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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 -
Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
Verteiler: Alle Dienststellen ohne Schulen
In der Tarifrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den entsprechenden KR-Entgeltgruppen die Einführung der Stufe 6 ab 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum 1. Oktober 2018 vereinbart. Die entsprechenden Umsetzungsregelungen wurden in
tarifiert. Hierzu werden im Einzelnen folgende Hinweise gegeben:
1. | Allgemeines……………………………………………………………………………………. | 2 |
2. | Geltung für alle Beschäftigten………………………………………………………………. | 2 |
3. | Wechsel aus der Stufe 5 in die Stufe 6 am 1. Januar 2018……………………………… | 3 |
4. | Wechsel aus einer individuellen Endstufe in die Stufe 6 am 1. Januar 2018………….. | 3 |
5. | Erhöhtes Tabellenentgelt für Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 ab 1. Januar 2018……………………………………………………………………………………… | 6 |
6. | Reguläres Erreichen der Stufe 6 nach dem 1. Januar 2018…………………………….. | 7 |
7. | Höhergruppierung aus der „kleinen“ Entgeltgruppe 9……………………………………. | 7 |
8. | Auswirkungen auf persönliche Zulagen……………………………………………………. | 8 |
9. | Auswirkungen auf den Strukturausgleich………………………………………………….. | 8 |
10. | Beschäftigte in Entgeltgruppe 13 Ü bzw. Entgeltgruppe 13…………………………….. | 10 |
11. | Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV- | 10 |
Wie bereits für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bildet ab 1. Januar 2018 auch für die Beschäftigten in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 12a nicht mehr die Stufe 5 die höchste Stufe (Endstufe) in der Entgelttabelle, sondern die Stufe 6.
Eine vergleichbare Verbesserung erhalten auch Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9, bei denen bislang die Stufe 4 die Endstufe ist. Dies sind Beschäftigte, für die in der Entgeltordnung zum TV-L bzw. in der Entgeltordnung Lehrkräfte die besonderen Stufenlaufzeiten „Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ oder „Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ festgelegt sind. Nach der Fußzeile der ab 1. Januar 2018 geltenden allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) erhalten sie nach fünf Jahren in Stufe 4 ein erhöhtes Tabellenentgelt (Erhöhungsbetrag).
In den Entgeltgruppen KR 11b und KR 12a bestand bereits vor dem 1. Januar 2017 nach fünf Jahren in Stufe 5 Anspruch auf eine Zulage, so dass faktisch bereits eine Stufe 6 ausgebracht war. Die in beiden Entgeltgruppen ab 1. Oktober 2018 ausgewiesene Stufe 6, die aus dem Betrag der Stufe 5 und dem Betrag der Zulage gebildet wurde, ist deshalb eine rein redaktionelle Änderung, für die die nachstehenden Ausführungen nicht gelten.
Für die Entgeltgruppe 15 Ü haben die Tarifvertragsparteien keine Stufe 6 vereinbart. Dementsprechend umfasst diese Entgeltgruppe gemäß § 19 Abs. 3 TVÜ-Länder weiterhin fünf Stufen.
Zur Einführung der Stufe 6 enthält § 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L besondere Regelungen für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2017 bereits mindestens fünf Jahre
absolviert haben.
§ 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L gilt darüber hinaus auch für Beschäftigte, die erst nach dem 31. Dezember 2017 die maßgeblichen fünf Jahre in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe (bzw. der Stufe 4 der „kleinen“ Entgeltgruppe 9) absolvieren (siehe Ziffer 6.).
Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich auch auf andere Entgeltbestandteile wie z. B. den Strukturausgleich aus (siehe Ziffern 7. bis 10.).
Die Umsetzung der nachfolgenden Regelungen zur Einführung der Stufe 6 im TV-L erfolgt durch Performa Nord, so dass die umfangreichen Durchführungshinweise in erster Linie nur der Information dienen.
Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die abrechnungstechnische Umsetzung der neuen Stufe 6 rechtzeitig zum 1. Januar 2018 erfüllt sein werden.
§ 4 Nr. 5 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L stellt auf die am 31. Dezember 2017 maßgebliche Eingruppierung und Stufenzuordnung ab. Die Regelung gilt daher auch für Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind (z. B. bei Erholungsurlaub, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit oder Beurlaubung).
Auch für Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, finden die o. a. Regelungen Anwendung, wenn die Beschäftigten die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 bereits in der Freistellungsphase des Blockmodells befinden.
Nach § 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L wird im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 bei Beschäftigten
die am 31. Dezember 2017 der Stufe 5 zugeordnet sind, die dort verbrachte Zeit angerechnet. Sie sind daher am 1. Januar 2018 der Stufe 6 zuzuordnen, wenn sie in der Stufe 5 mindestens fünf Jahre absolviert haben.
Die Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigten am 1. Januar 2018 unverändert in derselben Entgeltgruppe wie am 31. Dezember 2017 eingruppiert sind.
Beispiel 1:
Eine Beschäftigte ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 10 der Stufe 5 zugeordnet. Diese Zuordnung besteht bereits seit dem 1. Januar 2008.
Die Beschäftigte hat bereits mehr als fünf Jahre in Stufe 5 absolviert, so dass sie am 1. Januar 2018 der neuen Stufe 6 zuzuordnen ist und ab diesem Zeitpunkt ein entsprechend höheres Tabellenentgelt erhält.
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 hat bereits mehr als fünf Jahre in Stufe 5 absolviert. Sie befindet sich am 1. Januar 2018 in Elternzeit, die noch bis zum 30. September 2018 dauert.
Die Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 der Stufe 6 zuzuordnen. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ablauf der Elternzeit am 1. Oktober 2018 erhält sie das entsprechend höhere Tabellenentgelt.
Fallen die Stufenzuordnung und eine Höher- oder Herabgruppierung zeitlich zusammen, so erfolgt in einem ersten Schritt die Zuordnung zur Stufe 6 und in einem zweiten Schritt die Höher- oder Herabgruppierung.
Die Anrechnung der in der bisherigen Stufe verbrachten Zeit bei der Einführung der Stufe 6 gilt gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L auch für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe 5+.
Beschäftigte in einer individuellen Endstufe 5+ werden jedoch nur dann der neuen Stufe 6 zugeordnet, wenn am 1. Januar 2018 der (um 2,35 v.H. erhöhte) Betrag der individuellen Endstufe nicht höher ist als der Betrag der neuen Stufe 6.
Beispiel 3 (Zuordnung zur Stufe 6 ab 1. Januar 2018):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 14 seit sieben Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe 5+ bei 5.681,99 Euro. Der Betrag ist nicht höher als das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 14 (5.731,99 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 der neuen Stufe 6 zuzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt erhält er das entsprechend höhere Tabellenentgelt. Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 erhält er ab diesem Zeitpunkt das entsprechend höhere Tabellenentgelt.
Variante zu Beispiel 3 (Stufenlaufzeit noch nicht erfüllt):
Falls der Beschäftigte in vorstehendem Beispiel 3 die für den Stufenaufstieg erforderliche Stufenlaufzeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt hat (z. B. bei Beurlaubung ohne dienstliches bzw. betriebliches Interesse) verbleibt er bis zur Erfüllung dieser Voraussetzung in der individuellen Endstufe 5+.
Beispiel 4 (Zuordnung zur Stufe 6 ab 1. Oktober 2018):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 13 seit sieben Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe 5+ bei 5.399,57 Euro. Der Betrag ist höher als das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 (5.378,92 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 der neuen individuellen Endstufe 6+ mit 5.399,57 Euro zuzuordnen.
Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist nun niedriger als das neue Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 (5.458,41 Euro). Der Beschäftigte ist ab 1. Oktober 2018 der Stufe 6 zuzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt erhält er das entsprechend höhere Tabellenentgelt.
Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als der Betrag der neuen Stufe 6, werden die Beschäftigten gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L einer neuen individuellen Endstufe 6+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet.
Beispiel 5 (Verbleib in der individuellen Endstufe):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 14 seit sieben Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe 5+ bei 5.848,17 Euro. Der Betrag ist höher als das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 14 (5.731,99 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 der neuen individuellen Endstufe 6+ mit 5.848,17 Euro zuzuordnen.
Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist immer noch höher als das neue Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 14 (5.816.70 Euro). Der Beschäftigte bleibt auch am 1. Oktober 2018 in der individuellen Endstufe 6+ mit dem Betrag von 5.848,17 Euro.
Der Betrag der individuellen Endstufe ist weiterhin dynamisch (§ 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 5 TVÜ-Länder). Bei Höher- und Herabgruppierungen aus der neuen individuellen Endstufe 6+ gelten gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L die in § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 TVÜ-Länder enthaltenen Regelungen für die individuelle Endstufen, die im Rahmen der Überleitung in den TV-L zum 1. November 2006 gebildet wurden, entsprechend.
Bei Teilzeitbeschäftigten in der individuellen Endstufe 5+ ist für die Stufenzuordnung zur Stufe 6 von den Beträgen auszugehen, die bei Vollzeit zustünden. Nach dem Stufenaufstieg ist das neue Tabellenentgelt wieder auf den Teilzeitanteil zu reduzieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen bei Überleitung in den TV-L der hälftige Ehegattenanteil im Ortszuschlag ungekürzt in das Vergleichsentgelt eingegangen ist. Für den Fall, dass nach der Stufenzuordnung zur Stufe 6 ein niedriges Entgelt als vor dem Stufenaufstieg zusteht, wird zur Sicherung des Entgeltniveaus übertariflich eine dynamische Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen individueller Endstufe und dem Betrag der Stufe 6 gezahlt.
Beispiel 6 (Zuordnung zur Stufe 6 bei Teilzeitbeschäftigten):
Ein Teilzeitbeschäftigter (Teilzeitumfang von 50 v.H.) ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 13 seit sieben Jahren einer individuellen Endstufe 5+ zugeordnet. Bei Überleitung in den TV-L wurde seinerzeit der hälftige Verheiratetenzuschlag gemäß der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder berücksichtigt. Aufgrund der Einführung der Stufe 6 sind folgende Berechnungen vorzunehmen:
1. Schritt (Entgelterhöhung am 1. Januar 2018):
Das am 31. Dezember 2017 zustehende Entgelt setzt sich aus dem Teilzeitengelt (2.620,00 Euro) und dem ungekürzten hälftigen Verheiratetenzuschlag (66,77 Euro) zusammen. Das Teilzeitentgelt ist zunächst auf Vollzeit hochzurechnen und dann um 2,35 v.H. zu dynamisieren. Der Verheiratetenzuschlag wird ebenfalls um 2,35 v.H. erhöht. Somit stünde einem entsprechenden Vollzeitbeschäftigten am 1. Januar 2018 ohne Einführung der Stufe 6 eine individuelle Endstufe 5+ in Höhe von 5.431,48 Euro (5.363,14 Euro + 68,34 Euro) zu.
2. Schritt (Stufenzuordnung am 1. Januar 2018):
Am 1. Januar 2018 ist der Betrag der individuellen Endstufe 5+ auf Vollzeitbasis (5.431,48 Euro) höher als der Betrag der neuen Stufe 6 (5.378,92 Euro). Der Beschäftigte ist daher einer neuen individuellen Endstufe 6+ zuzuordnen.
3. Schritt (Teilzeitentgelt am 1. Januar 2018):
Zur Ermittlung des Teilzeitentgelts der individuellen Stufe ist das fiktive Vollzeitentgelt (ohne hälftigen Verheiratetenzuschlag) wieder auf Teilzeit herunterzurechnen und danach der hälftige Verheiratetenzuschlag zu addieren.
Vollzeit | Teilzeit | |
Hälftiger Verheiratetenzuschlag | 68,34 | 68,34 |
Entgelt ohne Verheiratetenzuschlag | 5.363,14 | 2.681,57 |
Individuelle Endstufe 6+ | 5.431,48 | 2.749,91 |
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 einer neuen individuellen Endstufe 6+ mit einem Teilzeitentgelt in Höhe von 2.749,91 Euro zuzuordnen.
4. Schritt (Stufenzuordnung am 1. Oktober 2018):
Durch die Anhebung der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe auf Vollzeitbasis (5.431,48 Euro) ist nun niedriger als das neue Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 (5.458,41 Euro). Der Beschäftigte ist daher ab 1. Oktober 2018 der Stufe 6 zuzuordnen.
5. Schritt (Teilzeitentgelt am 1. Oktober 2018):
Zur Ermittlung des Teilzeitentgelts ist der Betrag der Stufe 6 entsprechend dem Teilzeitumfang herunterzurechnen. Da das Teilzeitentgelt der Stufe 6 (2.729,21 Euro) niedriger ist als das zuvor in Schritt 3 berechnete Entgelt in der individuellen Endstufe (2.749,91 Euro) wird eine Entgeltsicherung durch eine persönliche Zulage in Höhe von 20,70 Euro erfolgen. Diese Zulage baut sich bei künftigen Entgeltsteigerungen ab.
Vollzeit | Teilzeit | |
Tabellenentgelt EG 13, Stufe 6 | 5.458,41 | 2.729,21 |
Individuelle Endstufe (Teilzeit) | 2.749,91 | |
Differenz | 20,70 |
Im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 wird nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L bei Beschäftigten in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9, die am 31. Dezember 2017 der Stufe 4 zugeordnet sind, die dort verbrachte Zeit angerechnet. Sie erhalten daher ab 1. Januar 2018 gemäß der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) ein erhöhtes Tabellenentgelt, wenn sie in der Stufe 4 mindestens fünf Jahre absolviert haben.
Für Beschäftigte, die in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 einer individuellen Endstufe 4+ zugeordnet sind, gilt das Vorstehende gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L ebenfalls.
Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 in einer individuellen Endstufe 4+ erhalten jedoch nur dann das erhöhte Tabellenentgelt, wenn am 1. Januar 2018 der Betrag der individuellen Endstufe nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag.
Beispiel 7 (Stufe 4 mit Erhöhungsbetrag ab 1. Januar 2018):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 seit elf Jahren einer individuellen Endstufe 4+ zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe bei 3.571,99 Euro. Der Betrag ist nicht höher als die Summe aus dem Tabellenentgelt der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag (3.560,20 Euro + 53,41 Euro = 3.613,61 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 der regulären Stufe 4 zuzuordnen und erhält ab diesem Zeitpunkt das entsprechende Tabellenentgelt und den Erhöhungsbetrag. Durch die Anhebung des Erhöhungsbetrages erhält der Beschäftigte ab 1. Oktober 2018 ein erhöhtes Tabellenentgelt von 3.667,01 Euro (3.560,20 Euro + 106,81 Euro).
Ist der Betrag der individuellen Endstufe höher als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag, verbleiben die Beschäftigten gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L in ihrer individuellen Endstufe 4+ unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag besteht nicht.
Beispiel 8 (Stufe 4 mit Erhöhungsbetrag ab 1.Oktober 2018):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 seit elf Jahren einer individuellen Endstufe zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe bei 3.655,93 Euro. Der Betrag ist höher als die Summe aus dem Tabellenentgelt der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag (3.560,20 Euro + 53,41 Euro = 3.613,61 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 weiterhin einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der bisherigen Entgelthöhe (3.655,93 Euro) entspricht. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf den neuen Erhöhungsbetrag.
Durch die Anhebung des Erhöhungsbetrages zum 1. Oktober 2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist nun niedriger als das erhöhte Tabellenentgelt der Stufe 4 in Höhe von 3.667,01 Euro (3.560,20 Euro + 106,81 Euro). Der Beschäftigte ist ab 1. Oktober 2018 der Stufe 4 mit dem erhöhten Tabellenentgelt zuzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt erhält er das höhere Tabellenentgelt.
Beispiel 9 (Verbleib in der individuellen Endstufe):
Ein Beschäftigter ist am 31. Dezember 2017 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 seit elf Jahren einer individuellen Endstufe zugeordnet. Am 1. Januar 2018 liegt der Betrag seiner um 2,35 v.H. erhöhten individuellen Endstufe bei 3.688,93 Euro. Der Betrag ist höher als die Summe aus dem Tabellenentgelt der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag (3.560,20 Euro + 53,41 Euro = 3.613,61 Euro).
Der Beschäftigte ist am 1. Januar 2018 weiterhin einer individuellen Endstufe 4+ zugeordnet, die der bisherigen Entgelthöhe (3.688,93 Euro) entspricht. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf den neuen Erhöhungsbetrag.
Durch die Anhebung des Erhöhungsbetrages zum 1. Oktober 2018 wird eine neue Vergleichsberechnung erforderlich. Der Betrag der individuellen Endstufe ist immer noch höher als das erhöhte Tabellenentgelt der Stufe 4 in Höhe von 3.667,01 Euro (3.560,20 Euro + 106,81 Euro). Der Beschäftigte bleibt daher am 1. Oktober 2018 einer individuellen Endstufe 4+ mit den Betrag von 3.688,93 Euro zugeordnet.
Der Betrag der individuellen Endstufe ist weiterhin dynamisch (§ 4 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 5 TVÜ-Länder). Bei Höher- und Herabgruppierungen aus der individuellen Endstufe gelten gemäß § 4 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 des Änd.-TV Nr. 9 zum TV-L die in § 6 Abs. 4 Satz 3 und 4 TVÜ-Länder enthaltenen Regelungen für die individuelle Endstufen, die im Rahmen der Überleitung in den TV-L zum 1. November 2006 gebildet wurden, entsprechend.
Beschäftigte in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 11a, die am 31. Dezember 2017 in ihrer Entgeltgruppe noch nicht fünf Jahre in der Stufe 5 oder in der individuellen Endstufe 5+ absolviert haben, erreichen die Stufe 6 gemäß § 16 Abs. 3 TV-L wenn sie die fünfjährige Stufenlaufzeit absolviert haben. Bei der Feststellung der Voraussetzungen zur Höherstufung sind die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 3 TV-L zu beachten.
Beispiel 10:
Eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe 10 hat bereits vier Jahre in Stufe 5 absolviert. Sie befindet sich am 1. Januar 2018 in Elternzeit, die noch bis zum 30. September 2018 dauert.
Die während der Elternzeit unterbrochene Stufenlaufzeit läuft mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am 1. Oktober 2018 weiter, so dass die Beschäftigte nach einem Jahr am 1. Oktober 2019 der Stufe 6 zuzuordnen ist.
Entsprechendes gilt für Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9, die am 31. Dezember 2017 in ihrer Entgeltgruppe noch nicht fünf Jahre in der Stufe 4 absolviert haben. Sie erhalten den Erhöhungsbetrag, wenn sie fünf Jahre in Stufe 4 absolviert haben. Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt dies jedoch nur, wenn der Betrag der individuellen Endstufe nicht höher ist als die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem neuen Erhöhungsbetrag (siehe 5.).
Bei einem zeitlichen Zusammenfallen von einer Stufenzuordnung und einer Höher- oder Herabgruppierung erfolgt in einem ersten Schritt die Zuordnung zur Stufe 6 und in einem zweiten Schritt die Höher- oder Herabgruppierung.
Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 erhalten ab 1. Januar 2018 gemäß der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) ein erhöhtes Tabellenentgelt, wenn sie in der Stufe 4 mindestens fünf Jahre absolviert haben. Werden solche Beschäftigte höhergruppiert, ist für die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L vorzunehmende Stufenzuordnung von diesem erhöhten Tabellenentgelt auszugehen.
Beispiel 11:
Ein Beschäftigter, der am 1. Juli 2018 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 der regulären Stufe 4 (3.560,20 Euro) zugeordnet ist und den Erhöhungsbetrag (53,41 Euro) erhält, wird in die Entgeltgruppe 10 höhergruppiert.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist der Beschäftigte ausgehend von dem erhöhten Tabellenentgelt von 3.613,61 Euro in der Entgeltgruppe 10 der Stufe 3 (3.653,37 Euro) zuzuordnen, denn in dieser erhält er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L kommt der Garantiebetrag zur Anwendung, so dass der Beschäftigte Anspruch auf insgesamt 3.677,74 Euro (= 3.613,61 Euro + 64,13 Euro) hat.
Beispiel 12:
Ein Beschäftigter, der am 1. Dezember 2018 in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 der regulären Stufe 4 (3.560,20 Euro) zugeordnet ist und den Erhöhungsbetrag (106,81 Euro) erhält, wird in die Entgeltgruppe 10 höhergruppiert.
Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist der Beschäftigte ausgehend von dem erhöhten Tabellenentgelt von 3.667,01 Euro in der Entgeltgruppe 10 der Stufe 4 (3.908,04 Euro) zuzuordnen, denn in dieser erhält er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt.
Die Einführung der Stufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 11a wirkt sich auf persönliche Zulagen
aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
Zum individuellen Zeitpunkt der Zuordnung einer/eines Beschäftigten zur Stufe 6 ist daher auch die Höhe der o. g. persönlichen Zulagen in jedem Einzelfall zu prüfen und - unter Beachtung des § 17 Abs. 1 TV-L - vom Beginn des betreffenden individuellen Monats an, also frühestens zum 1. Januar 2018, ggf. neu festzusetzen.
Entsprechendes gilt für Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9, die ab 1. Januar 2018 Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) haben. In diesen Fällen ist auch hier als Tabellenentgelt die Summe aus dem Betrag der Stufe 4 und dem Erhöhungsbetrag anzusehen (siehe Ziff. 7.).
Für den Strukturausgleich wurde eine spezielle Anrechnungsregelung in den neu gefassten Sätzen 3 bis 5 von § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder sowie der neuen Protokollerklärung Nr. 2 zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder getroffen.
Nach § 12 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-Länder ist bei Beschäftigten in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 11a neben eventuellen Entgeltgewinnen aus Höhergruppierungen bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich anzurechnen.
Beispiel 13:
Eine Beschäftigte ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 13 der Stufe 5 zugeordnet und erhält einen Strukturausgleich in Höhe von 60 Euro. Diese Zuordnung besteht bereits seit dem 1. November 2008.
Die Beschäftigte hat bereits mehr als fünf Jahre in Stufe 5 absolviert, so dass sie am 1. Januar 2018 der neuen Stufe 6 zuzuordnen ist und ab diesem Zeitpunkt ein entsprechend höheres Tabellenentgelt erhält.
Der Unterschiedsbetrag von Stufe 5 (5.299,43 Euro) zu Stufe 6 (5.378,92 Euro) in Höhe von 79,49 Euro ist auf den Strukturausgleich anzurechnen, so dass dieser entfällt.
Bei Beschäftigten in einer individuellen Endstufe kommt die zuvor beschriebene Anrechnungsregelung im Hinblick auf das jeweilige „Erreichen der Stufe 6“ (siehe neu angefügten Satz 3 in § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
Falls nach der Anrechnung des Strukturausgleichs auf den Differenzbetrag noch ein Restbetrag des ursprünglichen Strukturausgleichs besteht, erfolgt mit der Erhöhung der Stufe 6 zum 1. Oktober 2018 eine weitere Anrechnung auf den Strukturausgleich.
Die Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-Länder gilt unabhängig davon, ob die/der Beschäftigte am 1. Januar 2018 in die Stufe 6 übergeleitet wird oder diese erst nach Ablauf der geforderten fünf Jahre zu einem späteren Zeitpunkt erreicht.
Entsprechendes gilt gemäß § 12 Abs. 5 Satz 4 TVÜ-Länder für Beschäftigte in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9. Hier ist der Erhöhungsbetrag nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) auf den Strukturausgleich anzurechnen.
Die Anrechnung erfolgt bei allen Entgeltgewinnen, die sich aus der Einführung der Stufe 6 ergeben. Dementsprechend ist in Satz 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder vereinbart, dass die Erhöhung des Betrages der Stufe 6 bzw. des Erhöhungsbetrages nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) am 1. Oktober 2018 auch dann auf den Strukturausgleich angerechnet wird, wenn bereits eine Anrechnung der ab 1. Januar 2018 geltenden Beträge stattgefunden hat.
Von der Einführung der Stufe 6 profitieren auch Beschäftigte in Entgeltgruppe 13 Ü. Bei Beschäftigten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder, die bislang Anspruch auf eine Zulage von 200 Euro haben, reduziert sich diese nach der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder
Für die seit dem 1. November 2006 in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 eingestellten Beschäftigten gilt Entsprechendes, wenn sie die Stufe 6 erreichen. Die Zulage reduziert sich nach der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder
Beschäftigten kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden. Beschäftigte der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten (§ 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L).
Mit der Einführung der Stufe 6 am 1. Januar 2018 wird in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 6 die neue Endstufe, so dass bei Vorweggewährungen, die ab dem 1. Januar 2018 ausgesprochen werden, Folgendes gilt:
Bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 (ohne besondere Stufenlaufzeit) bis 15
vorweg gewährt werden. Bei Beschäftigten in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 ist zu berücksichtigen, dass die Zulage nach der Fußzeile zur allgemeinen Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) eine zusätzliche Stufe ersetzt. Daher
vorweg gewährt werden.
Bei Vorweggewährungen, die bis zum 31. Dezember 2017 ausgesprochen worden sind, wird die Höhe des Entgelts - ggf. nach einer Höherstufung - unverändert weitergeführt.
Beispiel 16:
Eine Beschäftigte ist am 31. Dezember 2017 in der Entgeltgruppe 10 der Stufe 5 zugeordnet. Diese Zuordnung besteht bereits seit dem 1. Juli 2013. Sie erhält seit 1. Januar 2017 20 v.H. der Stufe 2 nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L. Auch am 1. Januar 2018 ist sie weiterhin in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
Die Beschäftigte hat noch nicht fünf Jahre in Stufe 5 absolviert, so dass sie am 1. Januar 2018 weiterhin der Stufe 5 zugeordnet ist. Die Stufe 5 ist ab 1. Januar 2018 nicht mehr die Endstufe, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der 20 v.H. der Stufe 2 nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L nicht mehr vorliegen.
Für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 5 wird übertariflich weiterhin 20 v.H. der Stufe 2 gewährt. Mit dem Aufstieg in die Stufe 6 am 1. Juli 2018 vermindert sich die Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L um den Gewinn aus der Stufensteigerung. Mit der Erhöhung der Beträge der Stufe 6 am 1. Oktober 2018 vermindert sich die Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L nochmals um den Gewinn aus der Anhebung der Stufe 6. Die Möglichkeit einer Neubewilligung auf der dann jeweils aktuellen Grundlage bleibt unberührt.
Die Senatorin für Finanzen
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