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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2016 -
Reisekostenrecht
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
Durch Artikel 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. November 2016 (BGBl. I, Nr. 55, S. 2637) sind die Sachbezugswerte für unentgeltliche Verpflegung ab 01. Januar 2017 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:
Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | voller Tag |
1,70 Euro | 3,17 Euro *) | 3,17 Euro *) | 8,04 Euro *) | |
2,55 Euro | 4,76 Euro *) | 4,76 Euro *) | 12,07 Euro *) |
*) gerundete Werte
Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.
Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o.g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2016, die am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird.
Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.
Für alle Dienstreisen, die noch im Jahr 2016 angetreten werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31.12.2016 festgesetzt sind.
Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de