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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2014 - Beauftragung externer Beratungen - Verfahrenshinweise zur Antragsstellung

Veröffentlichungsdatum:04.12.2014 Inkrafttreten04.12.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2014 bis 08.04.2024Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:04.12.2014
Fassung vom:04.12.2014
Gültig ab:04.12.2014
Gültig bis:08.04.2024  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2014 - Beauftragung externer Beratungen - Verfahrenshinweise zur Antragsstellung

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 13/2014 -
Beauftragung externer Beratungen
- Verfahrenshinweise zur Antragsstellung

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Hintergrund

Der Senat hat am 05. August 2014 im Rahmen des Programms „Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung“ einen Beschluss zur Beauftragung externer Beratungen1gefasst (Senatsvorlage 1648/18). Gemäß Beschluss Nr. 6 werden alle externen Beratungsaufträge ab einem Volumen von 5.000 € künftig nur nach vorheriger Senatsbefassung vergeben. Zudem müssen alle vergebenen Aufträge unabhängig vom Auftragswert in der bestehenden Beraterdatenbank des Senats erfasst werden. Ziel ist es, das Verfahren transparenter zu gestalten und die Ausgaben für Fremdvergaben zu reduzieren.

Alle extern zu vergebenden Aufträge im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (siehe Link) sind daher dem Senat vorab mit Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen. Um den Senat umfassend zu informieren hat SF 34 ein Antragsformular für die Beauftragung externer Beratungen entwickelt (siehe Anlage).

Verfahren

Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um eine vergaberechtliche, sondern um eine inhaltliche Prüfung der Zweckmäßigkeit der Vergabe.

•Koordinierung des Gesamtverfahrens

Die Geschäftsstelle, die zunächst im Referat 34 der Senatorin für Finanzen angesiedelt ist, koordiniert das Verfahren zur Vorlage im Senat.

Zeitlicher Rahmen für die Antragsstellung

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist der Geschäftsstelle (z.H. Herrn Unterweger, beratungsauftraege@finanzen.bremen.de) in der Regel spätestens 4 Wochen vor der Sitzung des Senats mit Begründung des Bedarfs zur Fremdvergabe zuzuleiten.

Verfahren zur fachlichen Prüfung

Die Geschäftsstelle holt bei weiteren fachlich versierten Prüfstellen Stellungnahmen zur Zweckmäßigkeit der Fremdvergabe ein. Diese Prüfstellen sind

• für arbeitsrechtliche Beauftragungen SF 31,

• für dienst- und mitbestimmungsrechtliche Fragen SF 30,

• für Beauftragungen im Beteiligungsmanagement/Gesellschaftsrecht SF 25,

• für Beauftragungen von Unternehmens-/Managementberatungen oder Organisationsgutachten SF 34,

• für Beauftragungen im (EU-)Beihilferecht SWAH Z 3,

• für Vergaberecht SWAH 02.

Verfahrensweg für sonstige Auftragsgegenstände

Für Auftragsgegenstände, die sich nicht den oben genannten Prüfstellen zuordnen lassen, holt die Geschäftsstelle über die Zentralabteilungen der im Rahmen der Geschäftsverteilung des Senats inhaltlich zuständigen Ressorts entsprechende Stellungnahmen ein.

Zuleitung der Stellungnahmen an den Senat

Die Stellungnahmen der Prüfstellen werden dem Senat von der Geschäftsstelle als Tischvorlage vorgelegt.

Bündelungsfunktion der Ressorts

Beratungsaufträge aus zugeordneten Dienststellen werden über die jeweiligen Ressorts an die Geschäftsstelle bei SF weitergeleitet. Die Ressorts stellen das Verfahren und die notwendigen Informationsflüsse in ihrem Geschäftsbereich sicher.

Verfügbarkeit des Antragsformulars

Das Antragsformular wird im MIP bereitgestellt und kann zudem bei der Geschäftsstelle abgerufen werden.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 34
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
beratungsauftraege@finanzen.bremen.de

Anlagen

Antragsformular für die Beauftragung externer Beratungen

Aktualisierte Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] Insbesondere geht es um Unternehmensberatungsleistungen und juristische Beratungen.


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