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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2013 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1.Januar 2014

Veröffentlichungsdatum:05.11.2013 Inkrafttreten01.01.2014 Zitiervorschlag: "Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2013 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1.Januar 2014"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.11.2013
Fassung vom:05.11.2013
Gültig ab:01.01.2014
Quelle:Wappen Bremen
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2013 - Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1.Januar 2014

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2013 -
Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren
Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge
ab 1. Januar 2014

Verteiler: „Alle Dienststellen mit Schulen“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab 1. Januar 2014 erhöhen sich die nachfolgend aufgeführten Entgelte um 2,95 v.H. (vgl. Ziffer I. 1. der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013). Im Einzelnen weise ich hierzu auf Folgendes hin:

1.

Die im Bereich des TV-L ab 1. Januar 2014 maßgebenden Tabellenentgelte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 sind durch Anlage B des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TV-L vom 9. März 2013 festgelegt worden. Die jeweiligen Tabellenwerte dieser Entgeltgruppen einschließlich der Übergangsentgeltgruppen (15 Ü, 13 Ü und 2 Ü) sind als Anlage 1 beigefügt. Die ab diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen (auch für die Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü) ergeben sich aus den Anlagen 1a und 1b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.

Die für das Pflegepersonal maßgebenden Beträge sind in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Entgelttabelle – Anlage C des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TV-L – festgelegt. Die jeweiligen Tabellenwerte sind als Anlage 2 beigefügt, die Stundenentgelte und Zeitzuschläge ergeben sich aus den Anlagen 2a und 2b.

2.

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3TVÜ-Länder werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d.h. um 2,95 v.H. erhöht (vgl. auch Ziffer I. 1. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.

Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,95 v.H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den

–unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 57,98 € auf 59,69 €,

–oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 60,87 € auf 62,67 €.

3.

Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

4.

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105,00 € bzw. 40,00 € monatlich oder 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.

5.

Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2014 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 als auch Satz 2 TV-L aus.

Hinweis: Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.

6.

Die ab 1. Januar 2014 geltenden Garantiebeträge wurden in Satz 2 Buchst. a und b der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L festgelegt (siehe auch § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TV-L).

Entgeltgruppen

Garantiebetrag
ab 1. Januar 2014

1 bis 8

29,32 €

9 bis 15

58,61 €

7.

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage betrug zuletzt 6,97 €. Sie erhöht sich ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H. auf 7,18 €.

Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:

Zuschlagsgruppe

Betrag

I

(5 %)

0,36 €

II

(6 %)

0,43 €

III

(8 %)

0,57 €

IV

(10 %)

0,72 €

V

(12 %)

0,86 €

VI

(14 %)

1,01 €

VII

(16 %)

1,15 €

VIII

(20 %)

1,44 €

IX

(25 %)

1,80 €

X

(31 %)

2,23 €

Hinsichtlich der Taucherzuschläge führt die Anhebung um 2,95 v.H. zur Überschreitung der hierfür maßgebenden Grenze von 12 v.H. (Stand seit der letzten Erhöhung: 9,65 v.H.) um 0,60 v.H.

Die bisherigen Beträge erhöhen sich somit um 12 v.H. und betragen folglich ab 1. Januar 2014:

Bei einer Tauchtiefe

Betrag

bis zu 5 m

18,27 €

von über 5 bis 10 m

22,23 €

von über 10 bis 15 m

27,78 €

von über 15 bis 20 m

35,73 €

über 20 m je 5 m um

7,93 €

für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug

4,21 €

Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

8.

Nach Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 2,66 v.H.

9.

Gemäß § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVÜ-Länder vom 9. März 2013 wurde – soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht – die Erhöhung des Betrages der Besitzstandszulage am 1. Januar 2014 um 2,95 v.H. in der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-Länder festgelegt.

10.

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2014 von bisher 103,14 € um 2,95 v.H. auf 106,18 € (vgl. auch Ziffer I. 3. der Tarifeinigung vom 9. März 2013).

Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT/BAT-O und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb/MTArb-O gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,95 v.H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

11.

Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2014 nicht.

12.

Auch die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2014 um 2,95 v.H. erhöht (siehe § 1 Nr. 2 Buchst. a bis c des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVÜ-Länder). Für die Zeit ab 1. Januar 2014 gelten folgende Beträge in Euro:

a)Entgeltgruppe 2 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

1.829,47

2.023,15

2.097,22

2.188,37

2.251,03

2.302,28

b)Entgeltgruppe 13 Ü

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4a

Stufe 4b

Stufe 5

3.737,83

3.937,21

4.284,69

4.637,88

5.179,05

c)Entgeltgruppe 15 Ü

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

5.076,52

5.634,77

6.164,55

6.512,05

6.597,50

Der in § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200,00 € bleibt am 1. Januar 2014 unverändert.

13.

Die ab 1. Januar 2014 geltenden Verminderungsbeträge wurden gemäß § 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVÜ-Länder in der Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Länder festgelegt und betragen in den Entgeltgruppen 5 bis 8 19,20 Euro und in den Entgeltgruppen 9 bis 13 21,60 Euro. Um diese Beträge ist die Entgelttabelle des TV-L zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört.

Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. Januar 2014 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 2,95 v.H. vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der siebte Harmonisierungsschritt des § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 € bzw. 7,20 € zu erhöhen.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (siehe auch Niederschriftserklärung zu § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder).

14.

Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Die ab 1. Januar 2014 geltenden Zulagenbeträge sind in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen (siehe Anlage 3).

15.

Die Funktionszulagen für

–Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und

–für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3

des Teils II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2014 geltenden Zulagenbeträge sind in der Anlage F zum TV-L ausgewiesen (siehe Anlage 3).

16.

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 61,36 €, 40,90 € bzw. 30,68 €.

17.

Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L). Die ab 1. Januar 2014 geltenden Zulagenbeträge sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen (siehe Anlage 3).

18.

Die ab 1. Januar 2014 geltenden Entgelte der Auszubildenden, die unter den TVA-L BBiG oder den TVA-L Pflege fallen, sind in dem jeweiligen § 1 Nr. 1 Buchst. b des entsprechenden Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVA-L BBiG bzw. TVA-L Pflege vom 9. März 2013 enthalten.

Die ab 1. Januar 2014 maßgebenden monatlichen Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten sind im Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. März 2013 ausgewiesen.

Eine entsprechende Entgeltübersicht befindet sich in der Anlage 4.

19.

Die ab 1. Januar 2014 geltenden Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, sind in den Anlagen 1, 2 und 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9. März 2013 festgelegt. Die maßgeblichen Tabellenwerte befinden sich in der Anlage 5.

Hinweis: Die vorstehenden Pauschalentgelte gelten nur für etwaige Pkw-Fahrer-TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten Pkw-Fahrer gelten weiterhin die Pauschalentgelte nach der Sonderregelung für Personenkraftwagenfahrer des BMT-G.

20.

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV, die zuletzt mit Rundschreiben Nr. 7/2013 vom 25. März 2013 bekannt gegeben wurden, leiten sich aus tarifhistorisch den Entgelttabellen des TVöD ab. Eine Änderung ab dem 1. Januar 2014 erfolgt demnach nicht. Nach Abschluss der nächsten Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de


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