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  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung

Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte

Veröffentlichungsdatum:25.03.2013 Inkrafttreten25.03.2013 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:25.03.2013
Fassung vom:25.03.2013
Gültig ab:25.03.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013
- Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten
und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013

Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im Zeitraum vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich in Potsdam am 9. März 2013 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt.

Diese Einigung steht noch unter dem Vorbehalt gewerkschaftlicher Zustimmungsverfahren (Erklärungsfrist bis zum 15. April 2013) und ist zudem im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umzusetzen. Im Anschluss an die abgestimmte Redaktion werden diese Änderungstarifverträge gesondert bekannt geben.

Nach Ablauf der Erklärungsfrist und Zustimmung der Gewerkschaften wird Performa Nord gebeten, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und auszuzahlen. Die Umsetzung erfolgt damit voraussichtlich mit der Entgeltzahlung im Mai 2013.

Zu den Entgelterhöhungen im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden rückwirkend zum 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. erhöht. Die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der Anlage 2. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen (auch für die Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü) ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.

Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bestimmt, ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus der Anlage 3. Die hier maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b.

2.

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d.h. um 2,65 v.H. erhöht (vgl. Nr. I. 1. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.

Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,65 v.H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den

–unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 56,48 Euro auf 57,98 Euro,

–oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 59,30 Euro auf 60,87 Euro.

3.

Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).

4.

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.

5.

Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2013 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 als auch in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 2 TV-L aus.

Hinweis: Soweit Beschäftigte aufgrund des Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder zum 31. Oktober 2008 eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.

6.

Nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L in Verbindung mit Nr. I. 3. der Tarifeinigung vom 9. März 2013 nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 2,65 v.H. Sie steigen daher ab 1. Januar 2013 von 27,74 Euro auf 28,48 Euro bzw. von 55,46 Euro auf 56,93 Euro.

7.

Nach § 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL vom 9. Oktober 1963 [siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 12 und 13 zum TVÜ-Länder]). Nach § 1 Absatz 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung. Sie betrug zuletzt 6,79 Euro. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. auf 6,97 Euro.

Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:

Zuschlagsgruppe

Betrag in Euro

I (5 %)

0,35

II (6 %)

0,42

III (8 %)

0,56

IV (10 %)

0,70

V (12 %)

0,84

VI (14 %)

0,98

VII (16 %)

1,12

VIII (20 %)

1,39

IX (25 %)

1,74

X (31 %)

2,16

Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge nach dem Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

8.

Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 2,39 v.H.

9.

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. erhöht (vgl. Nr. I. 3. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

10.

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2013 von bisher 100,48 Euro um 2,65 v.H. auf 103,14 Euro (vgl. Nr. I. 3. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,65 v.H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

11.

Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2013 nicht.

12.

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Januar 2013 um 2,65 v.H. erhöht (vgl. Nr. I.1. der Tarifeinigung vom 9. März 2013). Es gelten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 folgende Beträge in Euro:

a)Entgeltgruppe 2 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.777,05

1.965,18

2.037,12

2.125,66

2.186,53

2.236,31

b)Entgeltgruppe 13 Ü

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

3.630,72

3.824,39

4.161,91

4.504,98

5.030,65

c)Entgeltgruppe 15 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

4.931,05

5.473,31

5.987,91

6.325,45

6.408,45

Der in § 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 Euro bleibt unverändert.

13.

An die Stelle der in § 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder zuletzt maßgeblichen Beträge von 32,00 Euro bzw. 36,00 Euro treten ab 1. Januar 2013 mit dem sechsten Harmonisierungsschritt die Beträge von 25,60 Euro bzw. 28,80 Euro (vgl. § 20 Absatz 2 und Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Länder). Um diese Beträge ist die ab 1. Januar geltende allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B zum TV-L) zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Absatz 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört.

Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. Januar 2013 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 2,65 v.H. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der sechste Harmonisierungsschritt des § 20 Absatz 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro zu erhöhen.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (vgl. Nr. II. 9a der Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Länder).

14.

Die Höhen der Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sind in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.

15.

Funktionszulagen für

–Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und

–für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.

16.

Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.

17.

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 Euro, 40,90 Euro bzw. 30,68 Euro.

18.

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag von 50,00 Euro erhöht (vgl. Nr. I. 2. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 findet sich in Anlage 5.

19.

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der Anlage 6.

Hinweis: Die vorstehenden Pauschalentgelte gelten nur für etwaige Pkw-Fahrer im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten Pkw-Fahrer gelten weiterhin die Pauschalentgelte nach der Sonderregelung für Personenkraftwagenfahrer des BMT-G.

20.

Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich tarifhistorisch aus den Entgelttabellen des TVöD ab, so dass sich die Tarifeinigung 2013 insofern nicht auswirkt.

Die jeweiligen Beträge stellen sich entsprechend der Tabellenentgelte im TVöD wie folgt dar:

Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 ATV:


ab Januar 2013

ab August 2013

Grenzbetrag monatlich:

6.491,89 €

6.582,78 €

Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung:

10.387,01 €

10.532,44 €

Grenzbeträge nach § 39 Absatz 2 ATV:


ab Januar 2013

ab August 2013

Grenzbetrag monatlich:

6.550,41 €

6.642,11 €

Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung:

10.480,65 €

10.627,38 €

21.

Die Tarifeinigung vom 9. März 2013 enthält keine Regelung für Beschäftigte, die vor dem Tag der Einigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Mangels einer ausdrücklichen Ausschlussregelung in der Tarifeinigung vom 9. März 2013 bestehen die höheren Entgeltansprüche auch für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 8. März 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Eine etwaige Nachzahlung erfolgt in diesen Fällen aber nur auf Antrag im Rahmen der Ausschlussfrist (§ 37 TV-L).

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de


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