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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2016 -
Reisekostenrecht
1. Höhe des Trennungstagegeldes ab 01.01.2016
2. „Taxiformel“ zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 3. November 2015 (ARVVwV)
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Durch § 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I, S. 2075) sind die Sachbezugswerte für unentgeltliche Verpflegung ab 01. Januar 2016 wie folgt neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:
Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | voller Tag |
1,67 Euro | 3,10 Euro | 3,10 Euro | 7,87 Euro | |
2,51 Euro | 4,65 Euro | 4,65 Euro | 11,81 Euro |
In dem Rundschreiben Nr. 30/2010 vom 20.10.2010 wurde erstmals über die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekostenvergütung bei der Benutzung eines Taxis ohne triftigen Grund informiert.
Durch die Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 08. Januar 2015 (Brem.GBl. Seite 30) wurden mit Wirkung vom 01. März 2015 die für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisevergütungen relevanten Werte geändert.
Der Mindestfahrpreis (Grundpreis) beträgt demnach 3,30 Euro und der (mittlere) Kilometerpreis 1,80 Euro.
Die aktuelle Taxiformel lautet nunmehr:
„Taxi-Fahrpreis“ abzüglich „Grundpreis“ von 3,30 Euro geteilt durch „Kilometer-Preis“ von 1,80 Euro
= Anzahl der gefahrenen Kilometer,
multipliziert mit der „kleinen“ Wegstreckenentschädigung von 0,15 Euro
= erstattungsfähige Reisekostenvergütung
Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.
Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2015, die am 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldtabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.
Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de