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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2018 - Änderungen zum Urlaubsrecht, zum Mutterschutz und zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte

Veröffentlichungsdatum:03.05.2018 Inkrafttreten03.05.2018 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 46, BremUrlVO § 6, MuSchG § 29
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2018 - Änderungen zum Urlaubsrecht, zum Mutterschutz und zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.05.2018
Fassung vom:03.05.2018
Gültig ab:03.05.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 46 BeamtStG, § 6 BremUrlVO, § 29 MuSchG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2018 - Änderungen zum Urlaubsrecht, zum Mutterschutz und zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2018 - Änderungen zum Urlaubsrecht, zum Mutterschutz und zur Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

Die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. April 2018 (BremGBL. S. 90) ist am 25. April 2018 in Kraft getreten.

Nachfolgend wird auf die wesentlichen Änderungen hingewiesen.

A.
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht und weitere Rechtsprechung.
1.
Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhöht sich der Urlaubsanspruch von 28 auf 29 Tage. Diese Regelung tritt rückwirkend ab 01.01.2017 in Kraft.
2.
Die bisherige Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BremUrlVO sieht vor, dass die Zahl der den Beamtinnen und Beamten zustehenden Urlaubstage automatisch der geänderten Zahl der wöchentlichen Arbeitstage rein zukunftsbezogen anzupassen ist. Dies gilt bislang für den in vollem Umfang noch zustehenden Urlaubsanspruch nach dem Änderungsstichtag. Eine solche Regelung ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.
Durch Umsetzung der EuGH-Entscheidungen vom 13.06.2013, AZ.: C-415/12, vom 11.11.2015, AZ.: C-219/14 und in Anlehnung an das BAG-Urteil vom 10.02.2015 - 9, AZR 53/14 (F) erfolgt nunmehr eine Anpassung der Regelung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Veränderung des Beschäftigungsumfangs in Verbindung mit einer Veränderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage.
Im Urlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten ist nun in sämtlichen Fallkonstellationen der Veränderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage eine dem jeweiligen Beschäftigungsumfang entsprechende zeitabschnittsbezogene Berechnung vorzunehmen. Durch diese Änderung wird das Urlaubsrecht in gleicher Weise für die Beamtinnen und Beamten wie für Tarifbeschäftigte ausgestaltet. Die Berechnung gilt gem. § 6 Abs. 4a BremUrlVO entsprechend für den Urlaubsanspruch auf Stundenbasis. Diese Berechnung findet allerdings für Tarifbeschäftigte keine Anwendung.
Die Regelung tritt rückwirkend ab 01.01.2018 in Kraft.
Beispiele und Hinweise zur Berechnung der Urlaubsanteile für unterschiedliche Abschnitte können dem Rundschreiben 15/2016 der Senatorin für Finanzen / Referat 31 unter den Ziffern 2.1 bis 2.4 entnommen werden.
Hinweis: Das Schreiben der Senatorin für Finanzen / Referat 30 vom 19.04.2016 an die Personalreferentinnen und –referenten der Ressorts findet keine Anwendung mehr.
3.
Der neue Absatz 5 eröffnet die Möglichkeit der Anrechnung von zu viel gewährtem Erholungsurlaub auf erst in Zukunft fällig werdende Urlaubsansprüche.
B.
Durch Änderung des § 46 Beamtenstatusgesetz zum 1. Januar 2018 ist vorgegeben, dass ein effektiver Mutterschutz der Beamtinnen in den Ländern zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber vertritt bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben für den Bereich des Mutterschutzes bei Beamtinnen die Rechtsauffassung, dass ein effektiver Mutterschutz nur zu gewährleisten ist, wenn die Überwachung der Vorgaben hinsichtlich der dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften durch besondere Behörden sichergestellt wird.
Durch die Änderung der BremMuschEltZVO mit Verweis auf § 29 des Mutterschutzgesetzes wird die Überwachung der Vorgaben für die bremischen Beamtinnen auf das Gewerbeaufsichtsamt des Landes Bremen (zuständige Aufsichtsbehörde) übertragen. Eine Eigenüberwachung durch die jeweilige oberste Dienstbehörde bzw. durch die unmittelbar nachgeordnete Behörde findet ab sofort für keinen Bereich mehr statt.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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