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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 -
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL;
hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge
(1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte in diesem Zeitraum
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 17. Februar 2017 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt.
Diese Einigung steht noch unter dem Vorbehalt gewerkschaftlicher Zustimmungsverfahren (Erklärungsfrist bis zum 31. März 2017) und ist zudem im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umzusetzen. Im Anschluss an die abgestimmte Redaktion werden die entsprechenden Änderungstarifverträge in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben.
Es bestehen keine Bedenken, nach Ablauf der Erklärungsfrist im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und zu zahlen. Die Umsetzung der erhöhten Entgelte durch Performa Nord wird aus abrechnungstechnischen Gründen voraussichtlich erst im Monat Mai 2017 erfolgen können.
Zu den Entgelterhöhungen im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden rückwirkend zum 1. Januar 2017 wie folgt erhöht:
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü nach § 19 TVÜ-Länder) ergeben sich aus der Anlage 2. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bestimmt, ergeben sich die für die Zeit vom vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus der Anlage 3. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b. Es wird darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 weggefallen ist (vgl. Nr. III. 4. Buchst. b der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder werden zum 1. Januar 2017 in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,0 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.
Die Entgeltanpassung ab 1. Januar 2017 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 als auch in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 2 TV-L aus.
Nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L in Verbindung mit Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 2,2 v. H. Sie steigen daher ab 1. Januar 2017 von 30,67 Euro auf 31,34 Euro bzw. von 61,31 Euro auf 62,66 Euro.
Nach § 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,51 Euro. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. auf 7,68 Euro.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe | Betrag | |
I | (5 %) | 0,38 € |
II | (6 %) | 0,46 € |
III | (8 %) | 0,61 € |
IV | (10 %) | 0,77 € |
V | (12 %) | 0,92 € |
VI | (14 %) | 1,08 € |
VII | (16 %) | 1,23 € |
VIII | (20 %) | 1,54 € |
IX | (25 %) | 1,92 € |
X | (31 %) | 2,38 € |
Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. vgl. Nr. 7 meines Rundschreibens Nr. 8/2013 vom 5. November 2013) bleiben am 1. Januar 2017 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2017: 7,35 v. H.).
Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 1,98 v. H. (vgl. Nr. I. 3. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. erhöht (vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2017 von 111,07 Euro um 2,2 v. H. auf 113,51 Euro (vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,2 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2017 nicht.
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Januar 2017 in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017). Es gelten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 folgende Beträge in Euro:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.017,89 | 2.215,64 | 2.291,26 | 2.384,33 | 2.448,30 | 2.500,63 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 |
3.982,18 | 4.194,60 | 4.564,80 | 4.941,07 | 5.517,62 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
5.408,39 | 6.003,13 | 6.567,55 | 6.937,75 | 7.028,80 |
Der in § 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 Euro bleibt bis zur Einführung der Stufe 6 ab 1. Januar 2018 unverändert (vgl. Anlage 1 Nr. I. Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Mit dem zehnten und letzten Harmonisierungsschritt zum 1. Januar 2017 (§ 20 Absatz 2 TVÜ-Länder) ist die ab 1. Januar 2017 geltende allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B zum TV-L) auch auf Lehrkräfte uneingeschränkt anzuwenden.
Die Höhe der Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L ist in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4. Für bestimmte Entgeltgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L) werden ab dem 1. Januar 2017 weitere Entgeltgruppenzulagen (siehe Anlage F Abschnitt I Nr. 12 bis 14) eingefügt (vgl. Nr. III. 2 und 3 der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Funktionszulagen für
sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 Euro, 40,90 Euro bzw. 30,68 Euro.
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum
TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Nr. 8 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der EntgeltO). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag von 35,00 Euro erhöht (vgl. Nr. I. 2. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 befindet sich in Anlage 5.
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den Anlage 6.
Hinweis: Die vorstehenden Pauschalentgelte gelten nur für etwaige Pkw-Fahrer im TV-L.
Für die in den TVöD übergeleiteten Pkw-Fahrer gelten weiterhin die Pauschalentgelte nach
der Sonderregelung für Personenkraftwagenfahrer des BMT-G.
Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab. Sie betragen seit 1. März 2016 bzw. ab 1. Februar 2017 (der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Jahressonderzahlung):
Grenzwerte nach § 39 ATV | ab 1. März 2016 | ab 1. Februar 2017 |
Zusatzbeitrag zur | 7.109,62 € (11.375,39 €) | 7.276,70 € (11.642,71 €) |
Zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung | 7.173,70 € (11.376,77) € | 7.342,28 € (11.265,26 €) |
Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die Vereinbarungen der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 sowie die vorstehenden Hinweise nur dann Anwendung, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen (vgl. Nr. VII. der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Die Senatorin für Finanzen
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