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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2013 -
Teilzeitbeschäftigung in Form einer einjährigen bzw.
halbjährlichen bezahlten Freistellung von der Arbeit
(Sabbatical für Beschäftigte)
Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“
Mit Rundschreiben Nr. 19/98 vom 17. August 1998 hatte die Senatskommission für das Personalwesen umfangreiche Hinweise zur Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines sogenannten Sabbaticals gegeben. Diese Form der Teilzeitbeschäftigung ist für Beschäftigte, die unter das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TV-L oder TVöD) fallen, auch weiterhin möglich.
Für die Beschäftigten sind folgende Formen eines Sabbaticals zulässig und können arbeitsvertraglich vereinbart werden:
–Zweijährige Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 des Entgelts in Form einer eineinhalbjährigen Beschäftigung und einer sechsmonatigen Freistellung,
–zweieinhalbjährige Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 des Entgelts in Form einer zweijährigen Beschäftigung und einer sechsmonatigen Freistellung,
–dreijährige Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 des Entgelts in Form einer zweieinhalbjährigen Beschäftigung und einer sechsmonatigen Freistellung,
–dreieinhalbjährige Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 des Entgelts in Form einer dreijährigen Beschäftigung und einer sechsmonatigen Freistellung,
–vierjährige Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 des Entgelts in Form einer dreijährigen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung,
–fünfjährige Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 des Entgelts in Form einer vierjährigen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung,
–sechsjährige Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 des Entgelts in Form einer fünfjährigen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung,
–siebenjährige Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 des Entgelts in Form einer sechsjährigen Beschäftigung und einer einjährigen Freistellung.
Der Freistellungszeitraum liegt stets am Ende des Gesamtzeitraums und soll in der Regel sechs Monate nicht unterschreiten. Der Freistellungszeitraum ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Beschäftigte Lehrkräfte können den Freistellungszeitraum nur während eines Schulhalbjahres nehmen.
Anträgen auf Teilnahme am Sabbatical können Beschäftigte jeweils nur zum 1. eines Kalendermonats stellen. Beschäftigte Lehrkräfte können den Antrag nur zum 1. Februar oder 1. August eines Jahres stellen.
Die Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbaticals (einschließlich des Freistellungszeitraums) muss spätestens vor Vollendung des Alters zur Erlangung einer abschlagsfreien Regelaltersrente beendet sein. Die/der Beschäftigte weist dem Arbeitgeber das individuelle Alter zur Erlangung einer abschlagsfreien Regelaltersrente durch einen entsprechenden Nachweis der Deutschen Rentenversicherung nach.
Die Aufnahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit während eines Sabbaticals ist grundsätzlich zulässig. Erläuterungen zum Nebentätigkeitsrecht von Beschäftigten sind im Rundschreiben Nr. 9/2007 vom 5. März 2007 enthalten.
Interessierte Beschäftigte sollten sich vor Inanspruchnahme eines Sabbaticals bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Rentenversicherung, etc.), den lohnsteuerberatenden Berufen und den zuständigen Stellen der betrieblichen Altersversorgung (VBL/Ruhelohn) über die individuellen Auswirkungen eines Sabbaticals gezielt informieren.
Ein allgemeines Merkblatt zum Sabbatical ist diesem Rundschreiben beigefügt und kann interessierten Beschäftigten ausgehändigt werden.
Das Arbeitsvertragsmuster wurde aktualisiert und kann im MiP abgerufen werden.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Tarifrecht@finanzen.bremen.de