Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2017 -
Tarifrunde 2017;
Änderungstarifverträge zur Umsetzung der
Tarifeinigung vom 17. Februar 2017
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Vorbemerkung
Nach Abschluss der redaktionellen Abstimmung haben die Tarifvertragsparteien den zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 notwendigen Änderungstarifverträgen zugestimmt. Folgende Änderungstarifverträge jeweils mit Datum vom 17. Februar 2017 wurden vereinbart:
- -
Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TV-L (Anlage 1), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVÜ-Länder (Anlage 2), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Pkw-Fahrer-TV-L (Anlage 3), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVA-L BBiG (Anlage 4), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVA-L Pflege (Anlage 5), - -
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV Prakt-L (Anlage 6). - -
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV EntgO-L (Anlage 7).
Die vorstehenden Änderungstarifverträge und die entsprechend aktualisierten Neufassungen der jeweiligen können im Internet auf der Homepage des KAV Bremen e. V. unter www.kav-bremen.de im Verzeichnis „Tarifverträge“ herunterladen werden.
Neben den Regelungen im Zusammenhang mit den Tarifsteigerungen, über die mit Rundschreiben Nr. 07/2017 vom 20. März 2017 bereits informiert wurde, enthalten die o. g. Änderungstarifverträge im Wesentlichen folgende Regelungen:
- I.
- 1.
Die Änderungen in § 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L betreffen folgende Regelungen und gelten zum 1. Januar 2017:
- a)
Die Änderungen in den Nrn. 1, 2, und 5a beziehungsweise 5b, 7, 8, 9b und 10b sind im Wesentlichen nur redaktioneller Natur beziehungsweise resultieren ausschließlich aus den vereinbarten Tarifsteigerungen.
- b)
Die Änderungen in den Nrn. 3, 9a, 10a und 11 betreffen die Möglichkeit des Arbeitgebers ärztliche Untersuchungen anzuordnen. Einzige Änderung ist hier, dass neben dem Amtsarzt nun auch der Betriebsarzt oder der Personalarzt als zuständige Ärzte genannt werden, wobei die Möglichkeit bestehen bleibt, sich auf einen anderen Arzt zu verständigen. Konkrete Änderungen ergeben sich für die Freie Hansestadt Bremen nicht (siehe hierzu auch SF-Rundschreiben Nr. 10/2016 vom 29. September 2016). - c)
Mit der Änderung in der Nr. 4 wird eine neue Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Abs. 2 TV-L angefügt und betrifft damit die Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten.
Durch die neue Nr. 4 der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 wird festgelegt, dass bei einer Einstellung mit einer Tätigkeit, für die eine besondere Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 gilt („kleine“ Entgeltgruppe 9), für die Zuordnung zur Stufe 3 eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren vorliegen muss.
Durch diese neue Regelung wird die bisherige tarifrechtliche „Schieflage“ beseitigt, wonach neu eingestellte Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 mit einer einschlägigen Berufserfahrung von drei Jahren die Stufe 3 schneller erreichen konnten, als vorhandene Beschäftigte, die die längere besondere Stufenlaufzeit von fünf Jahren in der Stufe 2 durchlaufen mussten.
Diese Neuerung trat abweichend von übrigen Regelungen im § 1 erst zum 1. März 2017 in Kraft.
- d)
Mit der Änderung in der Nr. 6 wird ein neuer § 19a in den TV-L eingefügt, der die Gewährung der Vollzugszulage in den Bereichen Justizvollzug, geschlossene Abteilungen in Psychiatrischen Krankenanstalten sowie Abschiebehafteinrichtungen regelt.
Die Vollzugszulage war bisher in § 6 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 sowie in den Sonderregelungen für Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen, Abschiebehafteinrichtungen (Anlage 5 zu § 2 Abs. 6 des Überleitungs-TV Bremen vom 17. Februar 1995) geregelt.
Die Neuregelung besteht im Wesentlichen in dem Verweis auf die Regelungen für die entsprechenden Beamten des Arbeitgebers, so dass Beschäftigte die Vollzugszulage nun unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe erhalten.
Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Zulagenhöhen in einigen Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt hatten. Für die Freie Hansestadt Bremen war dies bisher kein Problem, da die Zulage für alle Statusgruppen einheitlich 95,53 Euro beträgt. Die im Beamtenbereich geplante Erhöhung auf 115,53 Euro wird dann auch für Beschäftigte im Tarifbereich gelten.
Die Fortgeltung der bisherigen diesbezüglichen Tarifvorschriften wird mit der Neuregelung in § 19a beendet (Änderungen in Teil B und C der Anlage 1 zum TVÜ-Länder; siehe Ziffer II).
- e)
Die Änderungen in Nrn. 12 und 14 betreffen die redaktionelle Anpassung der Nr. 2a des § 44 TV-L sowie der Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage A - Entgeltordnung - zum TV-L. Diese Anpassungen wurden notwendig, weil durch die Vereinbarung des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) auch mit den Gewerkschaften ver.di und GEW dieser Tarifvertrag nun für alle Beschäftigten gilt. Damit gelten für alle Lehrkräfte, die unter § 44 TV-L fallen, die §§ 12 bis 14, 16 und 17 mit den jeweiligen Maßgaben des TV EntgO-L.
Die Anpassung tritt wie der neue TV EntgO-L selbst erst zum 1. März 2017 in Kraft.
Nähere Hinweise zur Anwendung des TV EntgO-L enthalten die als Anlage 8 beigefügten Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). - f)
Mit der Änderung in der Nr. 13 wird der § 47 Abs. 3 TV-L neugefasst und damit das Ausscheiden und die Übergangszahlung u.a. für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst neu geregelt.
Zu den Einzelheiten der Neuregelung wird auf die als Anlage 9 beigefügten Durchführungshinweise der TdL verwiesen. - g)
Die Änderungen in den Nrn. 15 bis 17 betreffen zusätzliche Entgeltgruppenzulagen für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Betroffen sind hiervon Leiter von Kindertagesstätten (Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2), Sozialarbeiter/-pädagogen (Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4) sowie Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen (Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6).
Für die betroffenen Beschäftigten werden an bestimmten Fallgruppen in den jeweiligen Unterabschnitten der Entgeltordnung Klammerzusätze zur Zahlung von Entgeltgruppenzulagen nach der Anlage F zum TV-L angefügt.
Zu dieser Neuregelung hat die TdL die als Anlage 10 beigefügten Durchführungshinweise erstellt. - h)
Die Änderungen in den Nrn. 18 bis 22 setzen das Ergebnis der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 um, wonach für Pflegebeschäftigte in Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 entfällt und dafür die Stufenlaufzeit in Stufe 2 auf drei Jahre verlängert wird.
- 2.
Die Änderungen in den §§ 2 und 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L betreffen Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. KR 9a bis KR 11a und treten zum 1. Januar 2018 bzw. 1. Oktober 2018 in Kraft.
Nähere Durchführungshinweise zur Einführung der neuen Stufe 6 werden zurzeit zwischen den Ländern und der TdL abgestimmt. Sie werden zu einem späteren Termin bekannt gegeben.
- 3.
Der § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L enthält folgende Übergangsregelungen:
- a)
Die Nr. 1 enthält eine Besitzstandregelung zur Höhe der Vollzugszulage (siehe Nr. 1 Buchstabe d; für die Freie Hansestadt Bremen ohne Auswirkung).
- b)
Die Nr. 2 enthält eine Übergangsregelung zur Anwendung der neugeregelten Übergangszahlung bei vorhandenen Beschäftigten im Justizvollzugsdienst (siehe Nr. 1 Buchstabe f sowie die Durchführungshinweise der TdL).
- c)
Die Nr. 3 enthält eine tarifliche Klarstellung, dass von der Einführung der Entgeltgruppenzulagen für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, auch solche Beschäftigten profitieren, die mangels Antragstellung nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder nicht nach den Merkmalen der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind. Es reicht aus, wenn sie die jeweiligen Eingruppierungsmerkmale, die nun eine Entgeltgruppenzulage vorsehen, erfüllen würden (siehe Nr. 1 Buchstabe g sowie die Durchführungshinweise der TdL).
- d)
Die Nr. 4 regelt die Anrechnung von Stufenlaufzeiten in der Stufe 1 im Zusammenhang mit dem Wegfall der Stufe 1 für Pflegebeschäftigte in Entgeltgruppe KR 7a (siehe Nr. 1 Buchstabe h).
- e)
Die Nr. 5 enthält Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Stufe 6. Hierzu werden in den noch abzustimmenden Durchführungshinweisen nähere Einzelheiten bekannt gegeben.
- II.
Die Änderungen im TVÜ-Länder enthalten vorwiegend die aus der vereinbarten Tarifsteigerung resultierenden Regelungen (Anpassung der Besitzstandszulagen nach § 9 sowie neue Tabellenwerte in den Ü-Gruppen) sowie Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Stufe 6 (insbesondere Anpassungsregelung zum Strukturausgleich nach § 12 sowie neue Tabellenwerte und Stufenregelungen für die Entgeltgruppe 13 Ü).
Darüber hinaus ist die Anwendung der besonderen Entgelttabelle für Lehrkräfte seit dem 1. Januar 2017 erledigt (der Abbau der Verminderungsbeträge ist abgeschlossen) und wegen der Regelung der Vollzugszulage in § 19a TV-L wird die Fortgeltung der bisherigen Tarifregelungen hierzu aufgehoben.
- III.
Dieser Änderungstarifvertrag enthält ausschließlich aus der Tarifsteigerung resultierende Regelungen in Form von neuen Tabellen zu den Pauschalentgelten in den Anlagen.
- IV.
Alle drei Änderungstarifverträge enthalten im Wesentlichen eine Neufestsetzung der jeweiligen Ausbildungs- und Praktikantenentgelte aufgrund der Tarifsteigerung, eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs von 28 auf 29 Tage (bei 5-Tage-Woche) sowie eine Ergänzung bei den Regelungen zu ärztlichen Untersuchungen (vergleichbar zur Änderung in § 3 Abs. 5 TV-L; siehe Ziffer I Nr. 1 Buchstabe b).
Die Änderungstarifverträge Nr. 7 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege enthalten zudem eine Änderung beim Geltungsbereich (für die Freie Hansestadt Bremen ohne Bedeutung) sowie Änderungen bei auswertigen Ausbildungsstätten und Familienheimfahrten. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Übernahmepflicht von Auszubildenden (§ 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege) befristet bis zum 31. Dezember 2018 unverändert wieder in Kraft gesetzt.
- V.
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 sowie der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zu diesem Tarifvertrag vom 2. Februar 2016 wurden ursprünglich nur mit der Gewerkschaft dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart.
Nach dem in der Tarifrunde 2017 vereinbart wurde, dass auch die Gewerkschaften ver.di und GEW der Entgeltordnung für die Lehrkräfte beitreten, wurden mit diesen Gewerkschaften im Tarifvertrag zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte die beiden genannten Tarifverträge nachträglich vereinbart. Damit besteht wieder ein einheitliches Tarifrecht hinsichtlich der Entgeltordnung für die Lehrkräfte. Auf eine gesonderte Veröffentlichung des Tarifvertrags zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte wird an dieser Stelle verzichtet.
Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) wurde nun mit den Gewerkschaften dbb beamtenbund und tarifunion, verd.i und GEW vereinbart. Er enthält im § 1 im Wesentlichen nur redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen im TV-L bzw. TVÜ-Länder.
Im § 2 ist darüber hinaus eine Übergangsregelung zu § 11 TV EntgO-L vereinbart worden, wonach Anträge nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder (Höhergruppierung) und/oder nach § 29a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder (Entgeltgruppenzulage) jeweils in der Fassung von § 11 TV EntgO-L noch bis zum 31. Mai 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) konnten. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2017, beginnt die Frist von drei Monaten mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Der Antrag wirkt für die Stufenzuordnung auf den 1. August 2015 zurück und wird zum 1. März 2017 beziehungsweise mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit entgeltwirksam.
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