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Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Vom 8. September 2010

Veröffentlichungsdatum:25.10.2010 Inkrafttreten01.01.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 837
Bezug (Rechtsnorm)SPORTFöG § 2
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Sportförderung in Bremen vom 8. September 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 837)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres
Erlassdatum:08.09.2010
Fassung vom:08.09.2010
Gültig ab:01.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 SPORTFöG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 837
Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Richtlinien für die Sportförderung in Bremen

Vom 8. September 2010

Nach § 2 des Gesetzes zur Förderung des Sports im Lande Bremen (Sportförderungsgesetz) vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 – 226 a-1) hat der Sport unter Wahrung seiner Eigenständigkeit Anspruch auf Förderung durch Staat und Gesellschaft.

Sportförderung vollzieht sich in Bremen im Wesentlichen durch die Bereitstellung städtischer Sportstätten und auch durch direkte Finanzierungshilfen für bestimmte Aktivitäten. Sie soll die Leistungsfähigkeit der Sportorganisationen stärken und unterstützen.

Im Einvernehmen mit der Deputation für Sport, dem Landesbeirat für Sport und in Abstimmung mit dem Landessportbund Bremen gebe ich nachstehend einen Überblick über die Möglichkeiten der Sportförderung durch Zuwendungen (z. B. Zuschüsse, Darlehen), wobei ein Rechtsanspruch nicht besteht.

1.
1.1
Die Bürgerschaft (Landtag) und die Stadtbürgerschaft stellen im Rahmen der Haushaltsgesetze Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung.
1.2
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen (Land) sind an den für den Sport zuständigen Senator, Anträge aus Mitteln der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) sind an das Sportamt zu richten. Antragsberechtigt sind alle anerkannten bremischen Träger des Sports im Sinne des Sportförderungsgesetzes.
Zuwendungsanträge sind unter Angabe der voraussichtlichen Kosten rechtzeitig vor Beginn einer Maßnahme zu stellen. Die Anträge müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein und werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.
Diese Richtlinien finden nur im Bereich des Amateursports Anwendung.
2.
2.1
Zuschüsse können gewährt werden für die Anstellung und Beschäftigung von haupt- oder nebenberuflichen Trainerinnen und Trainern durch die Landesfachverbände zur Durchführung von Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen mit Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern,
für die Teilnahme von Bremer Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern an Schulungen, Lehrgängen und Sichtungswettkämpfen der Bundesfachverbände, zu denen eine Beteiligung der Landesfachverbände bzw. der Aktiven gefordert wird,
für die sportmedizinische Untersuchung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler der Landesfachverbände und
für sonstige Maßnahmen zur Förderung des Leistungssports.
Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Sinne dieser Richtlinien sind Angehörige von D-Kadern.
Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) mit Übernachtungen werden pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer die Kosten bis zu € 6,00 in voller Höhe und von dem € 6,00 übersteigenden Betrag 50 v. H. als Zuschuss gezahlt. Bei Lehrgängen (Schulungen und Sichtungswettkämpfen) ohne Übernachtung wird ein Verpflegungszuschuss von € 4,00 täglich gewährt, wenn die Dauer des Lehrganges 6 Stunden oder mehr beträgt. Die Fahrtkosten pro Person werden bis zu € 5,00 in voller Höhe und über € 5,00 mit 50 v. H. übernommen. Die Kosten für Trainerinnen und Trainer können bis zu 100 v. H. übernommen werden. Die übrigen Kosten werden, soweit sie notwendig sind, in der Regel mit 50 v. H. bezuschusst.
Anträge sind über den Landessportbund Bremen – Referat Leistungssport – an den für Sport zuständigen Senator zu richten. Über die mit der Empfehlung des Referats Leistungssport versehenen Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden.
2.2
Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen kann der für den Sport zuständige Senator Ehrenpreise in Form von Sach- oder Geldpreisen zur Verfügung stellen.
3.
3.1
Der Sportbetrieb mit Behinderten verursacht einen über den allgemeinen Rahmen hinausgehenden Aufwand. Der Behindertensportverband kann für diese mit dem Sportamt abzustimmenden besonderen Maßnahmen einen Zuschuss beantragen.
3.2
Für die Beschäftigung lizenzierter neben- und hauptberuflicher Übungs- und Organisationsleiterinnen und -leiter und Werkstattleiterinnen und Werkstattleiter in den Luftsportvereinen können Sportvereine, Verwaltungsgemeinschaften von Vereinen und Fachverbände Zuschüsse erhalten (Richtlinien – s. Anlage).
3.3
Sofern Vereine auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung bieten, können Zuschüsse zu den Kosten für den Einsatz von Übungsleiterinnen und Übungsleitern, Ankauf von Kleinstsportgeräten etc. beantragt werden.
3.4
Für die Teilnahme an überregionalen, nationalen und internationalen Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden.
a)
50 v. H. der Fahrtkosten
Bundesbahn ll. Klasse
Pkw-Pauschale
b)
50 v. H. der Unterbringungs- und Verpflegungskosten, höchstens aber
bis zu € 6,00 mit Übernachtung
bis zu € 4,00 ohne Übernachtung pro Tag und Teilnehmerin und Teilnehmer
c)
50 v. H. der sonstigen notwendigen Kosten
Festlegung im Einzelfall –.
Es werden nur die Leistungsklassen in den verschiedenen Altersstufen der Jugend und Juniorinnen und Junioren (ab norddeutscher Meisterschaft) sowie der erwachsenen Behinderten (ab deutscher Meisterschaft) bezuschusst. Die Meisterschaften in den Altersklassen der Damen und Herren sowie der Seniorinnen und Senioren werden nicht berücksichtigt.
Bei den Rundenspielen müssen mindestens noch drei weitere Landesverbände der Spielklasse angehören. Die Entfernung zum Spielort muss 100 km und mehr betragen. Es muss mit den Rundenspielen eine überregionale Meisterschaft errungen werden können.
Es wird höchstens die nach den jeweiligen Wettkampfregeln zulässige Zahl der einsetzbaren aktiven Sportlerinnen und Sportler berücksichtigt.
Für jeweils bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird eine Betreuerin und ein Betreuer anerkannt.
Antragsberechtigt ist nur der Verband oder Verein, der auch für die Nominierung und Meldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verantwortlich ist. Es sind daher Ausschreibungen, Spielpläne etc. beizufügen.
3.5
Zu den Kosten für die Durchführung überregionaler Veranstaltungen in Bremen können in Ausnahmefällen Zuschüsse bewilligt werden.
3.6
Für überregionale und andere bedeutende Sportveranstaltungen in Bremen können Ehrenpreise zur Verfügung gestellt werden.
3.7
Für den Erwerb von Sportgeräten können Zuwendungen gewährt werden.
3.8
Für den Neu-, Aus- und Umbau sowie für die Renovierung von vereinseigenen Sportstätten können Zuwendungen gewährt werden, wenn der Verein alle anderen Finanzierungsquellen ausgenutzt hat.
3.9
Zu den Kosten für die Bewirtschaftung von Sportstätten, die von Vereinen getragen werden, können in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Zuschüsse gewährt werden.
3.10
Zu den Kosten für die Inanspruchnahme der von der Bremer Bäder GmbH betriebenen Hallen- und Freibäder sowie der Hallenbäder Grohn und Osterdeich können den Sportverbänden und -vereinen Zuschüsse gewährt werden unter der Voraussetzung, dass ein geregelter Übungsbetrieb stattfindet.
3.11
Der Landessportbund Bremen e.V. schließt für die im Rahmen seiner Mitgliederorganisationen Sporttreibenden eine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung ab. Zu den Prämien dieser Sportunfall- und Haftpflichtversicherung kann der Landessportbund Bremen einen Zuschuss erhalten.
4.
Dem für den Sport zuständigen Senator bzw. dem Sportamt Bremen bleibt vorbehalten, förderungswürdige Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinien mit Zuwendungen zu unterstützen bzw. Ausnahmen von diesen Richtlinien zuzulassen.

Die Richtlinien für die Sportförderung in Bremen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Bremen, den 8. September 2010

Der Senator für Inneres und Sport


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