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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2016 - Laufbahnwechsel

Verfahrensgrundsätze zum Erwerb der Befähigung einer anderen Laufbahn

Veröffentlichungsdatum:21.07.2016 Inkrafttreten21.07.2016 Bezug (Rechtsnorm)§ 1, BremBG § 24, BremLVO § 16, BremLVO § 24
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2016 - Laufbahnwechsel"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:21.07.2016
Fassung vom:21.07.2016
Gültig ab:21.07.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 24 BremBG, § 16 BremLVO, § 24 BremLVO
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2016 - Laufbahnwechsel

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2016 -
Laufbahnwechsel
Verfahrensgrundsätze zum Erwerb der Befähigung einer anderen Laufbahn

Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

In diesem Rundschreiben werden die Voraussetzungen sowie das Verfahren für einen Laufbahnwechsel im Sinne eines Fachrichtungswechsels geregelt.
Aufgrund von grundlegenden Änderungen der beamtenrechtlichen Vorschriften im Wege der Neuordnung des Beamtenrechts und des Bestrebens, die in der Vergangenheit für bestimmte Laufbahnen erstellten und mittlerweile überarbeitungsbedürftigen Grundsätze in einer Verfahrensbeschreibung zusammenzufassen, war eine Überarbeitung der bis dato existierenden Rundschreiben und sonstigen getroffenen Grundsatzvereinbarungen dringend notwendig geworden.

1 Laufbahnwechsel

Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich auf Dienstposten einer Laufbahn einzusetzen, für deren Aufgabenwahrnehmung sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Laufbahnbefähigung) besitzen.

Mit der Neuordnung des Beamtenrechts in den Jahren 2009 und 2010 wurden die annähernd 100 Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten zu 20 Laufbahnen, die wiederum 10 Fachrichtungen zugeordnet wurden, gebündelt1. Mit dieser Bündelung wurde eine höhere Verwendungsbreite der Beamtinnen und Beamten geschaffen, so dass Laufbahnwechsel weniger häufig notwendig sein sollten. Laufbahnwechsel im Sinne eines Fachrichtungswechsels sind jedoch nicht zuletzt wegen der Beachtung des Grundsatzes „Verwendung vor Versorgung“ weiterhin praxisrelevant. Besonders betroffen sind die Bereiche mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen, wie der Polizei- und Justizvollzugsdienste sowie der Feuerwehr, die auf Dienstposten ihrer Laufbahn nicht mehr eingesetzt werden können und die ansonsten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen wären. Daneben sind weitere Anlässe für Laufbahnwechsel denkbar, nämlich dann, wenn die besondere Fachlichkeit von Beamtinnen und Beamten auch auf Dienstposten anderer Laufbahnen von Vorteil erscheint und sie sich erfolgreich auf einen solchen Dienstposten beworben haben.

Ein Laufbahnwechsel ist nur innerhalb derselben Laufbahngruppe möglich (§ 24 Abs. 1 BremBG). Sollen Beamtinnen und Beamte in einer anderen Laufbahn eingesetzt werden, für die sie nicht die Befähigung besitzen, müssen sie zunächst grundsätzlich umfangreich qualifiziert werden, um die gleichen, umfassenden Kompetenzen zu erlangen, wie die Beamtinnen und Beamten, die sich durch den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen (z.B. einschlägiger Vorbereitungsdienst oder Bildungsvoraussetzungen in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit) unmittelbar für die angestrebte Laufbahn qualifiziert haben (§ 24 BremBG, § 24 BremLVO).
Ist eine besondere Aus- und Fortbildung gesetzlich vorgeschrieben oder zwingend erforderlich, ist ein Wechsel nur nach Erwerb der besonderen Laufbahnbefähigung möglich.

Die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können durch

1.
Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG), sowie durch
2.
die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der neuen Laufbahn vergleichbar sind (§24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG)

vermittelt werden.

2. Für die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde

Über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn entscheidet die Senatorin für Finanzen, Referat 30, als zuständige oberste Dienstbehörde (§ 24 Absatz 2 BremBG und Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen).

3. Einleitung des Laufbahnwechsels

Die Dienstvorgesetzten beantragen auf dem Dienstweg bei der Senatorin für Finanzen, Referat 30, die Festlegung der Unterweisung. Hierzu sind der jeweilige Sachverhalt und der geplante Unterweisungsverlauf darzustellen und zusammen mit der Personalakte und dem ggf. die Dienstunfähigkeit für eine Laufbahn (z.B. Polizeivollzugsdienstunfähigkeit) begründenden amtsärztlichen Gutachten vorzulegen.
Der Umfang der abzuleistenden Unterweisungszeiten und der sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen wird von der Senatorin für Finanzen, Referat 30, unter Berücksichtigung aller bisher erfolgreich abgeleisteten Ausbildungen, hauptberuflichen Tätigkeiten sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen festgelegt.

4. Dauer der Unterweisung

Die Unterweisungszeiten werden folgendermaßen festgelegt:

a)
Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt: 3 bis 12 Monate
b)
Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt: 12 bis 24 Monate

Die Senatorin für Finanzen, Referat 30, kann bei der Festlegung der Unterweisungszeiten in begründeten Einzelfällen von den oben genannten Zeiträumen abweichen.

5. Aufgabenzuweisung während der Unterweisung

Die Unterweisung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt in der Regel auf Dienstposten der jeweils angestrebten Laufbahn in der jeweiligen Unterweisungsdienststelle.

Die unmittelbare Versetzung sowie die dienststelleninterne endgültige Umsetzung der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf einen Dienstposten der neuen Laufbahn sind vor Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung nicht zulässig.
Ist für die Unterweisung ein Dienststellenwechsel notwendig oder hat sich die Beamtin/der Beamte erfolgreich bei einer anderen Dienststelle beworben, so erfolgt die Besetzung der Dienstposten zunächst im Wege der Abordnung.

6. Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten während der Unterweisung

Die Beamtinnen und Beamten behalten während der Unterweisung ihre bisherige Rechtsstellung. Beförderungen sind während der Unterweisung nicht möglich. Nichtständige Dienstbezüge werden nicht weitergezahlt.

7. Flankierende Qualifikationsmaßnahmen

In der Unterweisungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten i.d.R. an Fortbildungsveranstaltungen der zentralen Aus- und Fortbildung der Senatorin für Finanzen teil. Welche Fortbildungen im Einzelnen zu belegen sind, schlägt die Stammdienststelle ggf. in Absprache mit der Unterweisungsdienststelle bei der Beantragung der Festlegung der Unterweisung vor. Das Referat 33 der Senatorin für Finanzen steht hierfür beratend zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an weiteren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist in begründeten Fällen denkbar. In Einzelfällen kann durch die Senatorin für Finanzen, Referat 30, entschieden werden, dass für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung eine Ergänzungsprüfung in Form eines Kolloquiums abzulegen ist.

8. Bewährungsfeststellung

Während der Unterweisungszeit ist ein formloser Bewährungsbericht nach der Hälfte der abzuleistenden Unterweisungszeit und zum Ende der Unterweisungszeit zum Zwecke der Bewährungsfeststellung von der Unterweisungsdienststelle anzufertigen.
Soweit eine Unterweisungszeit von weniger als 12 Monaten abzuleisten ist, entfällt der Bewährungsbericht nach der Hälfte der Unterweisungszeit. Stattdessen ist ein Gespräch zum Zwischenstand mit den betroffenen Beamtinnen und Beamten zu führen.
Der Inhalt der Bewährungsberichte ist den betroffenen Beamtinnen und Beamten zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.

9. Information der betroffenen Beamtinnen und Beamten

Vor Antritt der Unterweisungszeit führt die Stammdienststelle zur Vorbereitung der Unterweisungszeit mit den betroffenen Beamtinnen und Beamten ein Gespräch, in dem sie auf die sich aus der Unterweisung ergebenden Konsequenzen hingewiesen werden.

Sie teilt den zu unterweisenden Beamtinnen und Beamten in einer Unterweisungsverfügung u.a. schriftlich mit:

-
Dauer der Unterweisungszeit
-
die zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen
-
tägliche regelmäßige Arbeitszeit
-
anzufertigende Bewährungsberichte

10. Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn

Nach abgeleisteter Unterweisungszeit legt die Stammdienststelle der Senatorin für Finanzen, Referat 30, für die Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung folgende Unterlagen vor:

-
Personalakte inkl. der ggf. erforderlichen Fortbildungsnachweise
-
die während der Unterweisungszeit erfolgten Bewährungsberichte mit eindeutiger Aussage zur Bewährung.

Die Entscheidung über die Anerkennung/Ablehnung der Befähigung für die neue Laufbahn wird der Beamtin/ dem Beamten von der Senatorin für Finanzen, Referat 30, schriftlich mitgeteilt. Eine Durchschrift der Verfügung erhält die Stammdienststelle für die Personalakte.

Nach Anerkennung der Befähigung werden die Beamtinnen und Beamten unter Verleihung der entsprechenden Amtsbezeichnung in ein Amt der jeweiligen Laufbahn versetzt, das der gleichen Besoldungsgruppe angehört, wie das bisherige Amt.

11. Folgen der erfolglosen Unterweisung

Kann die Befähigung für die neue Laufbahn nicht festgestellt werden, so verbleibt die Beamtin/der Beamte in der bisherigen Laufbahn. Abordnungen und vorübergehende Stellenbesetzungen sind zu beenden. Bei Vorliegen der Dienstunfähigkeit für die bisherige Laufbahn (z.B. Polizeidienstunfähigkeit) ist in diesen Fällen die Versetzung in den Ruhestand einzuleiten.

12. Weitere Arten zur Erlangung der Laufbahnbefähigung

Durch Umschulungsmaßnahmen, z.B. zur/zum Verwaltungsfachangestellten, Justizfachangestellten sowie ein Studium im Rahmen des Dualen Studiengangs Public Administration (DSPA) kann die Befähigung für die neue Laufbahn im Einzelfall ebenfalls erlangt werden; auf das Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2016 („Umgang mit eingeschränkt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten – Anderweitige Verwendung zur Vermeidung zur Versetzung in den Ruhestand“) wird an dieser Stelle verwiesen.

13. Aufhebung bisheriger Regelungen

Folgende Regelungen werden hiermit aufgehoben:

-
Rundschreiben Nr. 3/2000 „Anerkennung von Laufbahnen gem. § 16 Abs. 4 Bremische Laufbahnverordnung (BremLVO)
-
„Grundsätze für die Überführung von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes“ vom 30.08.1965 der Senatskommission für das Personalwesen
-
Grundsätze für die „Überführung von feuerwehrdienstunfähigen Beamten/Beamtinnen in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes“ vom 09.02.1995 der Senatskommission für das Personalwesen

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

vgl. Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 1/2010 (Anwendungshinweise zum Gesetz zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 22.12.2009 (Brem. GBl. 2010 S. 17)) und Rundschreiben Nr. 1/2011 (Anwendungshinweise zur Bremischen Laufbahnverordnung vom 09. März 2010 (Brem. GBl. S. 249)).


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