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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2018 -
Freistellungen für ein berufsbegleitendes Studium nach dem
Bremischen Bildungszeitgesetz
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Ein berufsbegleitendes Studium außerhalb der vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn geförderten Programme (berufsbegleitender Masterstudiengang "Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making)“ an der Universität Bremen) erfolgt grundsätzlich aus privatem Interesse der oder des Betroffenen. Sonderurlaub für die Wahrnehmung von Präsenzveranstaltungen der Hochschule oder zur Prüfungsvorbereitung kann deshalb grundsätzlich nicht gewährt werden.
Um interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber trotzdem die Möglichkeit zu erleichtern, berufsbegleitende Studienprogramme wahrnehmen zu können, kann der Anspruch nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) genutzt werden.
Freistellungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Einzelverträgen können auf Ansprüche nach dem BremBZG angerechnet werden, wenn der oder dem Betroffenen uneingeschränkt die Sicherstellung einer politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung ermöglicht wird und die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen oder vereinbart ist (§ 5 Abs. 1 BremBZG).
Ein berufsbegleitendes Bachelor-Studium, mit dem die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 oder ein Master-Studium, mit dem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 14 oder die Übertragung höherwertiger Arbeitsplätze angestrebt wird, dient der persönlichen und beruflichen Weiterbildung der oder des Betroffenen und kommt deshalb für solche Anrechnung in Betracht.
Da eine Anrechnung weder in tarifvertraglichen Vorschriften noch in der Bremischen Urlaubsverordnung vorgesehen ist, bedarf es vor Inanspruchnahme jeder einzelnen Freistellung einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Tarifbeschäftigten nach beigefügtem Muster. Dies gilt sowohl für anerkannte Präsenzveranstaltungen nach Ziffer 1. als auch für individuelle Prüfungsvorbereitungen und die Erstellung von Studienarbeiten nach Ziffer 2.
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