- 1.
Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung, die in der Stadtgemeinde Bremerhaven von Trägern der freien Jugendhilfe oder von gemeinnützigen Vereinen angeboten werden, weil Eltern diese Angebotsform für ihre Kinder ausdrücklich wünschen, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unter den nachfolgenden Bedingungen gefördert werden.
- 2.
- 2.1
Das Arrangement und das Angebot der Spielkreise orientieren sich an den Aufgaben und Zielsetzungen, die allgemein für die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern dieser Altersstufe anerkannt sind.
- 2.2
Die genutzten Räume, die Ausstattung und Materialien der Spielkreise entsprechen den Mindeststandards für Tagesbetreuungsgruppen.
- 2.3
Die Spielkreise werden von sozialpädagogischen Fachkräften (in der Regel Erzieher/Erzieherin) geleitet.
Mehrjährige Erfahrungen in der selbständigen Spielkreisleitung können im Einzelfall auf Antrag vom Landesjugendamt als vergleichbare Qualifikation anerkannt werden.
- 3.
- 3.1
Für die Führung eines bestimmten Spielkreises innerhalb eines Einzugsgebietes hat das Amt für Jugend und Familie den Bedarf festgestellt.
- 3.2
Träger des Spielkreises ist eine Kirche (Kirchengemeinde), eine andere Glaubensgemeinschaft des öffentlichen Rechts, ein anderer Träger der freien Jugendhilfe oder ein in der Kindergruppenarbeit erfahrener gemeinnütziger Verein.
- 3.3
Für den Spielkreis gibt es eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes gemäß §§ 45 - 49 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990, Achtes Buch im Sozialgesetzbuch (SGB VIII), zuletzt geändert zum 1. Juli 1998.
- 3.4
Für den Spielkreis können unter Berücksichtigung seiner Betriebserlaubnis 12 bis 20 mit Kindern der angegebenen Altersstufe belegte Plätze nachgewiesen werden.
- 3.5
Der Spielkreis bietet eine der folgenden alternativen Betreuungszeiten an:
- -
20 Stunden pro Woche
- -
16 Stunden pro Woche
- -
12 Stunden pro Woche.
- 3.6
Die Notwendigkeit der weiteren Förderung eines Spielkreises wird jährlich vom Amt für Jugend und Familie geprüft.
- 4.
Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden für Spielkreise im Rahmen der jährlich für diesen Zweck bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes gewährt.
Die Zuschüsse erfolgen im Rahmen der Projektförderung, und zwar auf der Basis
- -
- -
der Verwaltungsvorschriften zu diesen gesetzlichen Regelungen (VV-LHO)
- -
sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO).
- 5.
Zuschüsse werden vom Amt für Jugend und Familie nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn eines Spielkreises einzureichen.
Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- -
Liste der geschäftsführenden Vorstands- bzw. Kirchenvorstandsmitglieder
- -
Kopie der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes
- -
Kurzbeschreibung der vorgesehenen sozialpädagogischen Gruppenarbeit
- -
Liste der verbindlich in den Spielkreis aufgenommenen bzw. für den Spielkreis vorgesehenen Kinder
- -
Liste der angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für den Spielkreis
- 5.1
Zuschussanträge für 1999 sind spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Richtlinien einzureichen. Anträge für die folgenden Kalenderjahre sind jeweils bis zum 20. Dezember des Vorjahres einzureichen.
- 6.
- 6.1
Trägeranteile
Die Bereitstellung der Räume für die Spielkreise und die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden als Trägeranteile aus den durch Zuschüsse und durch Elternbeiträge zu finanzierenden Ausgaben ausgeklammert.
- 6.2
Art, Berechnung und Höhe der Zuschüsse
- 6.2.1
Zuschüsse werden zur Mitfinanzierung der laufenden Sachausgaben (ohne Mieten) und der laufenden Ausgaben für das notwendige Personal eines Spielkreises gezahlt.
Es handelt sich um pauschalierte Festbeträge, die in Abhängigkeit von der wöchentlichen Öffnungszeit der einzelnen Spielkreise als Pro-Platz-Zuschüsse gewährt werden.
Maßgeblich für die Zuschüsse der ersten 7 Monate eines Jahres sind die jeweils im Januar und maßgeblich für die Zuschüsse der letzten 5 Monate eines Jahres sind die jeweils im August desselben Jahres mit Bremerhavener Kindern belegten Plätze.
Pro Monat werden für einen belegten Platz bei einer Betreuungszeit
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von 20 Stunden pro Woche = 220,00 DM,
- -
von 16 Stunden pro Woche = 176,00 DM und
- -
von 12 Stunden pro Woche = 132,00 DM gezahlt.
- 6.2.2
Für neu entstehende Spielkreise kann bei nachweisbarem Bedarf ein einmaliger Ausstattungszuschuss gezahlt werden. Die für Eltern-Kind-Gruppen jeweils geltenden Höchstzuschüsse dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel kann ein einmaliger Ausstattungszuschuß bei nachweisbarem Bedarf auch für Spielkreise gezahlt werden, die bereits seit mehreren Jahren bestehen.
Nach Feststellung des Bedarfs und der Angemessenheit der Kostenvoranschläge werden die Ausstattungszuschüsse als Festbeträge gewährt.
- 6.3
Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen
Jahreszuschüsse werden in der Regel in vier Teilbeträgen gezahlt, und zwar jeweils zur Quartalsmitte.
In die Bewilligungsbescheide werden Leistungsverpflichtungen aufgenommen, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den jeweils von den Trägern gestellten Anträgen und vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Bedarfen ergeben.
- 6.4
Elternbeiträge
Zur Finanzierung der durch Trägeranteile und kommunale Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben werden Elternbeiträge erhoben. Diese werden von den Trägern selbst festgelegt.
Die durchschnittlich in einer Gruppe zu erhebenden Elternbeiträge sollen sich nach der Öffnungszeit der Gruppe und nach der Zahl der aufgenommenen Kinder richten.
- 6.5
Zahl der Zuschussbeträge und Elternbeiträge pro Jahr
Zuschüsse und Elternbeiträge werden für 12 Monate pro Kalenderjahr gezahlt.
- 7.
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten oder in besonderen Gruppensituationen entscheidet der Dezernent für Jugend und Familie.
- 8.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Sie gelten mit der Maßgabe, dass sie dem neuen Tagesbetreuungsgesetz für das Land Bremen nicht widersprechen.
Die „Richtlinien zur Förderung von Spielkreisen für 3- bis 6-jährige Kinder als kindergartenähnliche Gruppen“ vom 6. November 1996 treten am 31. Dezember 1998 außer Kraft.