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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2013 -
Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2013
Verteiler: „Alle Dienststellen – mit Schulen“
Am 19. November 2013 ist die Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 unterzeichnet worden und in Kraft getreten. Die Rahmenvereinbarung gilt für alle Bediensteten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (Brem-PersVG) und des § 1 Absatz 1 des Bremischen Richtergesetzes (BremRiG). Sie ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht (Amtsblatt 2013 Nr. 282 vom 10. Dezember 2013, Seite 1418) und im Internet unter www.finanzen.bremen.de/info/Rahmenvereinbarung-DGUV-Vorschrift-2 zugänglich.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) ist Teil des komplexen Regelwerks des betrieblichen Arbeitsschutzes. Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Arbeitgeber verpflichtet, sich von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten zu lassen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2, die seit April 2011 Gültigkeit haben, dienen der Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Daraus ergibt sich arbeitgeberseitig – nicht nur für den bremischen öffentlichen Dienst – grundlegender Handlungs- und Regelungsbedarf.
Die DGUV Vorschrift 2 weist eine Reihe von grundlegenden Veränderungen gegenüber der bisherigen Praxis der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung auf. Da zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln von der jeweiligen Situation im Betrieb und vom Gefährdungspotenzial ausgehen sollte und nicht von starren Vorgaben der Einsatzzeiten, ist guter Arbeitsschutz stets nur sehr konkret und betriebsspezifisch zu entwickeln. Daraus ergibt sich als wesentliche Neuerung die Unterscheidung in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung bezieht sich auf die spezifischen Gegebenheiten in der Dienststelle mit der jeweiligen Gefährdungs- und Belastungssituation und den besonderen Betreuungserfordernissen.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung soll den Dienststellenleitungen als Hilfestellung dienen, die Neuregelung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 zu verstehen und richtig anzuwenden. Die Rahmenvereinbarung bietet eine Übersicht, was bei der Umsetzung zu beachten ist und schafft anhand einer Schrittfolge einen verbindlichen Rahmen. Sie beschreibt Grundstandards der Betreuung, die für alle Arbeitsplätze gewährleistet sein sollen (z.B. arbeitsmedizinische Vorsorge, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Beratung bei Gefährdungsbeurteilungen etc.) und spezifiziert die Betreuungserfordernisse für verwaltungsspezifische Arbeitsplätze im Besonderen. Zielsetzung der Rahmenvereinbarung für die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 ist es, in den Dienststellen und Betrieben Grundlagen für gemeinsame standardisierte Abläufe zu schaffen, Qualität, Transparenz und Vergleichbarkeit sicher zu stellen und den Arbeitsschutz insgesamt aufzuwerten.
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