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  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -

Veröffentlichungsdatum:03.11.2014 Inkrafttreten03.11.2014 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.11.2014
Fassung vom:03.11.2014
Gültig ab:03.11.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 -
Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern;
hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 -

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2013 – C-514/12 – einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht festgestellt, wenn ein österreichischer öffentlicher Arbeitgeber die Dienstzeiten, die bei einem zum öffentlichen Dienst des Landes Salzburg gehörenden Arbeitgeber zurückgelegt wurden, vollständig anrechne, dagegen Zeiten bei anderen Arbeitgebern außerhalb des Landes Salzburg (u.a. auch Zeiten bei Arbeitgebern aus anderen EU-Mitgliedstaaten) nur anteilig als Beschäftigungszeit berücksichtige.

Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, dass sich aus der genannten Rechtsprechung des EuGH für die Anwendungsbereiche des TV-L und TVöD keine Auswirkungen ergeben. Insbesondere die tariflichen Regelungen zur Stufenzuordnung bei Einstellung nach § 16 Abs. 2 TV-L/TVöD und zur Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L/TVöD unterscheiden sich grundlegend von der österreichischen Ausgangslage.

Sofern Beschäftigte der bremischen öffentlichen Verwaltung aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine höhere Stufenzuordnung und/oder die Zahlung von Krankengeldzuschuss oder Jubiläumsgeld geltend machen, sind diese Anträge daher abzulehnen. Zur Begründung der Ablehnung können je nach Antragstellung die anliegend beigefügten Mustertexte verwendet werden.

Kontakt:

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de

Anlage 1

Anlage 2


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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