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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2018 -
Handlungshilfe Betriebliches Eingliederungsmanagement
(BEM) nach § 167 (2) SGB IX
für den bremischen öffentlichen Dienst
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Aus der Überprüfung des bisherigen Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) im bremischen öffentlichen Dienst hat sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verfahrensweisen ergeben. Die mit allen Beteiligten abgestimmte Handlungshilfe ist mit Wirkung vom 15.08.2018 in Kraft getreten. Die Bekanntgabe im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen ist am 23.08.2018 erfolgt (Brem.Abl. S. 842).
Das Verfahren ist vollständig überarbeitet worden
Die Handlungshilfe basiert auf den zentralen Erkenntnissen und Erfahrungen mit dem bisherigen Verfahren und greift Hinweise und Anregungen aus den Ressorts und Dienststellen auf. Das hier für den bremischen öffentlichen Dienst beschriebene Vorgehen entspricht dem aktuellen Stand der rechtlichen und fachlichen Diskussion zum BEM und berücksichtigt die organisatorischen Unterschiede und Belange der bremischen Dienststellen und Betriebe.
Auf einige der wesentlichen inhaltlichen Änderungen möchte ich Sie im Folgenden gesondert hinweisen:
BEM-Kompetenzen werden gebündelt
Die Kernaufgaben des BEM in den Dienststellen sollen ausgesuchten und geschulten Personen übertragen werden (BEM-Team und BEM-Beauftragte), bei denen sich ein stabiles Wissens- und Erfahrungsfundament entwickeln kann, um eine erfolgreiche Umsetzung der BEM-Verfahren zu gewährleisten. Vorgesetzte werden durch das neue Verfahren entlastet und in einer veränderten Rollenzuweisung beteiligt
Die Regelungen zum Datenschutz und zur Dokumentation im BEM wurden aktualisiert und konkretisiert
Die Regelungen zum Datenschutz im BEM wurden gemäß der Europäischen Daten-schutz Grundverordnung (DS-GVO) konkretisiert und zielen darauf ab, das Vertrauen der Beschäftigten in das BEM zu stärken. Neu sind z.B. die schriftliche Verpflichtungserklärung zu Verschwiegenheit und Einhaltung des Datenschutzes für BEM-Verantwortliche, die schriftliche Einwilligung der Beschäftigten zur Datenerhebung im BEM, die Dokumentation des BEM, die zukünftig nur noch bzgl. der Basisdaten bei der Personalstelle in der Krankenakte erfolgt und ansonsten in einer Sachakte bei den BEM-Beauftragten, die von 5 auf 3 Jahre reduzierte Aufbewahrungsdauer der Daten aus BEM-Verfahren sowie das Auskunftsrecht der Beschäftigten über alle zu ihrer Person gespeicherten Daten im BEM.
Durch Informationsgespräche und Fallmanagement werden die Erfolgsaussichten im BEM erhöht
Informationsgespräche sollen zukünftig dem eigentlichen Verfahren vorgeschaltet werden, damit Vertrauen in das BEM entstehen kann und Beschäftigte kompetent über Annahme oder Ablehnung des BEM-Angebots entscheiden können. Informationsgespräch, Fallbegleitung und Fallmanagement bleiben nach Möglichkeit in einer Hand. So können die Verfahren erfolgreicher durchgeführt werden.
Die Wirksamkeit des BEM wird überprüft
Auf der Ebene der jeweiligen BEM-Verfahren gehört die Wirksamkeitsüberprüfung zukünftig zum regelmäßigen Fallmanagement dazu. Auf Dienststellenebene ist eine jährliche Auswertung der Wirksamkeit des BEM obligatorisch und ressortübergreifend führt die Senatorin für Finanzen ein Controlling des BEM durch.
Bei Bedarf stellen wir Ihnen gedruckte Exemplare der Handlungshilfe gerne zur Verfügung
Bitte nutzen Sie die neuen Qualifizierungsangebote, die im aktuellen Fortbildungsprogramm der Senatorin für Finanzen zum BEM-Verfahren angeboten werden.
Dienststellen, die zusätzliche Informationen und Beratung zur Umsetzung des überarbeiteten BEM-Verfahrens wünschen, wenden sich an das Ref. 33 bei der Senatorin für Finanzen.
Die Senatorin für Finanzen
Referat 33 - Personalentwicklung, Gesundheitsmanagement, Stellenausschreibungen und Personalvermittlung, Nachwuchskräfte, Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: referat33@finanzen.bremen.de