- -
Die Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung – Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind wirkungsgleich in das Beihilferecht übernommen worden. Die anzupassenden Regelungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit betreffen die zweite und dritte Stufe im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze 2 und 3 (PSG II und PSG III). Hierzu gehören insbesondere die Einführung von fünf Pflegegraden, die Überleitung der bestehenden drei Pflegestufen in die Pflegegrade 1 bis 5 sowie die Neufestlegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit. In diesem Zusammenhang werden die beihilferechtlichen Regelungen zu Pflegeleistungen (ab § 4a ff.) neu strukturiert.
- -
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit wird eine Regelung zum verbleibenden Existenzminimum in das Beihilferecht aufgenommen.
- -
Die Einkommensgrenze zur Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen wird von 10 000 Euro auf 12 000 Euro erhöht. Die/der Beihilfeberechtigte erhält eine Beihilfe zu Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) die festgelegte Grenze nicht überschreitet. Diese Regelung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
- -
Die Regelungen zur Vererbbarkeit von Beihilfeansprüchen werden angepasst.
- -
Zur Unterstützung der/des Beihilfeberechtigten wird die Gewährung einer finanziellen Hilfe bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte in die Verordnung aufgenommen.
- -
Neue Therapieformen sowie Früherkennungsprogramme werden in das Beihilferecht aufgenommen.
- -
Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit der Kosten einer notwendigen Familien- und Haushaltshilfe gelten nun mehr auch für Alleinstehende.
- -
Die Regelungen zu Schutzimpfungen werden erweitert. Die betrifft insbesondere die Grippevorsorge und die Ausweitung der FSME-Gebiete (Zeckenschutz).
- -
Die Reglungen, dass ein Zuschuss von dritter Seite zu Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 21 Euro bzw. 41 Euro zu einer Absenkung des Bemessungssatzes führt, werden aufgehoben.
- -
Bei prophylaktischen zahnärztlichen Leistungen wird die Altersgrenze des 21. Lebensjahrs gestrichen.
- -
Die beihilferechtlichen Regelungen der Aufwendungen psychotherapeutischer Behandlungen werden an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst und in der Anlage 1 der Verordnung neu strukturiert.
- -
Die beihilfefähigen Heilmittel und deren Höchstbeträge (Anlage 3a) werden in die Verordnung aufgenommen. Die Höchstbeträge wurden in zwei Stufen zum 01.12.2018 und 01.01.2019 erhöht. Anlage 3b enthält den Kreis der Leistungserbringer.
- -
Die beihilfefähigen Hilfsmittel sind nunmehr im Verzeichnis der Anlage 4 aufgeführt und angepasst worden.
- -
Die neue Anlage 5 enthält die Auflistung beihilfefähiger Behandlungsmethoden bzw. deren Ausschluss.
- -
Die neuen Anlagen 6a und 6b regeln die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten.