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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2013 -
Nachweis des Geburtstermins durch Kopie aus dem Mutterpass
Verbesserung des Datenschutzes bei Schwangeren
Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“
Der Senat ist bemüht, den Datenschutz von schwangeren Frauen zu verbessern. Hierzu soll der Umgang mit Daten aus dem Mutterpass in diesem Rundschreiben erläutert werden.
Mitarbeiterinnen der öffentlichen Verwaltung im Land Bremen haben die Möglichkeit, eine bestehende Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin durch ein Zeugnis eines Arztes, einer Ärztin oder einer Hebamme nachzuweisen. Nach § 5 des Mutterschutzgesetztes hat der Arbeitgeber die Kosten für ein solches Zeugnis zu tragen; die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und in Bremen auch für Beamtinnen.
Wird ein solches Zeugnis vorgelegt, besteht keine Notwendigkeit zur Vorlage des Mutterpasses. Ansonsten erfolgt der Nachweis durch Vorlage des Mutterpasses; sofern eine Kopie davon zur Personalakte genommen wird, werden die nicht erforderlichen Angaben geschwärzt.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Dienstrecht@finanzen.bremen.de