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Richtlinien
über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen
sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste
der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Vom 23. Juni 1975
in der Fassung vom 27. August 2013
I
Pauschbeträge für Zeitaufwand, als Sachkostenentschädigung
und für die Aufnahme von Rentenanträgen
a) | monatlich für Zeitaufwand | 47,00 EUR |
für die Abhaltung von Sprechstunden ohne Rücksicht darauf, wo sie durchgeführt und wie viele Versicherte beraten worden sind | ||
b) | monatlich als Sachkostenentschädigung für die Durchführung der Sprechstunden in der Privatwohnung | 25,00 EUR |
Die Pauschale ist nicht von der Zahl der durchgeführten Sprechstunden abhängig; entscheidend ist, dass in der Privatwohnung Sprechstunden durchgeführt und Versicherte beraten worden sind. | ||
c) | für die Aufnahme eines Rentenantrages | 17,00 EUR |
d) | für die Aufnahme eines Antrags auf Klärung des Versicherungskontos | 8,50 EUR |
e) | für die Aufnahme eines verkürzten Rentenantrags | 8,50 EUR |
II
Erstattung der Auslagen für Büromaterial und sonstige bare Auslagen
2.1 | Tagegeld | |
| 6,00 EUR | |
| 12,00 EUR | |
| 24,00 EUR | |
2.2 | Übernachtungsgeld nach § 7 BRKG | 20,00 EUR |
V
Bruttoarbeitsverdienstausfall
Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ersetzt den Versichertenältesten bei Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen gemäß § 41 Absatz 2 SGB IV den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Rentenversicherung (lt. Verdienstbescheinigung).
Die Abrechnung der unter Nr. I – III aufgeführten baren Auslagen und sonstigen Entschädigungen wird auf Antrag jeweils am Quartalsende vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind zum Quartalsschluss der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzureichen. Entschädigungen werden nur gezahlt, wenn die Abrechnung hierfür spätestens am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt wird.
Die für die Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen zustehenden Entschädigungen werden gegen Vorlage einer Abrechnung nach Abschluss der Veranstaltung überwiesen.
Diese Richtlinien wurden gemäß § 41 Absatz 4 des SGB IV auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 27. August 2013 beschlossen.
Die Richtlinien treten am Tag nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, frühestens ab 1. Januar 2014, in Kraft.
Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 27. August 2013 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen werden gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Hannover, den 10. September 2013
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie,
Gesundheit und Integration