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Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 25. März 2004

Veröffentlichungsdatum:21.06.2004 Inkrafttreten01.08.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 367
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 3, BremKTG § 10, LHO § 44, SGB 8 § 45, SGB 8 § 49

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:25.03.2004
Fassung vom:25.03.2004
Gültig ab:01.08.2004
Gültig bis:31.07.2008  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremKTG, § 10 BremKTG, § 44 LHO, § 45 SGB 8, § 49 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 367
Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen
der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 25. März 2004

1.
Von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen betriebene Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes - BremKTG - vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491).
2.
Eine finanzielle Förderung der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen durch das Amt für Soziale Dienste (AfSD) ist unter den folgenden Bedingungen möglich:
2.1 Die Elternvereine übernehmen die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Kindergruppen und für deren räumliche, materielle und personelle Rahmenbedingungen.
2.2 Von jedem Kind, das eine Tageseinrichtung dieser Art besucht, ist in der Regel mindestens 1 Elternteil1 Mitglied des Elternvereins. Art und Umfang der Elternmitwirkung sind in der jeweiligen Vereinssatzung geregelt.
2.3 Die Tageseinrichtung wurde hinsichtlich ihrer festgelegten Gruppenarten und -zahl sowie hinsichtlich ihres Standortes von dem Elternverein im Rahmen der Angebotsplanungen des Amtes für Soziale Dienste geschaffen.
2.4 Die Tageseinrichtung wird auf der Basis einer Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 49 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geführt.
2.5 Die Tageseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben- und Zielbestimmungen unter § 3 BremKTG eine pädagogische Konzeption entwickelt, die sie regelmäßig fortschreibt und dem Amtes für Soziale Dienste mindestens alle 4 Jahre vorlegt.
2.6 Die Tageseinrichtung arbeitet mit anderen Tageseinrichtungen im Stadtteil und mit den Trägern der Jugendhilfe bei Bedarf zusammen.
Das gilt insbesondere für die Angebotsplanung und die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen.
2.7 Vom Amt für Soziale Dienste auf der Basis der Aufnahmeordnung vorgesehene Verfahrensabläufe zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen werden von dem Elternververein beachtet.
3.
Die Kindergruppen werden von sozialpädagogischen Fachkräften im Sinne des § 10 BremKTG geleitet; sie sind die Hauptbezugspersonen für die Kinder.
In den Kleinkindgruppen werden regelmäßig Zweitkräfte eingesetzt; für alle Kindergruppen sind Vertretungs-, Hilfs- und Bereitschaftsdienste vorzusehen. Ob diese Aufgaben von zusätzlichen Fachkräften, von pädagogischen Hilfskräften, von wechselnden ehrenamtlichen Elterndiensten oder von einzelnen Eltern mit einem Arbeitsvertrag ausgeführt werden, entscheiden die jeweiligen Elternvereine im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserlaubnis der Landesjugendamtes.
4.
4.1 Als zuwendungsfähige reguläre Betreuungszeiten der Gruppen gelten grundsätzlich:
-
bei Kleinkindgruppen zwischen 25 und 40 Wochenstunden,
-
bei Kindergartengruppen zwischen 20 und 40 Wochenstunden,
-
bei Schulkindergruppen unter Berücksichtigung ggf. erhöhter Ferienbetreuungszeiten im Jahresdurchschnitt zwischen 15 und 25 Wochenstunden.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Betreuungszeiten, die mit dem Amt für Soziale Dienste für eine Gruppe unter Bedarfs- und Finanzierungsgesichtspunkten im voraus verhandelt worden sind.
Über 20 Wochenstunden hinausgehende Betreuungszeiten sind in der Regel nur zuwendungsfähig, wenn diese durch Berufstätigkeit, durch einer Berufstätigkeit vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit in der Tageseinrichtung, durch Ausbildung, Studium oder Umschulung der Eltern, besondere Belastungen der Eltern oder anderer Familienmitglieder oder durch entsprechend umfangreiche Förderungsbedarfe der betreffenden Kinder sowie durch gleichzeitig notwendige Wegezeiten der Eltern begründet sind.
4.3 Zuwendungsfähig sind nur solche Gruppenbetreuungszeiten, in denen der größte Teil der Kinder einer Gruppe regelmäßig anwesend ist. Früh- und Spätdienste für einzelne Kinder sind nicht zuwendungsfähig.
5.
5.1
In finanziell geförderte Kleinkindgruppen müssen jeweils 8 Kinder aufgenommen werden.
In diesen Gruppen werden solche Kinder bis zu ihrem Übergang in den Kindergarten - längstens bis zum vollendeten 4. Lebensjahr - betreut und gefördert, die am 1. August des Aufnahmejahres oder bei ihrer späteren Aufnahme in die Gruppe 18 Monate alt sind.
Bei Bedarf können (im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes) einzelne Kinder in die Gruppen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme mindestens 12 Monate alt sind.
Damit eine Kindergruppe als Kleinkindgruppe mit 8 belegten Plätzen gefördert werden kann, müssen in der Gruppe jeweils zum Kindergartenjahresbeginn (1. August) mindestens 4 Kinder noch unter 3 Jahre alt sein.
5.2
In finanziell geförderte Kindergartengruppen müssen mindestens 12 Kinder aufgenommen werden.
In Kindergartengruppen werden solche Kinder bis zu ihrem Schuleintritt betreut und gefördert, die spätestens am Tage vor ihrer Aufnahme das 3. Lebensjahr vollendet haben.
Nachrangig können im August eines Jahres einzelne Kinder in die Gruppen aufgenommen werden, die bis zum 31. Dezember desselben Jahres 3 Jahre alt werden. Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli eines Jahres.
5.3
In finanziell geförderte Hortgruppen müssen mindestens 12 Kinder aufgenommen werden.
5.4
Bei einer Unterschreitung der Mindestbelegungszahlen oder bei Fehlbelegungen wird der reguläre Gruppenzuschuss anteilig gekürzt (siehe Ziffern 7.3; 7.4). Der Zuschuss wird nicht gekürzt, wenn die Unterschreitung der Mindestbelegungszahl um höchstens 2 Kinder in einer bedarfsgerecht betriebenen Gruppe auf der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes beruht.
Neue Gruppen dürfen nur noch in die Förderung aufgenommen werden, wenn die Mindestbelegungszahlen erreicht werden.
6.
6.1 Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
Stehen in einem Haushaltsjahr zusätzliche Mittel zur Verfügung, kann der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsanweisung unter Berücksichtigung des in Ziffer 7 definierten Rahmens eine allgemeine Anhebung von Zuschüssen für das jeweilige Haushaltsjahr regeln.
6.2 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben.
6.3 Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Anträge sind beim Amt für Soziale Dienste Bremen einzureichen.
Erstanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
Geltende Vereinssatzung,
-
Protokoll der Gründungsversammlung,
-
Auszug aus dem Vereinsregister,
-
Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid,
-
Liste der Vorstandsmitglieder,
-
Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes,
-
Kurzdarstellung der vorläufigen pädagogischen Konzeption,
-
Liste der für die Gruppe verbindlich vorgesehenen Kinder,
-
Finanzierungsplan für die Ausstattung,
-
Liste der angestellten Mitarbeiter/-innen,
-
Mietvertrag oder vergleichbare Unterlagen, Angaben zu den Ausgaben für Mieten und Mietnebenkosten.
Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge) informiert das Amt für Soziale Dienste.
Den Verein und die Kindergruppe betreffende zuschussrelevante Änderungen im Laufe eines Jahres sind dem Amt für Soziale Dienste unaufgefordert mitzuteilen.
6.4 Anträge auf Zuschüsse sind rechtzeitig vor der Eröffnung einer Kindergruppe zu stellen.
Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.
Die Zuschüsse werden in 4 Teilbeträgen gezahlt. 2 Teilbeträge werden für die Zeit vom 1  Januar bis zum 31. Juli im Februar und im Mai eines Jahres und 2 Teilbeträge für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember im September und im November eines Jahres gezahlt.
Vor Beginn eines jeden Kindergartenjahres ist von den Elternvereinen nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen und dass die Abrechnungen für das voraufgegangene Rechnungsjahr vollständig vorliegen.
6.5 Zuschüsse werden gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen festgelegt werden, finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) Anwendung.
7.
7.1 Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbeträge gewährt.
Im Rahmen der Bewilligungsbescheide werden die Vereine zu bestimmten Leistungen verpflichtet, die sich aus diesen Richtlinien in Verbindung mit den Anträgen der Vereine und den vom Amt für Soziale Dienste anerkannten Bedarfen ergeben.
7.2 Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen/Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5.113,- Euro pro Gruppe gezahlt werden.
7.3 Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art wird ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt, jedoch nicht mehr als 639,- Euro pro Gruppe pro Monat.
7.4 Zu den übrigen laufenden Sachausgaben und zu den Ausgaben für das Personal einer Gruppe wird in Abhängigkeit von der regulären Gruppenöffnungszeit (Ziffer 4) und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt.
7.4.1 Bei einer Gruppenöffnungszeit von 40 Stunden pro Woche erhalten Kindergarten- und Hortgruppen pro Monat:

-

bei 12 bis 14 belegten Plätzen:

2.439,- Euro

-

bei 15 bis 17 belegten Plätzen:

2.574,- Euro

-

bei 18 bis 20 belegten Plätzen:

2.710,- Euro.

7.4.2 Bei einer Gruppenöffnungszeit von 40 Stunden pro Woche erhalten Kleinkindgruppen mit 8 belegten Plätzen pro Monat:

-

bis zum 31. Januar 2004:

2.761,- Euro

-

ab 1. Februar 2004:

3.731,- Euro.

7.4.3 Bei kürzeren Gruppenöffnungszeiten reduziert sich der Zuschuss entsprechend (siehe Zuschusstabelle, Anlage 1 zu diesen Richtlinien).
7.4.4 Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die Gruppenbelegung und -betreuungszeit im Januar und für den Zuschuss der letzten 5 Monate die Gruppenbelegung und -betreuungszeit im August des jeweiligen Kalenderjahres.
7.4.5 Das Nähere zur Berücksichtigung von Gruppenöffnungszeiten und Gruppenbelegungen bei der Gewährung von Zuschüssen wird ggf. durch Verwaltungsanweisung geregelt.
7.5 Für die Gesamtleitung der mehrgruppigen Tageseinrichtung eines Elternvereins werden je Wochenstunde 56,- Euro pro Monat gewährt, und zwar bei:

-

3 Gruppen und 42 belegten Plätzen für


10 Wochenstunden

=

560,- Euro pro Monat

-

4 Gruppen und 56 belegten Plätzen für


15 Wochenstunden

=

840,- Euro pro Monat

-

5 Gruppen und 70 belegten Plätzen für


20 Wochenstunden

=

1.120,- Euro pro Monat

-

6 Gruppen und 84 belegten Plätzen für


25 Wochenstunden

=

1.400,- Euro pro Monat.

In Kleinkindgruppen werden die belegten Plätze doppelt gezählt.
7.6 Die gemäß Ziffern 7.2 bis 7.5 zu gewährenden Zuschüsse werden jeweils auf den vollen Euro auf- bzw. abgerundet.
Die gemäß Ziffer 7.3 und 7.4 gewährten Zuschüsse sind gegenseitig deckungsfähig.
7.7 Für Tageseinrichtungen der Elternvereine, denen Gebäude der Stadtgemeinde kostenlos überlassen werden oder denen aus öffentlichen Mitteln beschaffte Ausstattungsgegenstände aufgelöster Tageseinrichtungen kostenlos überlassen werden, reduziert sich der Zuschuss nach diesen Richtlinien entsprechend.
8.
Wenn sich ein Elternverein oder eine von ihm geführte Tageseinrichtung auflöst, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die aus öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das Amt für Soziale Dienste zu beteiligen.
9.
9.1 Die Finanzierung der durch Zuschüsse nicht gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung ist durch Elternbeiträge, so weit wie möglich auch durch Eigenarbeit der Eltern sicherzustellen.
9.2 Die Elternbeiträge sollen sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richten. Der Durchschnittselternbeitrag einer Kindergarten- oder Hortgruppe soll den Betrag nicht überschreiten, der jeweils für eine vergleichbare Betreuungszeit in einer städt. Tageseinrichtung als Höchstelternbeitrag festgelegt ist. Diese Einschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn die Eltern bereit und in der Lage sind, den jeweils überschreitenden Beitrag selbst aufzubringen.
10.
Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie mit dem Amt für Soziale Dienste eine Beratungsstelle führen, erhalten sie im Rahmen der jährlich für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel einen Zuschuss.
Die Beratungsstelle soll den Fachkräften und den Vereinsvorständen - und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft - vorrangig Konfliktberatung, sozialpädagogische Fachberatung, Beratung in organisatorischen, finanziellen und vereinsrechtlichen Fragen anbieten und Fortbildungsveranstaltungen für sie organisieren.
Nach Betreuungsmöglichkeiten suchende Eltern und neue Elterninitiativen soll sie ebenfalls beraten.
11.
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten oder in besonderen Gruppensituationen entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Über notwendige Ausnahmen zur Zuschusshöhe (Ziffern 7.2 bis 7.5) zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer Tageseinrichtung entscheidet das Amt für Soziale Dienste im Rahmen seines jeweiligen Budgets. Ausnahmeentscheidungen des Amtes für Soziale Dienste zu Ziffer 7.2 sollen 5.110,- Euro pro Gruppe nicht überschreiten.
12.
Vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel zum Doppelhaushalt 2004/2005, treten diese Richtlinien am 1. August 2004 in Kraft.
Am gleichen Tage treten die "Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Oktober 2001" außer Kraft.
Bremen, den 21. Juni 2004

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Fußnoten

1)

Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Pflegeeltern und Großeltern, bei denen ein Kind ständig lebt.


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