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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für den Bereich der Beamtinnen und Beamten

Veröffentlichungsdatum:23.07.2015 Inkrafttreten01.07.2015 Bezug (Rechtsnorm)BEEG § 15, BEEG § 16, BremBG § 62, MuSchEltZV § 1, MuSchEltZV § 6, MuSchEltZV § 7
Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für den Bereich der Beamtinnen und Beamten"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:23.07.2015
Fassung vom:23.07.2015
Gültig ab:01.07.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 15 BEEG, § 16 BEEG, § 62 BremBG, § 1 MuSchEltZV, § 6 MuSchEltZV, § 7 MuSchEltZV
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2015 - Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für den Bereich der Beamtinnen und Beamten

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2015 -
Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für den Bereich der Beamtinnen und Beamten

Verteiler: Alle Dienststellen mit Schulen

Für bremische Beamtinnen und Beamte ist gemäß § 1 der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV) anzuwenden. In § 6 MuSchEltZV ist der Anspruch von Beamtinnen und Beamten auf Elternzeit geregelt; hier wird auf die Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verwiesen. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG sind u.a. §§ 15 und 16 BEEG geändert worden.

Für Beamtinnen und Beamte haben die Änderungen folgende Auswirkungen:

Im Wesentlichen gilt das im Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 8/2015 vom 23.04.2015 Gesagte mit Ausnahme der Nr. 3, 5 und 6 c).

Unterschiede ergeben sich bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.

Da die Regelungen in § 15 Abs. 4 – 7 BEEG für Beamtinnen und Beamte nicht gelten, regelt sich Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit weiterhin nach § 7 MuSchEltZV i.V.m. § 62 Bremisches Beamtengesetz (BremBG).

a)
Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn
ist mindestens im Umfang von einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit (10 Stunden) bis zu 30 Stunden wchtl. zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
b)
Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses
ist bis zu 30 Std. wchtl. mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde möglich.
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 – 6 Bundesbeamtengesetz (Versagungsgründe für die Ausübung einer Nebentätigkeit) zu versagen.

Sofern die Genehmigung nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt wurde, kommt nur noch eine Genehmigung in Betracht. Andere Ankündigungsfristen und Reaktionszeiten für den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bestehen nicht. Die Zustimmungsfiktion gem. § 15 Abs. 7 BEEG gilt ebenfalls nicht.

Die Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG) war bisher in § 6 Abs. 2 MuSchEltZV geregelt und sah die Übertragung eines Anteils an der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres vor, die rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden musste. Die Zustimmung zur Übertragung durfte versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstanden.

Da § 6 Abs. 2 MuSchEltZV mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Eltern-geldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG gestrichen wurde, gilt jetzt sowohl für Beamtinnen und Beamte wie für Tarifbeschäftigte § 15 Abs. 2 BEEG, mit der Folge, dass auch für Beamtinnen und Beamte ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht; ein Anteil der Elternzeit von 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, ohne dass eine Übertragung erfolgen muss.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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