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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2015 -
Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für den Bereich der Beamtinnen und Beamten
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Für bremische Beamtinnen und Beamte ist gemäß § 1 der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV) anzuwenden. In § 6 MuSchEltZV ist der Anspruch von Beamtinnen und Beamten auf Elternzeit geregelt; hier wird auf die Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verwiesen. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG sind u.a. §§ 15 und 16 BEEG geändert worden.
Für Beamtinnen und Beamte haben die Änderungen folgende Auswirkungen:
Im Wesentlichen gilt das im Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 8/2015 vom 23.04.2015 Gesagte mit Ausnahme der Nr. 3, 5 und 6 c).
Unterschiede ergeben sich bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
Da die Regelungen in § 15 Abs. 4 – 7 BEEG für Beamtinnen und Beamte nicht gelten, regelt sich Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit weiterhin nach § 7 MuSchEltZV i.V.m. § 62 Bremisches Beamtengesetz (BremBG).
Sofern die Genehmigung nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt wurde, kommt nur noch eine Genehmigung in Betracht. Andere Ankündigungsfristen und Reaktionszeiten für den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bestehen nicht. Die Zustimmungsfiktion gem. § 15 Abs. 7 BEEG gilt ebenfalls nicht.
Die Übertragung von Anteilen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG) war bisher in § 6 Abs. 2 MuSchEltZV geregelt und sah die Übertragung eines Anteils an der Elternzeit von bis zu 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres vor, die rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden musste. Die Zustimmung zur Übertragung durfte versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstanden.
Da § 6 Abs. 2 MuSchEltZV mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Eltern-geldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG gestrichen wurde, gilt jetzt sowohl für Beamtinnen und Beamte wie für Tarifbeschäftigte § 15 Abs. 2 BEEG, mit der Folge, dass auch für Beamtinnen und Beamte ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht; ein Anteil der Elternzeit von 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, ohne dass eine Übertragung erfolgen muss.
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