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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2014 - Nutzung von sozialen Netzwerken durch Beschäftigte in der bremischen Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:29.10.2014 Inkrafttreten29.10.2014 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 241
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2014 - Nutzung von sozialen Netzwerken durch Beschäftigte in der bremischen Verwaltung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.10.2014
Fassung vom:29.10.2014
Gültig ab:29.10.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 241 BGB
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2014 - Nutzung von sozialen Netzwerken durch Beschäftigte in der bremischen Verwaltung

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2014 -
Nutzung von sozialen Netzwerken durch
Beschäftigte in der bremischen Verwaltung

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Mit Rundschreiben 9/2014 hat die Senatorin für Finanzen Hinweise zur Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken veröffentlicht. Mit diesem Rundschreiben werden für den Bereich der Tarifbeschäftigten entsprechende Hinweise zur Nutzung von sozialen Netzwerken gegeben.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen bei Äußerungen in sozialen Netzwerken ist übersichtlich, z.T. nur erstinstanzlich. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und ggf. welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Die Bandbreite reicht von der Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung bis hin zur wirksamen fristlosen Kündigung. Bei der Frage nach Konsequenzen bleibt eine Betrachtung im Einzelfall unabdingbar.

Grundsätzlich gilt, dass bei Äußerungen in sozialen Netzwerken Verhaltensregeln zu beachten sind, die auch sonst für das Arbeitsverhältnis gelten. Dies betrifft die Pflicht zur Verschwiegenheit und für den Anwendungsbereich des TV-L und des TVöD-V auch das Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (§ 3 Abs. 1 TV-L). Aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass Beschäftigte gewisse Loyalitätspflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber zu beachten haben. So dürfen Beschäftigte keine herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen veröffentlichen.

Um etwaige Unsicherheiten im Umgang mit sozialen Netzwerken zu beseitigen und die Beschäftigten für eine Zurückhaltung im Umgang mit Daten zu sensibilisieren, bitten wir bei Neueinstellungen die als Anlage beigefügten Hinweise auszuhändigen und die bereits Beschäftigten in geeigneter Weise zu informieren.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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