enthalten daher Angaben über
-
Ziel und Zweck der geförderten Leistung (zeitlich, quantitativ, qualitativ, wirkungsbezogen),
-
den hierfür erforderlichen Ressourceneinsatz (einschließlich Personalausgaben, Sachausgaben, Maßnahmen- und Projektausgaben, Umlagen, Zuwendungen usw.),
-
Art und Umfang des Verwendungsnachweises und der Berichterstattung,
-
die Festlegung von Verantwortlichkeiten,
-
übergeordnete Eingriffsrechte und Auflösungsgründe.
1.3.2
Verwendungsnachweise (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) sind grundsätzlich gemäß § 44 LHO und den Vorgaben der ANBest-I und ANBest-P einzureichen.
Verwendungsnachweise für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.1 sind entsprechend der Bestimmungen der Bewilligungen und Fördervereinbarungen einzureichen. Das Testat eines Wirtschafts- oder Buchprüfers ist beizufügen. Einrichtungen und Träger von größeren Projekten, die nicht über eine ordnungsgemäße Buchhaltung nach HGB verfügen oder verfügen können, haben ihre Buchhaltung von dazu legitimierten Dienstleistungsunternehmen durchführen zu lassen. Die Ausgaben solcher Dienstleistungen sind zuwendungsfähig.
Für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.2 ist ein Verwendungsnachweis zu führen, in dem die Zuwendungspositionen nach Maßgabe der Bewilligung abzugrenzen sind.
Verwendungsnachweisen für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.3, die sich ausschließlich auf Personalausgaben beziehen, sind Belege über die tatsächliche Gesamthöhe der Personalausgaben beizufügen.
1.3.3
Bei der Festlegung von Zuwendungen ist die Finanzkraft der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Antragsteller sind verpflichtet, eigene ihnen zur Verfügung stehende Mittel vorrangig zur Finanzierung von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen einzusetzen. In geförderten Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen sind bei der Nutzung verschiedener Angebote von den Teilnehmenden grundsätzlich Beiträge zu erheben. Bei der Festlegung der Höhe der Beiträge sollen soziale Kriterien berücksichtigt werden. Bei Nachweis besonderer sozialer Benachteiligungen der Teilnehmenden kann in Ausnahme auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet werden.
Zuwendungen für Leistungen der außerschulischen Jugendbildung, die ausschließlich der Finanzierung von Personalausgaben dienen, können als Festbetragszuwendung gewährt werden.
Treten im Lauf eines Finanzierungszeitraumes bei Einrichtungen, Projekten und bei der Inanspruchnahme von Globalmitteln nach Ziffer 4.2.7 zuwendungsrelevante Veränderungen ein, haben die Zuwendungsnehmer dieses dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere bei Ermäßigungen und bei erkennbarer Nichtinanspruchnahme von gewährten Zuwendungsmitteln.
1.3.4
Geförderte Träger sollen im Rahmen der Jugendhilfeplanung mitwirken und zusammenarbeiten.
1.4
Für Teilnehmende aus anderen Bundesländern an Maßnahmen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen werden grundsätzlich keine Zuschüsse gewährt. Soweit Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter im Lande oder in der Stadtgemeinde Bremen in der Jugendarbeit tätig sind, sind sie von dieser Beschränkung ausgenommen.
Aus der Stadtgemeine Bremerhaven können Teilnehmende an Maßnahmen der Stadtgemeinde Bremen mit bezuschusst werden, wenn ihr Anteil nicht mehr als 25 v.H. der Anzahl aller Teilnehmenden ausmacht. Bei darüberhinausgehenden Teilnehmenden an einer Maßnahme können Landeszuwendungen beantragt werden.
Soweit die Jugendbildungsstätte LidiceHaus Angebote als Landesjugendakademie durchführt, ist sie von den Vorgaben des Satzes 1 befreit.
1.5
Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinien durch die Zuwendungsbehörde zugelassen werden.
2.
2.1
Die Förderung der Information von jungen Menschen und die Bereitstellung von geeigneten Beratungsangeboten werden durch den überörtlichen und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt. Sie können Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten fördern.
Das Land Bremen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als zentrales Angebot für junge Menschen das ServiceBureau Jugendinformation mit jährlichen Zuwendungen. Die Zuwendungen können institutionell gewährt werden, insbesondere
-
für Personalausgaben,
-
für Betriebs- und Bewirtschaftungskosten
-
für die Einrichtung,
-
für Projekte Maßnahmen- und Programmausgaben,
-
für Sach-, Renovierungs- und Investitionsausgaben.
2.2
Der überörtliche Träger fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Betrieb des Landesjugendservers Bremen (www.jugendinfo.de) als Dienstleistungseinrichtung der Jugendinformation für alle Träger der Jugendhilfe im Lande Bremen. Die Zuwendungen können gewährt werden, insbesondere
-
für Personalausgaben,
-
für Betriebsausgaben des Jugendservers,
-
für Projekte, Maßnahmen- und Programmausgaben, Modellprojekte,
-
für Sach-, Renovierungs- und Investitionsausgaben.
2.3
Der überörtliche Träger kann sich an bundesweiten Projekten im Rahmen der Jugendinformation beteiligen.
3.
3.1
Die Förderung der Jugendverbände im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen erfolgt im Rahmen der ihnen zuerkannten Eigenständigkeit zu Inhalten und Formen ihrer Aktivitäten. Gleichwohl verknüpfen die öffentlichen Träger die Förderung der Jugendverbände mit der Erwartung, dass ihre Angebote und verbandlichen Aktivitäten in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Kindern und Jugendlichen Raum zu Selbstdefinition, Artikulation und Selbstorganisation geben und ihnen durch Motivation, Qualifizierung und fachliche Begleitung Unterstützung zur verantwortlichen aktiven Mitwirkung an der Meinungsbildung und demokratischen Teilhabe leisten.
3.2
Zuwendungen an Jugendverbände dienen auch dem Zweck, die Verbandsstrukturen als Basis für eine vielfältige Jugendarbeit abzusichern. Anerkannte Jugendverbände und Jugendgruppen können für die Durchführung ihrer Aufgaben auf der Grundlage von Jahreswirtschaftsplänen institutionell gefördert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie offene Angebote an junge Menschen richten.
3.3
Für die Entwicklung, Durchführung, Beratung und Begleitung von Angeboten an junge Menschen sowie zur Sicherstellung der Verbandsarbeit können Jugendverbände Zuwendungen zu den Personalausgaben ihrer Jugendreferentinnen und -referenten erhalten.
3.4
Zu den förderfähigen Leistungen gehören Maßnahmen der Qualifizierung von ehrenamtlichen Jugendgruppenleitenden. Die Aus- und Fortbildungen sichern den in Ziffer 5 dieser Richtlinien festgelegten Qualitätsstandard.
3.5
Für die Entwicklung und Durchführung von Projekten und Modellen, die neue Formen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen, können Zuwendungen gewährt werden.
3.6
Zusammenschlüsse der Jugendverbände
Auf der Grundlage des § 12 Absatz 4 BremKJFFöG haben Zusammenschlüsse der Jugendverbände insbesondere folgende Aufgaben:
-
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung auch nichtorganisierter Jugendlicher,
-
Durchführung von Maßnahmen, Projekten und Fachveranstaltungen, die in der Kinder- und Jugendarbeit von zentraler und allgemeiner Bedeutung sind und die die Jugendarbeit der Träger unterstützen,
-
Durchführung von Maßnahmen der politischen Jugendbildung und
-
Durchführung zentraler Dienstleistungsangebote für Jugendverbände und Jugendgruppen.
Das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen fördern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den „Bremer Jugendring – Landesarbeitsgemeinschaft Bremer Jugendverbände“ mit jährlichen Zuwendungen. Die Zuwendungen erfolgen institutionell und werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.
In § 13 BremKJFFöG wird die außerschulische Jugendbildung als besondere Form der Jugendarbeit mit eigenen Zielen und Aufgaben dargestellt. Sie soll junge Menschen insbesondere dazu befähigen,
-
soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um gesellschaftliche Realitäten und ihre Wirkungsweisen zu begreifen, zu ändern oder weiter zu entwickeln,
-
die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten,
-
Verhaltensweisen zu erlernen, um in ihren Ursachen erkannte gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei steuern und überwinden zu können,
-
die durch Geschlechterrollen, soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch ungleiche Bildungsverhältnisse entstandenen Ungleichheiten abzubauen und
-
Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu üben.
4.1
4.1.1
Anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können Zuwendungen zu den Personalausgaben für Jugendbildungsreferentinnen und -referenten erhalten. Deren Aufgaben sind insbesondere:
-
Durchführung von Seminaren und Projekten in der außerschulischen Jugendbildung,
-
Beratung, Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher und nebenberuflicher Fachkräfte,
-
Vermittlung gruppenpädagogischer und methodisch-didaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
-
Erarbeitung von Lehr- und Arbeitsmaterialien sowie Publikationen
-
Entwicklung und Durchführung neuer Formen und Ansätze in der außerschulischen Jugendbildung,
-
niedrigschwellige und inklusive Ausrichtung der außerschulischen Jugendbildung.
4.1.2
Zuwendungen für Personal erstrecken sich auch auf die Anstellung von Verwaltungskräften. Zu den Sach- und Geschäftsausgaben können Zuwendungen im Rahmen der Verbandsförderung erfolgen.
4.1.3
Zuwendungen zu den Personalausgaben erfolgen als Festbetragsförderung und können mit denen der verbandlichen Förderung kombiniert werden.
4.2
4.2.1
Angebote der außerschulischen Jugendbildung wenden sich vorrangig an junge Menschen ab 12 und bis 26 Jahren. Die jeweiligen Programme der Maßnahmen müssen mindestens einen der in § 13 Absatz 3 BremKJFFöG genannten Themenschwerpunkte erkennen lassen. Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung beziehen nichtorganisierte junge Menschen mit ein und werden daher öffentlich bekannt gemacht.
4.2.2
Anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können neben globalen Mittelzuwendungen auch Einzelzuwendungen erhalten. Sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können Zuwendungen beantragen.
4.2.3
Jugendbildungsseminare sollen mindestens 7 Teilnehmende umfassen. Die Zahl der Leitenden und Fachkräfte soll in einem angemessenen Verhältnis (1 leitende Person für 7 Teilnehmende) zur Gesamtzahl der Teilnehmenden stehen. Für junge Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf kann zusätzlich eine Leitungsperson pro angefangene 4 dieser Teilnehmenden gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen zur Ermöglichung der Inklusion kann bis zu einem Schüssel 1:1 gefördert werden.
4.2.4
Wird eine Maßnahme von bezuschussten hauptamtlichen Mitarbeitenden eines freien Trägers durchgeführt, so sind Honorarleistungen für diese Tätigkeit ausgeschlossen.
4.2.5
Die Förderung erfolgt als Festbetrag zu drei unterschiedlichen Maßnahmen.
Seminartyp I, Seminar in Bildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen, von mindestens 10 und höchstens 48 Seminarstunden. Hierzu kann ein Förderbetrag in Höhe von 30,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person gewährt werden. Für Seminartage mit weniger als 6 Seminarstunden kann ein halber Tagessatz gewährt werden. Darin enthalten sind anteilige Zuwendungen zu den:
-
Fahrtkosten,
-
Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung,
-
Arbeitsmaterialien,
-
sonstige Ausgaben
-
Honorarausgaben für nebenberuflich tätige Fachkräfte.
Seminartyp II, Veranstaltungsreihen, von mindestens 8 Seminarstunden insgesamt. Hierzu kann ein Förderbetrag in Höhe von 20,00 Euro pro Veranstaltungsreihe und teilnehmender Person gewährt werden. Darin enthalten sind anteilige Zuwendungen zu den:
-
Ausgaben für Raummiete und Verpflegung,
-
Arbeitsmaterialien,
-
sonstige Ausgaben
-
Honorarausgaben für ausschließlich eine nebenberuflich tätige Leitungsperson.
Seminartyp III, Seminare der Jugendbildung können in Form von Tagesseminaren durchgeführt werden, wenn diese mindestens 6 Seminarstunden umfassen. Hierzu kann ein Förderbetrag in Höhe von 15,00 Euro pro teilnehmender Person gewährt werden. Darin enthalten sind anteilige Zuwendungen zu den:
-
Ausgaben für Raummiete und Verpflegung,
-
Arbeitsmaterialien,
-
Sonstige Ausgaben
-
Honorarausgaben für ausschließlich eine nebenberuflich tätige Leitungsperson.
Die aus der Förderung verwendeten Vergütungen sind beim Einsatz von Leitungspersonen oder Fachkräften von Maßnahmen je nach Qualifikation und praxisbezogener Anforderungen zu differenzieren und dürfen einen Stundensatz von bis zu 38 € und einen Tagessatz von bis zu 305 € (entsprechend Kinder- und Jugendplan des Bundes Ziffer VI. 2.1 b) nicht überschreiten. Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zuwendungsgebenden.
In der Regel sind Anträge für das erste Halbjahr bis zum 31. Januar, für das zweite Halbjahr bis zum 15. Mai, spätestens jedoch zwei Monate vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
4.2.6
In besonders begründeten Fällen ist die Durchführung einer Maßnahme gemäß Ziffer 4 dieser Richtlinie im europäischen Ausland zulässig.
4.2.7
Die Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ein Haushaltsjahr Anträge auf Globalmittel stellen. Dafür sind jeweils mitzuteilen:
-
Thema der Maßnahme,
-
Ort und Durchführungszeitraum,
-
Anzahl der Teilnehmenden und
-
Anzahl der Leitenden.
4.2.8
Die sonstigen Träger der freien Jugendhilfe stellen bei der bewilligenden Behörde Einzelanträge. In der Regel sind Anträge für das erste Halbjahr bis zum 31. Januar, für das zweite Halbjahr bis zum 15. Mai, spätestens jedoch zwei Monate vor Maßnahmenbeginn bei der bewilligenden Behörde einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
-
Finanzierungsplan,
-
Thema der Maßnahme und pädagogisch-inhaltliche Beschreibung, Programmablauf und das Ziel der Maßnahme,
-
Ort und Durchführungszeitraum
-
Anzahl der Teilnehmenden und
-
Anzahl der Leitenden.
4.2.9
Dem Verwendungsnachweis gemäß ANBest zu § 44 LHO (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) sind die Liste der Teilnehmenden, die Bestätigungen über empfangene Honorare und eine Rechnung der Bildungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung beizufügen, in der die Maßnahme durchgeführt wurde.
4.3
4.3.1
Das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen fördern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Jugendbildungsstätte Bremen, LidiceHaus gGmbH mit jährlichen Zuwendungen. Die Zuwendungen erfolgen institutionell und werden als Festbetragsfinanzierung gewährt insbesondere:
-
für Personalausgaben,
-
für Betriebs- und Bewirtschaftungskosten der Bildungsstätte,
-
für Projekte, Maßnahmen- und Programmausgaben,
-
für Sach-, Renovierungs- und Investitionsausgaben.
4.3.2
Die Aufgaben der Jugendbildungsstätte sind auf stadtbremischer Ebene insbesondere
-
die Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und sonstigen Maßnahmen und Projekten der außerschulischen Jugendbildung und der Kinder- und Jugendhilfe und
-
die Aus- und Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.
Die Aufgaben der Jugendbildungsstätte als Landesjugendakademie umfassen insbesondere
-
die Aus- und Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind,
-
die Initiierung und Durchführung von internationalen Begegnungen,
-
die Durchführung von Fachtagungen, Symposien und anderen Veranstaltungen, die für die Jugendbildung und in der Kinder- und Jugendhilfe Bedeutung haben,
-
die Erprobung neuer Ansätze in der Jugendbildung und der Jugendarbeit im Rahmen von Modellprojekten sowie
-
die Entwicklung neuer fachlicher Standards in der Jugendarbeit.
Zur Verbesserung der Einnahmen und der Liquidität kann die Jugendbildungsstätte ihre Räumlichkeiten auch an Personen vermieten, deren Nutzungen nicht den Kriterien der außerschulischen Jugendbildung bzw. der Kinder- und Jugendhilfe entsprechen. Bei absoluter Vorrangigkeit der Jugendbildung bzw. der Kinder- und Jugendhilfe, sind private oder gewerbliche Vermietungen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtnutzung zu begrenzen.
5.
In der außerschulischen Jugendbildung und in der Jugend- und Jugendverbandsarbeit ist der Einsatz von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Jugendgruppenleitenden und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren notwendig. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diesen Personenkreis sind insbesondere nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
-
physiologische, psychologische und soziale Aspekte des Kinder- und Jugendalters,
-
Aufsichtspflicht und Haftung,
-
erzieherischer und gesetzlicher Jugendschutz,
-
Methoden und Techniken zur Anleitung von Aktivitäten und Freizeiten (insbesondere partizipative und geschlechtsspezifische Aspekte),
-
Arbeit mit verschiedenen Zielgruppen,
-
Rolle und Selbstverständnis von Kinder- und Jugendgruppenleitenden,
-
Umfassende Juleica-Ausbildung (vgl. 9.3) im Rahmen der Qualitätsstandards im Land Bremen, welche regelmäßig vom „Bremer Jugendring – Landesarbeitsgemeinschaft Bremer Jugendverbände“ mit allen Anbietern der Juleica aktualisiert werden.
-
Organisation und Planung,
-
Erste Hilfe Grundlehrgang.
5.1
Mitarbeitende von Trägern können auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bei anderen Trägern wahrnehmen.
6.
6.1
Internationale Jugendarbeit soll dazu beitragen, die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über Grenzen hinweg zu ermöglichen. Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden Leitlinien für die Internationale Jugendarbeit des Bundes und der Länder.
Im Vordergrund der internationalen Jugendarbeit stehen
-
die Förderung von Verständnis (verstehen und wahrnehmen anderen Denkens, Fühlen und Handelns) und Toleranz,
-
die Förderung einer europäischen Identität und Wahrnehmung einer europäischen Bürgerschaft,
-
die Erweiterung der Möglichkeiten schulisch und beruflich orientierten Lernens als Zukunftsbasis für junge Menschen,
-
die Verstärkung des Erwerbs internationaler Kompetenz und
-
die Nutzung der Freizeit- und Kulturinteressen junger Menschen als Anreiz zum pädagogischen Lernen.
6.2
Begegnungsmaßnahmen und Fachaustausche werden nach
-
den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes,
-
den Bestimmungen der bilateralen Jugendaustauschprogramme der Bundesregierung und
-
den Vorschriften der europäischen Programme gefördert.
Projekte der Zusammenarbeit mit der Jugend und mit Trägern der Jugendarbeit in außereuropäischen Ländern können gefördert werden.
6.3
Die partnerschaftlichen Beziehungen zu allen Partnerstädten der Stadtgemeinde Bremen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unterstützt werden.
Für Maßnahmen im Inland kann eine pauschale Zuwendung bis zur Höhe von 15,00 Euro pro Programmtag und ausländischer teilnehmender Person gewährt werden. Bei Nachweis von erhöhten Programmausgaben für die gastgebende Gruppe kann auch für diese eine Zuwendung bis zu 15,00 Euro pro Programmtag und teilnehmender Person gewährt werden.
Für Maßnahmen im Ausland kann eine pauschale Zuwendung bis zu 75 v.H. der Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 358,00 Euro je teilnehmender Person gewährt werden.
Die Träger von Maßnahmen sind verpflichtet, Vor- und Nachbereitungen zu den Maßnahmen durchzuführen. Für Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen können Zuwendungen entsprechend der Ziffer 4.2 gewährt werden.
Kommen bei der Durchführung von Maßnahmen komplementär Mittel des Landes und der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven zum Einsatz oder werden Maßnahmen ausschließlich durch das Land oder die Stadtgemeinden gefördert, richten sich die Zuwendungshöhen nach den unter Ziffer 6.2 aufgeführten Bestimmungen.
7.
Geförderte Modellprojekte der in diesen Richtlinien geregelten Leistungsbereiche sollen Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugend- und Jugendbildungsarbeit enthalten und die Ergebnisse anderen in der Jugendarbeit Tätigen zur Verfügung stellen. Sie können vorhandene Arbeitsstrukturen ergänzen und durch den Austausch von Erfahrungen zur fachlichen Weiterentwicklung der Jugend- und Jugendbildungsarbeit beitragen. Die Zuwendungen werden zeitlich begrenzt gewährt.
Durch Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses oder des Jugendhilfeausschusses können besondere, zeitlich befristete Förderschwerpunkte festgelegt werden.
8.
Zuwendungen zu den Sachausgaben können mit der verbandlichen Förderung kombiniert werden. Der Zuwendungsempfänger hat in der Regel einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 v.H. der Gesamtausgaben zu erbringen.
8.1
Für die Herrichtung und Ausstattung von Arbeits- und Gruppenräumen, die überwiegend der Jugendverbands- und Jugendgruppenarbeit dienen, können in der Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen gewährt werden.
8.2
Zur Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Geräten und sonstigen Ausrüstungen für die pädagogische Jugendverbands- und Jugendgruppenarbeit können Zuwendungen gewährt werden.
8.3
Den anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Einrichtungen, Geräte, Video- und Filmkopien der Medienzentren und der Landesbildstelle im Landesinstitut für Schule nutzungsentgeltfrei zur Verfügung.
9.
9.1
Zur Förderung sonstiger Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie für besondere Projekte der stadtteilbezogenen Kinder- und Jugendarbeit stehen auf Landesebene und in der Stadtgemeinde allgemeine Fördermittel zur Verfügung.
9.2
Hauptberuflich tätige Personen sind für ehrenamtliche Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgabe des § 32 BremKJFFöG freizustellen. Für die Erstattungsansprüche nach § 32 Absatz 5 BremKJFFöG werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsmittel vom Land bereitgestellt.
9.3
Zur Stärkung und Förderung des Ehrenamtes werden nach den Richtlinien für die Ausstellung der „Jugendleiter|in-Card“ (Juleica) in der jeweils gültigen Fassung „Jugendleiter|in-Card“ ausgegeben.
10.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen vom 1. Dezember 2009 außer Kraft.

Bremen, den 23. August 2018

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport


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