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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2018 -
Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
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Die ständige Mindestlohnkommission beschließt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohnes, mithin erneut zum 1. Januar 2019.
In ihrer Sitzung am 26. Juni 2018 hat die Kommission einstimmig empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro brutto auf 9,19 Euro brutto und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde anzuheben.
Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung der Empfehlung der Mindestlohn-kommission folgt und die Anhebung durch Rechtsverordnung in Kraft setzt. Eine inhaltliche Änderung der Empfehlung durch die Bundesregierung ist nicht möglich (§ 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG).
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro brutto mit Wirkung zum 1. Januar 2019 bzw. von 9,35 Euro brutto mit Wirkung zum 1. Januar 2020 je Zeitstunde hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den TVöD und den TV-L, weil das niedrigste Stundenentgelt nach beiden Tarifverträgen über diesem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Schillerstr. 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de