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Richtlinien für die Nutzung der Freizeiteinrichtungen des
Amtes für Jugend, Familie und Frauen der Stadt
Bremerhaven1
Richtlinie der Stadt Bremerhaven
vom 8. Mai 1996
Brhv OrtsR 5/4
Die Freizeiteinrichtungen haben die Aufgabe, Freizeit und Bildungsarbeit für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu leisten und zu fördern.
Die Freizeiteinrichtungen stehen in erster Linie für Programme des Amtes für Jugend und Familie und der freien Träger der Jugendhilfe zur Verfügung.
Das Amt für Jugend und Familie kann nachstehenden Fremdnutzern Räume oder Einrichtungen für Veranstaltungen überlassen, die der Zielsetzung der Häuser entsprechen:
2.1
Nutzern, deren Veranstaltungen kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, jugendfördernden, staatsbürgerlichen oder ähnlichen förderungswürdigen Zwecken dienen und die gemeinnützig sind oder (mit ihrer Veranstaltung) keine finanziellen Gewinne erzielen wollen und denen geeignete Räume anderweitig nicht zur Verfügung stehen, können Räume gegen Entgelt überlassen werden.
2.2
Vereinigungen, Initiativen im Umfeld der Freizeiteinrichtungen, die für die Stadtteilarbeit der Einrichtung von Bedeutung sind.
2.3
1Veranstaltern, die mit einer Raumnutzung gewerbliche Ziele verfolgen, können in Ausnahmefällen Räume vermietet werden. 2Zusätzlich zu den Entgeltsätzen (siehe Anlage) wird nach Art und Umsatz der Veranstaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung erhoben.
2.4
Die anliegende Tabelle für Entgeltsätze für Fremdnutzer ist Bestandteil dieser Richtlinien.
2.5
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung für die Nutzer besteht nicht.
3.1
Anträge auf Nutzung der Freizeiteinrichtungen sind schriftlich an die Freizeiteinrichtungen zu richten.
3.2
Den Anträgen müssen Angaben über die beabsichtigte Dauer der Nutzung, deren Zweck, die erwartete Teilnehmerzahl und die Namen der Aufsichtspersonen enthalten.
3.3
Über die Anträge entscheidet die Leitung der Freizeiteinrichtung oder das Amt für Jugend und Familie durch schriftlichen Bescheid.
3.4
Ein Antrag ist abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass,
a)die geplante Veranstaltung der Zweckbestimmung der Einrichtung zuwiderläuft oder
b)durch die geplante Nutzung Veranstaltungen des Amtes für Jugend und Familie oder anderer Nutzer gestört werden oder
c)gegen geltendes Recht verstoßen wird.
3.5
Anträge auf Nutzung solcher Räume, die wegen der vorhandenen Einrichtung Anleitung und Aufsicht durch fachlich ausgebildete Personen erfordern (Werkraum, Fotolabor etc.), können nur dann genehmigt werden, wenn der Antragsteller zugleich mit dem Antrag geeignete Personen benennt, die diese Voraussetzungen erfüllen.
3.6
Die Genehmigung kann unter Auflage erteilt werden.
3.7
1Bei dringendem Eigenbedarf kann die Freizeiteinrichtung die Fremdnutzern zugesagten Räume jederzeit ohne Kündigung selber nutzen. 2Die Fremdnutzer sind unverzüglich, wenigstens drei Tage vorher zu benachrichtigen.
4.1
Die Nutzung der Freizeiteinrichtungen erfolgt in gegenseitiger Rücksichtnahme.
4.2
1Die überlassenen Räume und Gegenstände sind schonend zu behandeln. 2Die festgelegte Nutzungsdauer ist einzuhalten. 3Überschreitungen der festgelegten Nutzungsdauer bedürfen der Zustimmung der Leitung der Einrichtung bzw. der von ihr beauftragten Person.
4.3
Dem Nutzer obliegt die Aufsicht über die an seinen Veranstaltungen Teilnehmenden Personen.
4.4
Für offene Veranstaltungen hat der Nutzer eine ausreichende Zahl von Ordnern bereitzustellen.
4.5
1Das Hausrecht verbleibt auch während der Dauer der Nutzung beim Amt für Jugend und Familie bzw. einer von ihm beauftragten Person. 2Den Vertretern des Amtes für Jugend und Familie, vertreten durch die Leitung der Einrichtung oder einer von ihr beauftragten Person, ist jederzeit der Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten.
4.6
Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer ihm überlassene Räume, Einrichtungsgegenstände und Schlüssel in ordentlichem Zustand unverzüglich zurückzugeben.
4.7
1Für sämtliche Personen- oder Sachschäden, die im Zusammenhang mit den vom Nutzer durchgeführten Veranstaltungen stehen, trägt dieser die ausschließliche Haftung. 2Der Nutzer hat die Stadt von allen sich im Rahmen der Veranstaltung ergebenden Haftpflichtansprüchen freizustellen.
4.8
Für mitgebrachte Gegenstände, einschließlich Garderobe, übernimmt die Stadt keine Haftung.
4.9
1Kraftfahrzeuge, Fahrräder usw. sind nur an dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. 2Haftung für Verlust oder Beschädigung ist ausgeschlossen.
4.10
Verstöße einzelner Besucher gegen diese Richtlinien und gegen die Anordnung der Mitarbeiter der Freizeiteinrichtungen können je nach der Schwere des Einzelfalles unter Wahrung der Grundsätze über die Verhältnismäßigkeit zu folgenden Maßnahmen führen:
a)Verwarnung
b)Sofortiger Ausschluss von Teilnahme an der Veranstaltung oder Nutzung der Einrichtung
c)Befristeter Ausschluss von Teilnahme oder Nutzung.
1Die Maßnahmen Verwarnung und sofortiger Ausschluss werden von der Leitung der Freizeiteinrichtung bzw. der von ihm beauftragten Person ausgesprochen. 2Die weitergehenden Maßnahmen befristeter und unbefristeter Ausschluss werden vom Magistrat ausgesprochen.
4.11
Der Nutzer hat die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten und einzuhalten.
4.12
Jede Werbung in der Öffentlichkeit für die vom Nutzer durchgeführten Veranstaltungen hat folgenden, deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen:
„Veranstalter ist ... (folgt Name des Nutzers)“
Diese Fassung der Richtlinien wurde am 08. Mai 1996 durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven beschlossen.
1Sie tritt am 01. 07. 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien außer Kraft.
Aufgehoben mWv 14. 3. 2007 durch RL v. 14. 3. 2007; siehe jetzt die Freitzeiteinrichtungen-Nutzungsrichtlinie.