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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2015 -
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;
hier:
Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge für den Zeitraum
vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung
weiterer Entgelte in diesem Zeitraum
Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich in Potsdam am 28. März 2015 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt.
Nach Ablauf der Erklärungsfrist am 30. April 2015 (vgl. Nr. VII. der Tarifeinigung) haben beide Tarifvertragsparteien der Tarifeinigung zugestimmt. Im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien wird die Tarifeinigung nun in Änderungstarifverträge umgesetzt, die nach Abschluss der Redaktion in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben werden.
Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, die für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und zu zahlen. Die Umsetzung durch Performa Nord wird somit voraussichtlich mit der Entgeltzahlung im Juni 2015 erfolgen.
Für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 werden die gekündigten Entgelttabellen (Anlagen B, C und D zum TV-L) sowie die gekündigten Ausbildungs- und Praktikantenentgelte (§ 8 Absatz 1 TVA-L BBiG, § 8 Absatz 1 Satz 1 TVA-L Pflege und § 8 Absatz 1 TV Prakt-L) wieder in Kraft gesetzt und finden in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.
Im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden rückwirkend zum 1. März 2015 um 2,1 v. H. erhöht. Die für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü) ergeben sich aus der Anlage 2. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bestimmt, ergeben sich die für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus der Anlage 3. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 3a und 3b.
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder werden zum 1. März 2015 in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d. h. um 2,1 v. H. erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,1 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.
Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. März 2015 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 als auch in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 2 TV-L aus.
Hinweis: Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.
Nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L in Verbindung mit Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015 nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 2,1 v. H. Sie steigen daher ab 1. März 2015 von 29,32 Euro auf 29,94 Euro bzw. von 58,61 Euro auf 59,84 Euro.
Nach § 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,18 Euro. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung vom 28. März 2015 ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. auf 7,33 Euro.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe | Betrag |
I (5 %) | 0,37 € |
II (6 %) | 0,44 € |
III (8 %) | 0,59 € |
IV (10 %) | 0,73 € |
V (12 %) | 0,88 € |
VI (14 %) | 1,03 € |
VII (16 %) | 1,17 € |
VIII (20 %) | 1,47 € |
IX (25 %) | 1,83 € |
X (31 %) | 2,27 € |
Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 meines Rundschreibens Nr. 15/2013 vom 5. November 2013) bleiben am 1. März 2015 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. März 2015: 2,7 v. H.).
Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 1,89 v. H. (vgl. Nr. I. 3. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. erhöht (vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2015 von 106,18 Euro um 2,1 v. H. auf 108,41 Euro (vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,1 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. März 2015 nicht.
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015). Es gelten für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 folgende Beträge in Euro:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
1.867,89 | 2.065,64 | 2.141,26 | 2.234,33 | 2.298,30 | 2.350,63 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 |
3.816,32 | 4.019,89 | 4.374,67 | 4.735,28 | 5.287,81 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
5.183,13 | 5.753,10 | 6.294,01 | 6.648,80 | 6.736,05 |
Der in § 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 Euro bleibt unverändert.
An die Stelle der in § 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder zuletzt maßgeblichen Beträge von 19,20 Euro bzw. 21,60 Euro treten ab 1. März 2015 mit dem achten Harmonisierungsschritt die Beträge von 12,80 Euro bzw. 14,40 Euro (vgl. § 20 Absatz 2 und Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Länder). Um diese Beträge ist die ab 1. März 2015 geltende allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B zum TV-L) zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Absatz 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört.
Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. März 2015 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 2,1 v. H. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der achte Harmonisierungsschritt des § 20 Absatz 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro zu erhöhen.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (vgl. Nr. II. 9a der Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Länder).
Die Höhe der Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L ist in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015 vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.
Funktionszulagen für
sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015 vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 Euro, 40,90 Euro bzw. 30,68 Euro.
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum
TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Nr. 8 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der EntgeltO). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015 vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 geltenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 4.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. März 2015 um einen Festbetrag von 30,00 Euro erhöht (vgl. Nr. I. 2. Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 befindet sich in Anlage 5.
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der Anlage 6.
Hinweis: Die vorstehenden Pauschalentgelte gelten nur für etwaige Pkw-Fahrer im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten Pkw-Fahrer gelten weiterhin die Pauschalentgelte nach der Sonderregelung für Personenkraftwagenfahrer des BMT-G.
Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab. Sie betragen ab 1. März 2015 (der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Jahressonderzahlung):
Grenzwerte nach § 39 ATV ab 1. März 2015 | Abrechnungsverband West |
Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung (§ 39 Absatz 1 ATV) | 6.942,99 € (11.108,79 €) |
Zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung (39 Absatz 2 ATV) | 7.005,57 € (11.208,90) € |
Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die Vereinbarungen der Tarifeinigung vom 28. März 2015 sowie die vorstehenden Hinweise nur dann Anwendung, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen (vgl. Nr. V. der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
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