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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2016 -
Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerberinnen und -bewerbern
Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11, 2 C 18.12 – und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12) wurden die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerberinnen/ Beamtenbewerbern relativiert (vgl. Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 4/2014). Vor diesem Hintergrund soll das Verfahren für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung geändert werden.
Mit dem Gesundheitsamt Bremen ist folgendes Verfahren vereinbart worden:
Zukünftig soll eine persönliche Untersuchung nur noch erfolgen, wenn sich aus einem Fragebogen, den die Beamtenbewerberin/ der Beamtenbewerber auszufüllen hat, Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder gesundheitliche Einschränkung ergeben, die nicht evtl. durch einzureichende ärztliche Befundunterlagen widerlegt werden können.
Das Verfahren wird eingeleitet durch die Einstellungsdienststelle, die den Beamtenbewerber/-innen den Fragebogen (s. Anlage 4) mit der Aufforderung zusendet, diesen umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen auszufüllen und an das Gesundheitsamt Bremen zu übersenden. Für diese Aufforderung sind die Textbausteine der Anlage 2 und 3 zu verwenden. Das Gesundheitsamt erhält ein Auftragsschreiben (s. Anlage 1), in dem unter Angabe des Fristendes für die Rücksendung vermerkt ist, dass die Aufforderung mit dem Fragebogen versandt wurde. Sollte dieser Fragebogen nicht in der gesetzten Frist eingehen, wird das Gesundheitsamt eine Erinnerung unter Fristsetzung (7 Tage) versenden und darüber zeitgleich die Einstellungsdienststelle informieren. Sollte der Fragebogen bis dahin nicht vorliegen, wird das Gesundheitsamt den erteilten Auftrag an die Einstellungsdienststelle zurückgeben.
Nach Eingang bewertet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Selbstauskünfte und entscheidet, ob zusätzliche ärztliche Befundunterlagen der Beamtenbewerberin oder des Beamtenbewerbers benötigt werden oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die Einstellungsdienststelle innerhalb von 10 Tagen entsprechend darüber informiert, dass keine Einwendungen gegen eine Ernennung bestehen. Sofern jedoch zusätzliche Befundunterlagen erforderlich sind, wird die Beamtenbewerberin/ der Beamtenbewerber aufgefordert, diese innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Die Einstellungsdienststelle wird darüber informiert. Bei Vorliegen der ärztlichen Unterlagen werden diese durch die Amtsärztin/ den Amtsarzt dahingehend geprüft, ob bestehende Bedenken ausgeräumt werden können. Sollten weiterhin Zweifel an der Eignung bestehen, erfolgt eine Einladung zu einer Untersuchung. Hierüber wird die Dienststelle entsprechend informiert.
Andere Konstellationen sind denkbar. Zum Beispiel eine Untersuchung bereits nach der Auswertung des Fragebogens oder auch die zusätzliche Anforderung von neuen oder weiteren ärztlichen Befunden bzw. die Veranlassung von Zusatzuntersuchungen nach der persönlichen Vorstellung bei der Amtsärztin/ dem Amtsarzt. Die Einstellungsdienststelle wird über die weiteren Verfahrensschritte jeweils in Kenntnis gesetzt.
Alle Unterlagen unterliegen dem Gesundheitsdatenschutz und verbleiben in der jeweiligen Akte des Gesundheitsamtes.
Sofern die Untersuchung der gesundheitlichen Eignung aufgrund der Anwendung des Wohnortprinzips durch einen anderen amtsärztlichen Dienst durchgeführt wird, ist das dort übliche Verfahren zur Einleitung der Eignungsuntersuchung anzuwenden.
Vollzugsdienste und Tarifbeschäftigte:
Das oben beschriebene Verfahren wird nicht für Bewerber/-innen, die aufgrund ihrer Bewerbung für den Bereich der Vollzugsdienste (Polizei und Justiz) sowie der Feuerwehr eine besondere gesundheitliche Eignung für die zukünftige Wahrnehmung ihrer Aufgaben nachweisen müssen, angewendet.
Für den Bereich der Tarifbeschäftigten ergeht ein gesondertes Rundschreiben.
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de