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  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahren

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Veröffentlichungsdatum:07.10.2014 Inkrafttreten07.10.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.10.2014 bis 09.03.2020Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)§ 4, BBesG § 72a, BeamtStG § 26, BeamtStG § 27, BeamtStG § 29, BremBG § 41, BremBG § 43, BremBG § 44, BremBG § 45, BremBG § 89, BremBG § 109, BremBG § 113, BremBG § 114, BremVwVfG § 28, VwVfG § 28

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:30.09.2014
Fassung vom:30.09.2014
Gültig ab:07.10.2014
Gültig bis:09.03.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 , § 72a BBesG, § 26 BeamtStG, § 27 BeamtStG, § 29 BeamtStG, § 41 BremBG, § 43 BremBG, § 44 BremBG, § 45 BremBG, § 89 BremBG, § 109 BremBG, § 113 BremBG, § 114 BremBG, § 28 BremVwVfG, § 28 VwVfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 -
Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m.
§§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit
von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Der Senat hat in seiner Sitzung am 30. September 2014 die beigefügten „Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern – Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit“ zur Kenntnis genommen und die Ressorts und Dienststellen gebeten, entsprechend zu verfahren.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. 06. 2014, Az. 6 P 1.14 verwiesen (www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidungen.php), nach der die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gem. § 3 Abs. 5 Bremische Personalvertretungsgesetz (BremPersVG)Bremische Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) nicht der Mitbestimmung gem. § 73 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz unterliegt. Dieses Urteil lässt sich auf das übertragen und entfaltet seine Wirkung auf die beamtenrechtlichen Regelungen zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG) gleichermaßen.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferdings-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de

1.

1Zur Abwendung drohender Feststellungen der Dienstunfähigkeit haben Präventionsmaßnahmen Vorrang. 2Dies gilt insbesondere zur Vermeidung einer Medikalisierung1 der im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz bestehenden sozialen Konflikte. 3Die einschlägigen Dienstvereinbarungen sowie bereits bestehende Instrumente der Personalentwicklung sind auszuschöpfen.

2.

1Das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wird für Beamtinnen und Beamte in §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. §§ 41 bis 44 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) geregelt. 2Dies gilt gemäß § 4 Absatz 1 Bremisches Richtergesetz (BremRiG) auch für Richterinnen und Richter, soweit nicht § 57 BremRiG etwas anderes bestimmt. 3Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehr und Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs sind außerdem § 109 i.V.m. §§ 113 und 114 BremBG und die besonderen Verwaltungsvorschriften zur gesundheitlichen Eignung dieses Personenkreises zu berücksichtigen.

3.

(1) 1Zuständig für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist die oder der Dienstvorgesetzte (§ 41 Absatz 3 BremBG). 2Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 44 BremBG). 3Das ärztliche Gutachten soll Dienstvorgesetzte und die über die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beamtin oder der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ob sie oder er im Falle der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann. 4Das Gutachten selbst stellt keine beamtenrechtliche Entscheidung dar. 5Die Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.

(2) 1Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet die nach § 45 Absatz 2 BremBG zuständige Behörde (in der Regel ist dies bis zur Besoldungsgruppe A14 die/der Dienstvorgesetzte), die an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden ist. 2Die zuständige Behörde kann auch andere Beweise erheben (§ 41 Absatz 3 BremBG).

4.

(1) 1Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit2 im Sinne von § 26 Absatz 1 BeamtStG ist es erforderlich, dass alle der in Betracht kommenden Faktoren dokumentiert und gewürdigt werden. 2Dabei ist nicht allein auf die Person der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten abzustellen. 3Vielmehr sind die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen oder der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit, die der Beamtin oder dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. 4Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Bewertung an, sondern vielmehr darauf, ob die Beamtin oder der Beamte auf Grund ihrer bzw. seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

(2) 1Die maßgeblichen Dienstpflichten bestimmen sich in diesem Zusammenhang nach den Anforderungen des übertragenen Amtes im abstraktfunktionellen Sinne, z.B. das Amt als Oberamtsrat bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. 2Dienstunfähigkeit ist dann gegeben, wenn nach den zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist.

(3) 1Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist es nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. 2Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG bereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil auch unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit der Beamtin oder des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und eine nachhaltige mittelfristig absehbare Besserung nicht zu erwarten ist.

5.

1Von der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit soll gem. § 27 Absatz 1 BeamtStG abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). 2Die Beamtin oder der Beamte muss in der Lage sein, die Dienstpflichten noch mindestens zu 50 % auf Dauer auszuüben. 3Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend (§ 41 Absatz 5 BremBG). 4Zur Auswirkung der begrenzten Dienstfähigkeit auf die Dienstbezüge wird auf Ziffer 15 verwiesen.

6.

(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit im Sinne von § 41 Absatz 1 und 2 BremBG (siehe Ziffer 4) ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) 1Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten sind insbesondere dann angezeigt, wenn deren oder dessen krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit innerhalb eines halben Jahres länger als insgesamt drei Monate angedauert hat. 2Liegen dem oder der Dienstvorgesetzten zu diesem Zeitpunkt keine Informationen (z.B. im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements – BEM) über eine absehbare Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate vor, so ist der jeweilige ärztliche Dienst mit einer Untersuchung und gutachterlichen Stellungnahme zur Prognose der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – ggf. in alternativen Verwendungen (§ 26 Absätze 2 und 3 BeamtStG) oder im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) zu beauftragen. 3Regelmäßig ist die ärztliche Untersuchung spätestens bei Erreichen eines sechsmonatigen Zeitraums krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit zu beauftragen.

(3) Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich im Einzelfall auch ergeben, wenn die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst zwar versieht, sich jedoch aus der Art und Weise der Dienstausübung Anhaltspunkte für ein Bestehen körperlicher Gebrechen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten verhindern.

(4) 1Bei der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der oder des Dienstvorgesetzten; der jeweilige Einzelfall ist entsprechend zu würdigen. 2Die Gründe, die für oder gegen eine Vorstellung bei der Amtsärztin oder dem Amtsarzt sprechen, sind zu dokumentieren und in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zur Personalakte zu nehmen.

(5) 1Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist ausdrücklich der oder dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu erklären. 2Die Anordnung muss neben ihrem Zweck (ärztliche Untersuchung gem. §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG) den konkreten Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung deutlich machen und sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die Besorgnis begründen, die bzw. der Betroffene sei dienstunfähig bzw. begrenzt dienstfähig; Ziffer 7 Absätze 3 bis 5 sind entsprechend zu beachten. 3In der Anordnung ist auf das Informationsblatt3 zum Umfang der angeordneten Untersuchung zu verweisen.

(6) 1Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. 2Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung einer anderweitigen Verwendung (siehe Ziffer 13) gem. § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG. 3Hinreichende Gründe im Sinne des Satzes 1 können z.B. in der Fehlerhaftigkeit der Untersuchungsanordnung zu sehen sein.

7.

(1) 1Der Untersuchungsauftrag4 ist schriftlich durch die oder den Dienstvorgesetzten unmittelbar an das Gesundheitsamt Bremen oder den Ärztlichen Dienst bei der Polizei Bremen zu richten. 2In begründeten Fällen können abweichend (Amts-)Ärztinnen oder (Amts-)Ärzte am oder in der Nähe vom Wohnort der Beamtin oder des Beamten beauftragt werden (Ziffer 10). 3Die in Satz 1 und 2 genannten Stellen sind auch für die Untersuchung zur Eingrenzung des Krankheitsbildes und der Abgabe einer Empfehlung zur Art der angestrebten ärztlichen Untersuchung gem. Absatz 4 zuständig. 4Im Untersuchungsauftrag werden Untersuchungszweck und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die für die Abfassung eines aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens im Sinne von Ziffer 3 wesentlich sind. 5Der Untersuchungsauftrag hat sich nur auf tatsächliche Feststellungen oder Beobachtungen und nicht auf Mutmaßungen oder Gerüchte zu stützen.

(2) 1Die anordnende Behörde fordert die Beamtin oder den Beamten auf, der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt alle ihr oder ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen vorzulegen. 2Sie selbst fügt dem Untersuchungsauftrag alle weiteren ihr zur Verfügung stehenden und für die Untersuchung wichtigen Unterlagen wie z.B. Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten, BEM-Protokolle u.ä. hinzu. 3Die Beamtin oder der Beamte erhält mit der Anordnung der Untersuchung einen Abdruck des Untersuchungsauftrages. 4Der Untersuchungsauftrag soll folgende Angaben enthalten:

a)Bezeichnung und Anschrift der auftraggebenden Behörde, Name und Kontaktdaten der dortigen Ansprechpartner/-in;

b)Name, Vorname, Geburtsdatum und Personalnummer;

c)Dienst- oder Amtsbezeichnung;

d)Dienststelle mit Anschrift, Privatanschrift, Telefonnummer;

e)Angaben zu den Anforderungen an das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten): ausgeübte Funktion (z.B. Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan, Hinweise auf besondere zusätzliche Aufgaben, bei Lehrpersonal Stundenplan, Beschreibung einer vom statusrechtlichen Amt abweichenden Verwendung, Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, Abordnung);

f)Angaben zu den Anforderungen an das abstrakt-funktionelle Amt (z.B. das Amt als Oberamtsrat bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten): Typische Tätigkeiten innerhalb dieses Amtes, allgemeine Anforderungen (körperlicher und geistiger Art) zur ordnungsgemäßen Dienstausübung;

g)wöchentliche Arbeitszeit (ggf. Angabe von in Anspruch genommenen Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen wie Altersermäßigung, Schwerbehindertenermäßigung, vorübergehend herabgesetzter Dienstfähigkeit bei Eingliederungen oder begrenzter Dienstfähigkeit, Beurlaubungen, besonderen Belastungen);

h)konkreter Anlass für die Untersuchung, Veranlassung der Untersuchung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde;

i)Angaben zu beobachteten Leistungseinschränkungen und ggf. zu durchgeführten entlastenden Maßnahmen. Insbesondere ist auf etwaige besondere physische und psychische Belastungen hinzuweisen, denen die Beamtin oder der Beamte im Dienst ausgesetzt ist;

j)Angaben zu Zeiträumen und Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten, soweit diese Daten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit offensichtlich erforderlich sind; Hinweis, ob die Beamtin oder der Beamte aktuell dienstunfähig krank ist; BEM-Protokolle;

k)Angaben zu Kontaktaufnahmen zum Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) und/oder zu den Integrationsfachdiensten, sowie den daraus resultierenden und ggf. bereits durchgeführten Maßnahmen zur Abwendung drohender Dienstunfähigkeit;

l)Angaben zu sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen, soweit diese Daten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit offensichtlich erforderlich sind;

m)ggf. Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz und ggf. bereits durchgeführten Maßnahmen zu deren Bewältigung;

n)Angaben zu einer Schwerbehinderung (Grad, Beginn), zu einer anerkannten Gleichstellung und zu anerkannten Nachteilsausgleichen;

o)anlassbezogene ärztliche Befunde; weitere Auszüge aus der Personalakte können dem Untersuchungsauftrag beigefügt werden. Den Gutachtern bleibt es unbenommen, weitere Auskünfte oder Auszüge aus der Personalakte anzufordern oder die Personalakte einzusehen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage der Personalakte abzusehen. Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken (§ 89 Absatz 1 und 4 BremBG);

p)Art und Umfang der beauftragten Untersuchung.

(3) 1Liegen der anordnenden Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten nicht nur vorübergehend berühren wird, hat sie die Untersuchungsanordnung entsprechend zu konkretisieren. 2Sie kann dies nicht der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt überlassen. 3Im Untersuchungsauftrag ist die medizinische Fachrichtung entsprechend anzugeben (Innere Medizin/Orthopädie und/oder Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie). 4Dabei muss die Fachrichtung aus den festgestellten Anhaltspunkten abgeleitet werden können. 5Dies gilt insbesondere bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. 6Anhaltspunkte können z.B. aus durchgeführten BEM-Verfahren und ärztlichen Attesten gewonnen werden, die ggf. von Fachärztinnen oder Fachärzten und als Folgebescheinigungen ausgestellt wurden.

(4) 1Bestehen Zweifel hinsichtlich der anzuordnenden medizinischen Fachrichtung der Untersuchung, z.B. weil der Dienststelle keinerlei oder unzureichende Informationen zur Verfügung stehen, ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen, dass eine ärztliche Untersuchung gem. §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG beabsichtigt ist. 2Die Beamtin oder der Beamte wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine Ärztin oder ein Arzt mit der Eingrenzung des Krankheitsbildes und der Abgabe einer Empfehlung zur Art der angestrebten ärztlichen Untersuchung beauftragt wurde und die Beamtin oder der Beamte dieser oder diesem alle ihr oder ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zugängig zu machen und die maßgeblichen bisher behandelnden Ärztinnen oder Ärzte gegenüber den beauftragten Ärztinnen und Ärzten von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden hat. 3Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt nimmt in diesen Fällen zunächst Kontakt zu der zu untersuchenden Beamtin oder dem zu untersuchenden Beamten auf. 4Sie oder er empfiehlt der auftraggebenden Behörde unter Heranziehung der ihr oder ihm nunmehr vorliegenden Informationen ggf. eine allgemeinmedizinische oder, sofern sich dies bereits aus dem Erstkontakt und der Aktenlage eingrenzen lässt, die entsprechenden fachspezifischen Untersuchungen. 5Auf der Grundlage dieser Empfehlung ordnet die auftraggebende Behörde ggf. die entsprechende Untersuchung an.

(5) 1Stellt die Beamtin oder der Beamte der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt entgegen der Aufforderung die benötigten Informationen nicht zur Verfügung, so kann der oder die Dienstvorgesetzte zunächst eine allgemeinmedizinische Untersuchung anordnen. 2Es kann in diesen Fällen nicht von ihr oder ihm verlangt werden, die Untersuchungsanordnung ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren.

(6) Die Durchschrift des Untersuchungsauftrages ist in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zur Personalakte zu nehmen.

8.

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung über deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die auftraggebende Behörde zu unterrichten (§ 44 Absatz 3 BremBG). 2Ist die Beamtin oder der Beamte nicht bereit, eine ärztliche Untersuchung oder eine ärztlich für erforderlich gehaltene Zusatzuntersuchung (siehe Ziffer 9) durchführen zu lassen, ist sie oder er auf die Konsequenzen hinzuweisen (siehe Ziffer 6 Absatz 1 i.V.m. Absatz 6). 3Die auftraggebende Behörde wird hierüber unverzüglich informiert.

(2) 1In dem Gutachten teilt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt der oder dem Dienstvorgesetzten oder der auftraggebenden Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (§ 44 Absatz 2 BremBG). 2Zum Ergebnis der Untersuchung gehören das Krankheitsbild und die daraus folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einschließlich der zeitlichen und inhaltlichen Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. 3Neben einem eindeutigen Votum zur Dienstunfähigkeit soll das Gutachten auch Angaben darüber enthalten, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch bestimmte Maßnahmen vermieden werden kann, z.B. durch Rehabilitationsmaßnahmen, stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst, Umsetzung, anderweitige Verwendung durch Übertragung eines anderen Amtes (§ 26 BeamtStG) sowie Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG). 4Eingeholte Zusatzgutachten sind dabei zu berücksichtigen. 5Die ärztlichen Feststellungen sind jeweils nachvollziehbar zu begründen; dabei ist zu beachten, dass sich die Begründungen unter Wahrung des Datenschutzes auf das notwendige Maß beschränken. 6Bei maßgeblichen Abweichungen zwischen den im Untersuchungsauftrag von der auftraggebenden Behörde gemachten Angaben und den von der oder dem zu Begutachtenden gemachten Angaben während der Untersuchung sollten diese vor der Gutachtenerstellung hinterfragt werden. 7Das Gutachten ist der anfordernden Behörde zeitnah vorzulegen (bei Zusatzgutachten siehe Ziffer 9) und muss als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für Dienstvorgesetzte mindestens Aussagen zu nachfolgenden Fragen enthalten:

a)Von der untersuchenden Ärztin oder von dem untersuchenden Arzt zu vergebene Gutachten-Nr.;

b)Persönliche Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Personalnummer, Art der Identifikation (z.B. Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder „persönlich bekannt“), Datum der persönlichen Untersuchung;

c)Welches Krankheitsbild liegt vor? Wie ist die bisherige Entwicklung, und wie ist das Ausmaß der Gesundheitsstörungen zu beurteilen?;

d)Bestehen aus ärztlicher Sicht wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen Leistungseinschränkungen bei der Aufgabenwahrnehmung im derzeitigen Aufgabenbereich /im übertragenen konkreten Amt? Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten können nicht mehr ausgeübt werden? Liegen ggf. die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit mit einer Aufgabenwahrnehmung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor?;

e)Bestehen aus ärztlicher Sicht wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen Leistungseinschränkungen bei der Aufgabenwahrnehmung im abstrakt-funktionellen Amt (z.B. das Amt als Oberamtsrat bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten)? Wenn ja, welche Anforderungen an das Amt können nicht mehr erfüllt werden?;

f)Welche Maßnahmen wurden bisher zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchgeführt und mit welchem Erfolg?;

g)Sind zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ggf. weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgversprechend und wenn ja, welche?;

h)Ist mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen (§ 26 Absatz 1 BeamtStG i.V.m. § 41 Absatz 2 BremBG)?;

i)Liegt die gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung, ggf. auch in Teilzeit oder mit Umschulung, vor? Wenn ja, mit welchen Tätigkeitsmerkmalen?;

j)Nach welchem Zeitablauf ist bei einer Versetzung in den Ruhestand eine Nachuntersuchung durchzuführen? Kann ggf. wegen des eindeutigen Krankheitsbildes auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden?;

k)Wird ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) empfohlen?.

9.

(1) 1Für die Abfassung des ärztlichen Gutachtens zur Dienstunfähigkeit können Zusatzgutachten notwendig sein, wenn dafür konkrete Umstände vorliegen und die medizinische Problematik und die gutachterliche Fragestellung nur gemeinsam mit einer anderen Fachdisziplin geklärt werden können. 2Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt teilt der oder dem Dienstvorgesetzten die Notwendigkeit zur Einholung eines Zusatzgutachtens und die Art und den üblichen Ablauf einer solchen Untersuchung mit. 3Diese sind der Beamtin oder dem Beamten in einer weiteren Untersuchungsanordnung durch die oder den Dienstvorgesetzten mitzuteilen. 4Die Kosten für das Zusatzgutachten trägt die auftraggebende Behörde. 5Eingeholte Zusatzgutachten sind im gerichtlichen Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand vorzulegen.

(2) 1Die Einholung von Zusatzgutachten erfordert eine konkrete Fragestellung an die zu beauftragenden Gutachterinnen und Gutachter. 2Für die Durchführung der Begutachtung gilt Ziffer 8 entsprechend. 3Zusatzgutachten sollen im Hinblick auf den Vorlagetermin des Gutachtens mit einer zeitlichen Vorgabe erteilt werden.

(3) 1Zusatzgutachten verbleiben grundsätzlich bei der gemäß Ziffer 7 beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt. 2Sollte im Einzelfall eine Weitergabe an die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde erforderlich sein, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen gemäß Ziffer 8 Absatz 2 entsprechen.

10.

Bei Beauftragung einer bzw. eines sonstigen von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder bestimmten Arztes außerhalb des amts- oder polizeiärztlichen Dienstes ist diese Vereinbarung als Grundlage der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens im Einzelfall zu vereinbaren.

11.

(1) 1Die gesetzliche Übermittlungsbefugnis für die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse gemäß § 44 Absatz 2 BremBG (siehe Ziffer 8 Absatz 2) ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit auszuüben. 2Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Einzelergebnissen des Untersuchungsbefundes. 3Die Ärztin oder der Arzt sind durch diese gesetzliche Übermittlungsbefugnis von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

(2) Das Gutachten ist gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 BremBG in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen.

(3) Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 BremBG übermittelt die Ärztin oder der Arzt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte oder des Gutachtens.

12.

Über die Auswirkungen der erteilten Gutachten soll unter Wahrung des Datenschutzes ein regelmäßiger Austausch in geeigneter Weise erfolgen.

13.

(1) 1Kommt die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen oder der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenstehen (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG), und schließt sich die oder der Dienstvorgesetzte nach eingehender Prüfung diesem Ergebnis an, muss sie oder er prüfen, inwieweit die Beamtin oder der Beamte noch anderweitig einsetzbar ist. 2Dies schließt die Verwendung im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit ein.

(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus § 26 Absatz 2 und 3 BeamtStG und den ergänzenden Hinweisen der Senatorin für Finanzen.

(3) Die Suchpflicht entfällt, wenn die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten mangels Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nicht gegeben ist.

14.

(1) 1Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit handelt es sich um eine bloße interne Verfahrenshandlung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens gem. § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG. 2Sie stellt für sich keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar. 3Die oder der Dienstvorgesetzte teilt ggf. der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde die Feststellung der Dienstunfähigkeit mit.

(2) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand unter Angabe der Gründe im Wege der Anhörung gem. § 28 VerwVfG schriftlich mitzuteilen. 2Die Beamtin oder der Beamte kann Einwendungen erheben. 3Die Mitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten gegenüber so umfassend zu konkretisieren, dass sie oder er in der Lage ist, sachgerechte Einwendungen zu erheben.

(3) Macht die Beamtin oder der Beamte von der Möglichkeit zur Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme im Wege der Anhörung gem. § 28 BremVwVfG innerhalb von zwei Wochen keinen Gebrauch, ist die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.

15.

(1) 1Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit handelt es sich um eine bloße interne Verfahrenshandlung im Rahmen der beabsichtigten Herabsetzung der Arbeitszeit oder der, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, hilfsweisen Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit gem. § 27 Absatz 2 BeamtStG i.V.m. § 41 Absatz 5 BremBG. 2Die oder der Dienstvorgesetzte teilt ggf. der für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen Behörde die Feststellung der Dienstunfähigkeit mit.

(2) 1Wird die begrenzte Dienstfähigkeit (siehe Ziffer 5) festgestellt, so ist der Beamtin oder dem Beamten die beabsichtigte Herabsetzung der Arbeitszeit gem. § 27 Absatz 2 BeamtStG unter Angabe der Gründe im Wege der Anhörung gem. § 28 BremVwVfG schriftlich mitzuteilen. 2Die Beamtin oder der Beamte kann sich innerhalb von zwei Wochen zu der beabsichtigten Maßnahme äußern. 3Die Mitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten gegenüber so umfassend zu konkretisieren, dass sie oder er in der Lage ist, sachgerechte Einwendungen zu erheben.

(3) 1Äußert sich die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht zu der beabsichtigten Herabsetzung der Arbeitszeit, erfolgt die Herabsetzung der Arbeitszeit nach Maßgabe der begrenzten Dienstfähigkeit unter Reduzierung der Dienstbezüge im Verhältnis der Reduzierung der Arbeitszeit (Besoldung entsprechend des Umfangs der festgestellten Dienstfähigkeit). 2Die Dienstbezüge werden jedoch mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das die Beamtin oder der Beamte bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte (Besoldung in Höhe des „fiktiven Ruhegehalts“ § 1 Abs. 2 BremBesG i.V.m. § 72a Absatz 1 BBesG). 3Hierdurch wird sichergestellt, dass im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit die Beamtin oder der Beamte besoldungsrechtlich nicht schlechter gestellt wird im Vergleich zu einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. 4Erfolgt die Besoldung zeitanteilig, also in Höhe der festgestellten Dienstfähigkeit, erhalten die begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten zudem einen Zuschlagsbetrag zu ihren Dienstbezügen.

(4) 1Als Alternative zur Herabsetzung der Arbeitszeit kann erwogen werden, der Beamtin oder dem Beamten eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit anzubieten. 2Zu einer Verwendung nach Satz 1 bedarf es der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

16.

(1) 1Ist die Dienstfähigkeit wieder hergestellt worden und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Absatz 1 BeamtStG i.V.m. § 43 Absatz 1 BremBG), ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2Gründe dieser höchsten Prioritätenstufe müssen von solchem Gewicht sein, dass ihre Berücksichtigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen. 3Der Verweis auf Personaleinsparungen reicht nicht aus.

(2) 1Ist die Dienstfähigkeit wieder hergestellt worden, kann eine wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden (§ 29 Absatz 1 und 2 BeamtStG). 2Die Reaktivierung kann auch in einer anderen Verwendung oder mit begrenzter Dienstfähigkeit erfolgen (§ 29 Absatz 2 und 3 BeamtStG). 3Zur Überprüfung einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 29 Absatz 2 BeamtStG) soll für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, regelmäßig im Abstand von zwei Jahren eine Nachuntersuchung angeordnet werden. 4Wird von einer Nachuntersuchung abgesehen, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren und in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zur Personalakte zu nehmen. 5Das in diesen Verfahrenshinweisen geregelte Verfahren ist analog anzuwenden.

(3) 1Von der Nachprüfung des Gesundheitszustandes nach Absatz 2 ist abzusehen, wenn durch die oder den nach § 44 Absatz 1 BremBG zuständige Ärztin oder zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist. 2Nach Vollendung des 62. Lebensjahres kann auf eine regelmäßige Nachuntersuchung verzichtet werden, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte vor, die eine Nachuntersuchung erforderlich erscheinen lassen.

(4) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen und sich zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Absatz 5 BeamtStG).

17.

Das Gesundheitsamt Bremen betreut das Berichtswesen und informiert die Ressorts entsprechend. Dies beinhaltet auch eine Rückmeldung über die Konsequenzen aus den erfolgten Gutachten.

18.

Diese Verfahrenshinweise ersetzen die bisherige „Vereinbarung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern – Verfahren und Empfehlungen zur Beantragung und Erstellung eines amts- oder polizeiärztlichen Gutachtens“ vom 13. März 2013.

Anlage 4

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] Von Medikalisierung spricht man, wenn z.B. Konflikte am Arbeitsplatz zu Symptomen führen, die medizinisch behandelt werden; wenn also, statt die Ursachen anzugehen, die Problemlösung in die Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten ausgelagert wird.

2)

[Amtl. Anm.:] Anlage 1; Ablauf zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit.

3)

[Amtl. Anm.:] Anlage 2 Informationsblatt Umfang der Untersuchungen zur Feststellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit.

4)

[Amtl. Anm.:] Anlage 3 Untersuchungsauftrag.

5)

[Amtl. Anm.:] Anlage 5 Verfahren zur Reaktivierung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten gem. § 29 BeamtStG.


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