|
|
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2013 -
Urlaubsanspruch im Bereich der Beamtinnen und Beamten
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – entschieden, dass die altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs in § 26 Abs. 1 Satz 2 des TVöD a.F. gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
Nachdem die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 09. 03. 2013 ab 2013 eine diskriminierungsfreie Regelung durch einen einheitlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche vorsieht, ist beabsichtigt, auch für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine dem Tarifbereich des Landes entsprechende Urlaubsregelung durch Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO) zu treffen.
Danach soll der Urlaub für Beamtinnen und Beamte (mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst), deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Tage betragen. Diese Bestimmung soll rückwirkend ab 01. 01. 2011 in Kraft treten. Der Urlaubsanspruch, der sich aus der Erhöhung für die Urlaubsjahre 2011 und 2012 ergibt, soll verfallen, wenn er nicht bis zum 31. Dezember 2013 angetreten worden ist. Ausnahmen gelten für Beamtinnen und Beamte, die den erhöhten Urlaubsanspruch wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit, Mutterschutzfristen oder Elternzeit nicht bis zum 31. 12. 2013 antreten können.
Der Senat hat am 02. 07. 2013 beschlossen, dass ab diesem Tag im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung bereits so verfahren werden darf.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Dienstrecht@finanzen.bremen.de