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Richtlinien über die Umsetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
Richtlinien der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 19. Juli 2006
(1) Die Richtlinien gelten für den Bereich der Berufsbildung in der Hauswirtschaft des Landes Bremen.
(2) Die Richtlinien gelten für die Zulassung zur Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin“ von Personen, die keine Ausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin absolviert haben, bzw. die sich in keinem Ausbildungsverhältnis befinden.
(1) Wer keine Ausbildung zum Hauswirtschafter / zur Hauswirtschafterin absolviert hat bzw. wer sich zum Zeitpunkt der Zulassung in keinem Ausbildungsverhältnis befindet, ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BBiG vorliegen.
(2) 1Die Zulassungsvoraussetzungen hat erfüllt, wer nachweist, dass er mindestens viereinhalb Jahre in dem Beruf eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin tätig gewesen ist. 2Als Zeiten einer Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
(3) 1Als Nachweis einer beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin können auch Zeiten der eigenständigen Führung des eigenen Haushaltes berücksichtigt werden wenn unterschiedliche Personengruppen versorgt und betreut worden sind. 2Hierzu muss der Prüfungsbewerber/ die Prüfungsbewerberin glaubhaft machen, dass er/sie in dieser Zeit die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 3Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn in dieser Zeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin vorgeschrieben sind.
(4) Vom Nachweis einer Mindestzeit in dem Beruf eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin kann ganz oder teilweise auch befreit werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Art und Weise glaubhaft macht, dass er oder sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigt.
(5) Einschlägige ausländische Bildungsabschlüsse bzw. Zeiten einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
(1) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldungsfristen rechtzeitig bekannt.
(2) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben sich auf den von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldebogen (Anlage 1) zur Abschlussprüfung anzumelden.
(3) 1Die Angaben sind, sofern möglich und erforderlich durch Zeugnisse oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2Es sollen keine Originalunterlagen beigefügt werden. 3In den Fällen des § 2 Abs. 5 neben den ausländischen Nachweisen eine autorisierte deutschsprachige Übersetzung.
(4) Es werden nur Anträge auf Zulassung berücksichtigt, die innerhalb der von der zuständigen Stelle festgesetzten Frist eingereicht worden sind.
(5) 1Die Geschäftsstelle der zuständigen Stelle prüft die eingereichten Anmeldungen zur Abschlussprüfung und entscheidet in jedem Einzelfall über die Zulassung. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 4 Beschluss, In-Kraft-Treten
1Die Richtlinien sind vom Berufsbildungsausschuss am 19. Juli 2006 beschlossen worden. 2Sie treten am 1. August 2006 in Kraft.