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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2019 -
In Fällen von Diskriminierung – Unterstützung von Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen
Seit nunmehr zwölf Jahren ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft und bietet seit August 2006 eine weitere gesetzliche Grundlage, um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen Herkunft oder aufgrund ihrer äußeren Erscheinung, von Dritten verbundenen ethnischen Zuschreibungen, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität diskriminiert oder belästigt werden.
Was hat das mit dem Arbeitsplatz bzw. dem beruflichen Umfeld zu tun? Nach einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes fühlt sich jeder dritte Mensch diskriminiert. Im Berufsleben sind es sogar knapp 50 Prozent (48,9%), die entsprechende Situationen erfahren, in denen sie sich benachteiligt, belästigt oder diskriminiert fühlen, wie zum Beispiel, wenn:
Konkret unterscheidet das AGG fünf verschiedene Formen von Benachteiligung oder Belästigung:
Wie und wo können Beschwerden eingereicht werden?
Was können Betroffene in diesen Fällen tun? Nach § 13 des AGG müssen Betroffene die Möglichkeit zur Beschwerde haben: In jedem bremischen Ressort muss dafür durch die Arbeitgeber_in eine Beschwerdestelle eingerichtet werden, an die sich eine beschwerdeführende Person wenden kann. Diese hat die Aufgabe, Beschwerden in Empfang zu nehmen, umfassend zu prüfen und der beschwerdeführenden Person das Ergebnis mitzuteilen. Sollte sich die Beschwerde als berechtigt erweisen, müssen anschließend schnellstmöglich (ggf. auch arbeitsrechtliche) Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt nicht nur für Diskriminierungen oder Belästigungen, für die der/die Arbeitgeber_in selbst verantwortlich ist, sondern auch für all jene Fälle, die von Kolleg_innen, Geschäftspartner_innen oder Kund_innen ausgehen.
Wer kann sich an eine Beschwerdestelle wenden?
Nach § 6 AGG können sich in erster Linie Arbeitnehmende, Auszubildendende und in Heimarbeit beschäftigte Personen, aber auch Leiharbeitnehmende, freie Mitarbeiter_innen, Bewerber_innen sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist, an diese Stellen als beschwerdeführende Person wenden. Als Grundlage reicht aus, dass sich die betroffene Person subjektiv diskriminiert oder belästigt fühlt. Ob der Vorfall auch im rechtlichen Sinne eine Diskriminierung oder Belästigung darstellt, wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft. Dieses Verfahren besteht in der Regel aus folgenden fünf aufeinander aufbauenden Schritten:
Wie verläuft ein Beschwerdeverfahren?
Das Beschwerdeverfahren besteht aus fünf aufeinander aufbauenden Schritten.
Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Das Einreichen einer Beschwerde unterliegt zwar der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB. In Abschnitt 2 des Beschwerdeverfahrens wurde bereits darauf hingewiesen, dass zur Prüfung und Bewertung der Beschwerde durch den/die Arbeitgeber_in oft weitere Personen hinzugezogen werden müssen. Beispiele hierfür könnten sein:
Durch die oben aufgeführten Beispiele wird deutlich, dass den beschwerdeführenden Personen selbstverständlich der Schutz vor Nachteilen aufgrund einer Beschwerdeeinreichung zusteht, andererseits aber auch der/die Arbeitgeber_in aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist eine umfassende Prüfung der Beschwerde zu vollziehen. Vor diesem Hintergrund ist zu empfehlen, dass sich beschwerdeführende Personen zunächst vor Einleitung einer Beschwerde nach § 13 AGG durch eine unabhängige Beratungsstelle im Netzwerk gegen Diskriminierung anonym und vertraulich beraten lassen, um etwaige Konsequenzen aus Beschwerdeverfahren, wie die mögliche Beteiligung weiterer Personen im Ressort bzw. in der Dienststelle, vorab abzuschätzen.
Bei Fragen zu der Bedeutung und Rolle innerbetrieblicher Beschwerdestellen wenden Sie sich bitte an:
Die Senatorin für Finanzen
Referat 33
Doventorscontrescarpe 172 C
28195 Bremen
E-Mail: referat33@finanzen.bremen.de
Aus- und Fortbildungszentrum für den bremischen öffentlichen Dienst
Referat 30
Doventorscontrescarpe 172 C
28195 Bremen
Um eine Beschwerdestelle direkt zu kontaktieren, finden Sie in der beigefügten Übersicht Ansprechpartner_innen in Ihrem Ressort.